Entscheidungsdatum
26.02.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2207907-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX ., XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 20.04.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9968025010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.05.2013 stellte XXXX ., XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), wobei er in diesem Jahr auch der vertretungsbefugte Obmann der diese Gemeinschaftsweide bewirtschaftenden Servitutsgemeinschaft war. Zudem war er im Antragsjahr 2013 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren XXXX ), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Auch von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2013 ordnungsgemäß MFAs gestellt wurden.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120744918, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 keine EBP gewährt.
Die Nichtgewährung einer EBP wurde damit begründet, dass
a) bei einer am 22.08.2013 auf dem XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (VOK) eine anteilige Almfutterfläche von 3,54 ha und somit eine Abweichung von 0,15 ha festgestellt worden wäre;
b) bei einer am 22.08.2013 auf dem XXXX durchgeführten VOK eine anteilige Almfutterfläche von 3,38 ha und somit eine Abweichung von 0,09 ha festgestellt worden wäre;
c) bei einer am 30.07.2013 auf dem XXXX durchgeführten VOK eine anteilige Almfutterfläche von 5,86 ha und somit eine Abweichung von 0,12 ha festgestellt worden wäre;
d) aufgrund der Plausifehler "Teile des beantragten Polygons befinden sich auf nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche. Feldstück:
2, Referenzpolygonnummer: 90 57114 00010 Fläche: 55,46 ha Nutzung:
WALD seit MFA2010" und "Feldstück: 5, Referenzpolygonnummer: 90 57105 00008 Fläche: 213,75 ha Nutzung: ÖDLAND seit MFA2010" die anteilige Almfutterfläche der XXXX nicht berücksichtigt werden könnte.
e) Zusätzlich sei durch eine Verwaltungskontrolle (VWK) am Heimbetrieb eine sanktionsfreie Abweichung von 2,65 ha ermittelt worden. Auf FS 10 mit einer Flächengröße von 2,62 ha sei eine innerbetriebliche Übernutzung festgestellt worden.
Daraus resultierte eine sanktionsrelevante Flächenabweichung im Ausmaß von 10,10 ha. Aufgrund der Mehrfläche von 0,67 ha (bei 33,85 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 34,52 ha) wurde nur eine Abweichung von 9,43 ha berücksichtigt. Der durch Verwaltungskontrollen (VWK) und VOK - Prüfungen entstandene Abweichungsprozentsatz betrug mehr als 20 %. Auf Grund der damals geltenden Rechtslage war bei einem Abweichungsprozentsatz von mehr als 20 % die EBP für das entsprechende Antragsjahr zu versagen.
4. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde gegenstandslos, weil die AMA mit Bescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121395297, ihren Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120744918, abänderte und nunmehr dem BF für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 33,70 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von 147,57 EUR/ZA, eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährte.
Die Gewährung wurde möglich, weil:
a) die auf der XXXX und dem XXXX festgestellten Flächenabweichungen aufgrund von eingereichten Task Force Bestätigungen für diese beiden Almen sanktionsfrei berücksichtigt werden konnten;
b) die Plausifehler betreffend die XXXX korrigiert wurden und damit für die XXXX eine anteilige Futterfläche mit einem Ausmaß von 9,73 ha berücksichtigt werden konnte.
Aufgrund der Sanktionsfreistellung der Almen, der Korrektur der PF und der Mehrfläche konnten alle Flächenabweichungen sanktionsfrei berücksichtigt werden. Die am Heimbetrieb ermittelte Flächenabweichung blieb jedoch weiterhin bestehen.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
5. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121823965, wurde der Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121395297, abgeändert und dem Beschwerdeführer auf der Grundlage einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 27,83 ha für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Daraus ergab sich eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX .
Dabei wurde berücksichtigt, dass
a) für den XXXX und die XXXX Erklärungen gem. § 8i MOG eingereicht wurden, die sich jedoch nicht auf die zu gewährende EBP auswirken, da für diese beiden bereits Task Force-Bestätigung eingereicht und berücksichtigt wurden,
b) für die XXXX eine Erklärung gem. § 8i MOG eingereicht wurde, die nunmehr auch sanktionsbefreiend berücksichtigt wurde;
c) auf der XXXX vom zuständigen Bewirtschafter eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur vorgenommen wurde. Daher reduzierte sich die beihilfefähige Fläche auf der XXXX von 9,73 ha auf 3,45 ha. Aufgrund der Mindestbetriebsgröße wurden weitere 0,04 ha abgezogen; daher reduzierte sich für den BF die anteilige Futterfläche auf 3,41 ha.
Zeitgleich konnte die vom Beschwerdeführer beantragte Kompression durchgeführt werden, wodurch sich der ZA-Wert von 147,57 EUR auf 168,81 EUR erhöhte. Durch die Korrektur der beantragten Almfutterfläche war die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr kleiner der Almfutterfläche des Referenzzeitraumes.
Auch gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingereicht.
6. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829035, wurde auch der Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121823965, abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Es gab eine Zahlungsanspruchs-Nutzungsänderung, die sich finanziell für den BF in der Höhe von EUR 0,13 auswirkte. Dieser Betrag wurde allerdings nicht ausbezahlt, da dieser in der Bagatellgrenze (EUR 1,00) lag.
Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls keine Beschwerde eingereicht.
7. Am 22.09.2015 fand auf der XXXX eine VOK statt. Dabei wurde keine Abweichung ermittelt.
8. Am 10.07.2017 und am 14.07.2017 fand auf der XXXX eine VOK statt. Dabei wurden betreffend das Antragsjahr 2013 Flächenabweichungen festgestellt. Der Bericht über die durchgeführte VOK wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben der AMA vom 16.08.2017, AZ GBI/Abt.27281821010, zum Parteiengehör übermittelt.
9. Mit E-Mail vom 05.09.2017 übermittelte XXXX , nicht jedoch der Beschwerdeführer, eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bericht der Vorortkontrolle vom 10.07.2017 der XXXX XXXX erhebe ich Einspruch, da ich gravierende Fehler bei der Ermittlung sehe. Sie Futterflächen stehen in ausreichendem Maß zur Verfügung, da meine aufgetriebenen Tiere sonst eine ungenügende Futterlage vorfinden würden, dies aber nicht der Fall ist. Die Weideflächen sind nicht eingezäunt, es steht deshalb das gesamte Gebiet zur Verfügung. Früher hat ein Hirte das Vieh beaufsichtigt.
Ich fordere eine Nachkontrolle an.
Anmerken möchte ich: Mit meiner Unterschrift auf dem Kurzbericht habe ich lediglich Anwesenheit der Kontrolleure bestätigt, nicht dessen Inhalt. Dies haben mir die beiden Frau XXXX und Herr XXXX ausdrücklich bestätigt. Auch dass ich die Möglichkeit habe Einspruch zu erheben.
Mit der Bitte um Kenntnis
XXXX "
10. Am 19.09.2017 fand neuerlich auf der XXXX eine VOK statt, bei der der BF anwesend war. Im anlässlich der VOK angefertigten Kurzbericht wurde festgehalten, dass in mindestens einem der geprüften Bereiche Auffälligkeiten festgestellt worden wären. Der Kurzbericht wurde vom Beschwerdeführer kommentarlos und ohne Anmerkungen unterzeichnet.
11. Der Kontrollbericht der AMA über die am 19.09.2017 neuerlich durchgeführte VOK auf der XXXX wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben der AMA vom 17.10.2017, AZ GBI/Abt.27641176010, zum Parteiengehör übermittelt.
12. Von der Bewirtschafterin der XXXX oder vom Beschwerdeführer wurde innerhalb der im Zuge der Übermittlung des Kontrollberichtes zugestandenen 14tägigen Stellungnahmefrist keine Stellungnahme abgegeben.
13. Das Ergebnis der VOK vom 18.07.2017 auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9968025010, nunmehr auch der Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829035 abgeändert. Es wurde für die XXXX für den Beschwerdeführer nur mehr eine anteilige Futterfläche von 0,64 ha festgestellt und somit eine Abweichung von 2,81 ha ermittelt. Davon werden wurden nur 2,77 ha sanktionsrelevant und weiterhin 0,04 ha (Mindestbetriebsgröße) sanktionsfrei abgezogen. Es wurde eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatzes vergeben. Daraus ergab sich eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX .
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2018 zugestellt.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2018 Beschwerde, die am 21.04.2018 in der AMA einlangte.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass frühere VOKs nicht berücksichtigt worden wären. Die Ergebnisse einer VOK wären auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Außerdem entspreche es dem Erfahrungsgrundsatz, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen idR 5%igen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, sodass die Übernahme des nominellen Ergebnisses der VOK 2017 auf die Vorjahre nicht sachgerecht sei. Am 09.10.2008 und am 21. und 28.08.2009 hätten Flächenkontrollen stattgefunden. Im Zuge dieser Kontrollen wären wesentlich höhere Futterflächenwerte ermittelt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe es keine größeren Veränderungen auf der gegenständlichen Weide gegeben. Die AMA habe es unterlassen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2017 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben, und die Nichtberücksichtigung früherer Vorortkontrollen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis früherer amtlicher Feststellungen vertrauen dürfen und auch darauf vertraut. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse wären gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht anzuwenden.
Zudem wies der BF auf einen neuerlich von ihm eingebrachten Referenzänderungsantrag der XXXX hin, der von der AMA positiv bewertet worden wäre.
15. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2018 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde die gegenständliche Angelegenheit mit Wirksamkeit zum 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 21.08.2009 bzw. am 28.08.2009 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde eine Bruttofläche von 273,87 ha und eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 9,83 ha ermittelt.
1.2. Im MFA für das Antragsjahr 2013 beantragte der Beschwerdeführer am 08.05.2013 als damaliger vertretungsbefugter Vertreter der die XXXX bewirtschaftenden Servitutsgemeinschaft XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 9,73 ha.
1.3. Der Beschwerdeführer war im relevanten Antragsjahr 2013 Alleinauftreiber auf die XXXX , wobei er 10,38 RGVE aufgetrieben hat.
1.4. Am 26.02.2014 wurde im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX vom Bewirtschafter der XXXX die beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2013 auf ein Ausmaß von 3,45 ha reduziert.
1.5. Am 10.07.2017 und am 14.07.2017 fand auf der XXXX eine VOK statt, bei der die für das Antragsjahr 2013 heranzuziehende Almfutterfläche - ausgehend von der damals aktuell feststellbaren Almfutterfläche für das Antragsjahr 2017 - anstelle von 3,45 ha (wie vom BF beantragt) mit 0,64 ha festgestellt wurde.
1.6. Am 05.09 2017 wurde von " XXXX mit E-Mail an die AMA folgende Nachricht übermittelt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bericht der Vorortkontrolle vom 10.07.2017 der XXXX XXXX erhebe ich Einspruch, da ich gravierende Fehler bei der Ermittlung sehe. Sie Futterflächen stehen in ausreichendem Maß zur Verfügung, da meine aufgetriebenen Tiere sonst eine ungenügende Futterlage vorfinden würden, dies aber nicht der Fall ist. Die Weideflächen sind nicht eingezäunt, es steht deshalb das gesamte Gebiet zur Verfügung. Früher hat ein Hirte das Vieh beaufsichtigt.
Ich fordere eine Nachkontrolle an.
Anmerken möchte ich: Mit meiner Unterschrift auf dem Kurzbericht habe ich lediglich Anwesenheit der Kontrolleure bestätigt, nicht dessen Inhalt. Dies haben mir die beiden Frau XXXX und Herr XXXX ausdrücklich bestätigt. Auch dass ich die Möglichkeit habe Einspruch zu erheben.
Mit der Bitte um Kenntnis
XXXX "
1.7. Der Prüfer der AMA der VOK vom 10.07.2017 bzw. vom 14.07.2017 vermerkte in seinem Kontrollbericht, dass die Beweidung nicht nachvollzogen werden konnte. Daher wurde die XXXX am 19.09.2017 erneut kontrolliert. Auch diese Nachkontrolle bestätigte das Ergebnis der VOK vom 10.07.2017 bzw. 14.07.2017, wonach die XXXX im Antragsjahr 2013 nur eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 0,64 ha aufwies.
1.8. Der bei der VOK am 19.09.2017 vom Prüforgan der AMA angefertigte Kurzbericht zur VOK wurde vom Beschwerdeführer ohne Hinweis auf eine zusätzlich abgegebene Erklärung oder Stellungnahme unterfertigt.
1.9. Der Prüfbericht der AMA über die am 19.09.2017 auf der XXXX stattgefundenen VOK wurde am 17.10.2017 zu AZ GBI/Abt.27641176010, an die Bewirtschafterin der XXXX zum Parteiengehör übermittelt.
Von der Bewirtschafterin der XXXX bzw. vom Beschwerdeführer wurde jedoch innerhalb der von der AMA zugestandenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, keine Stellungnahme abgegeben.
1.10. Weitere Nachrichten zur VOK vom 10.07.2017 und vom 14.07.2017 bzw. zur VOK vom 19.09.2017, insbesondere eine dem Beschwerdeführer zuordenbare Nachricht können den von der AMA vollständig vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht entnommen werden.
1.11. Die übereinstimmenden Ergebnisse der VOK vom 10.07.2017 und vom 14.07.2017 bzw. der VOK vom 19.09.2017 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9968025010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 3.479,46 gewährt, eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,77 ha festgestellt, damit eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR XXXX verfügt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Der zurückgeforderte Betrag in Höhe von EUR XXXX ist nachvollziehbar und rechnerisch richtig.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2018 zugestellt.
1.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2018 Beschwerde, die am 21.04.2018 in der AMA einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Sofern der Beschwerdeführer die Höhe der ihm letztlich im angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2013 gewährte EBP bestreitet, ist nachvollziehbar, dass er ursprünglich im MFA 2013 am 08.05.2013 die Futterfläche für die XXXX mit 9,83 ha beantragt hat. Jedoch hat er dem Ergebnis der VOK im Antragsjahr 2009 nicht mehr vertraut, als er am 26.02.2014 das Futterflächenausmaß von 9,83 ha auf 3,45 ha reduziert hat. Offensichtlich hat er selbst eingesehen, dass das bei der VOK im Antragsjahr 2009 festgestellte Futterflächenausmaß nicht mehr jenem im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2013 entsprach.
Wenn er diesbezüglich in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sich an den Ergebnissen von VOKs aus den Jahren 2008 und 2009 orientiert habe, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass gemäß dem VOK-Kontrollbericht vom 09.10.2008 die Futterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2007 6,67 ha betragen hat. Im Kontrollbericht vom 28.08.2009 wird hingegen für das Antragsjahr 2009 auf eine ermittelte Futterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 9,83 ha hingewiesen.
Diese beiden Kontrollberichte mit sehr stark abweichenden Ergebnissen der beihilfefähigen Flächen im Zeitraum von nur zwei Jahren lassen bereits erkennen, dass in früheren Jahren, als insbesondere nur unzureichend Luftbilder der bewirtschaftenden Almen/Weiden zur Verfügung gestanden sind, VOK-Ergebnisse nur bedingt als Antragsgrundlage herangezogen werden konnten.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, dass er sich im Antragsjahr 2013 an den beiden in den Jahren 2008 und 2009 erstellten VOK-Berichten orientiert habe, vermag die von ihm im MFA 2013 getätigte Antragstellung diese Behauptung - letztlich nach der von ihm selbst vorgenommenen Futterflächenreduktion vom 26.02.2014 - nicht nachvollziehbar erkennen lassen. Bei der VOK am 21.08.2009 bzw. 28.08.2009 wurde vom BF eine Bruttofläche von 273,87 ha und eine Nettofläche von 9,83 ha ermittelt. Im MFA 2013 wurde hingegen eine Bruttofläche von 4,66 ha und letztlich eine Nettofläche von 3,45 ha beantragt.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers, der auch für die Richtigkeit der von ihm beantragten Fläche verantwortlich ist und bei Zweifeln für die Beseitigung dieser Zweifel - allenfalls durch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens selbst zu sorgen hat. Dass der BF derartig Anstrengungen unternommen hat, kann aus den dem BVwG vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht entnommen werden.
VOKs haben eine Reduktion einer Futterfläche ergeben. Die Ergebnisse der VOKs blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurden auch der Kontrollbericht der letzten Nachkontrolle noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser VOKs Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - die Ergebnisse dieser zwei VOKs zuerst offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen und auch insbesondere den Kontrollbericht der Nachkontrolle, der das Ergebnis der ersten VOK bestätigte, kommentarlos unterzeichnet und anschließend nicht ablehnend geäußert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016 lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
[...]"
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse einer früheren VOK im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden und er sich gegen die Zugrundelegung der Ergebnisse von zwei VOKs des Jahres 2017 wendet, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht konkret darlegt, warum diese VOKs des Jahres 2017 mangelhaft sein sollten bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen - unter Bezugnahme auf eine VOK aus dem Jahre 2009 bzw. eine weitere aus dem Jahr 2008 - als bloße unsubstanziierte Behauptung zu werten ist.
Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Flächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).
Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert (vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014). Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher war gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (11,05 %) und damit 16,575 % beträgt. 16,575% von EUR XXXX sind (Rundungsungenauigkeiten außer Acht lassend) EUR XXXX .
Gemäß Artikel 73 Absatz 1 der VO (EG) 1122/2009 finden die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0147).
Bei einer Änderung der Antragstellung beim MFA 2013 im Vergleich zu vorhergehenden VOKs im Antragsjahr 2008 und 2009, die sich hinsichtlich der festgestellten Futterfläche auch voneinander beträchtlich unterscheiden, vertraute der Antragsteller nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden VOKs. Die vom BF für das Antragsjahr getätigte Antragstellung der beihilfefähigen Futterfläche auf der XXXX lässt nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer an den Ergebnissen der in den Jahren 2008 und 2009 auf dieser Weide vorgenommenen VOKs orientiert hat und sich dabei auf behördlich ermittelte Flächen verlassen hat. Hier kann daher nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (vgl. VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0154).
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde bei der vorangegangenen VOK zum Antragsjahr 2008 vom Prüfer bezüglich der gegenständlichen Weide eine Bruttofläche mit einem Ausmaß von 273,87 ha sowie eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 9,83 ha ermittelt. Im MFA 2013 wurde hingegen vom BF eine Bruttofläche mit einem Ausmaß von 4,66 ha und eine Nettofläche mit einem Ausmaß von 3,45 ha beantragt. Diese Werte können in keinerlei Bezug zueinander gebracht werden. Somit liegt kein Vertrauen des Antragstellers auf die vorangegangene VOK 2009 vor. Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu einem mangelnden Verschulden des Förderwerbers und damit einhergehend zu einem Absehen von Sanktionen führen würden.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde hinweist, dass es seit den VOKs im Antragsjahr 2008 und 2009 zu keinen größeren Veränderungen der Futterflächen auf der XXXX gekommen sei, kann das nur als realitätsverweigernd qualifiziert werden, zumal bei der zuletzt vorgenommenen VOK im Herbst 2017, deren Ergebnisse durch eine Nachkontrolle bestätigt wurden, im Vergleich zum Antragsjahr 2009 eine um mehr als 90 % reduzierte Futterfläche festgestellt wurde, dem der Beschwerdeführer nicht substanziell entgegengetreten ist bzw. durch seine kommentarlose Unterfertigung des Kurzprotokolls der Nachkontrolle auch offensichtlich zugestimmt hat.
Die Verhängung der verfügten Flächensanktion erfolgte daher rechtlich und rechnerisch - unter Berücksichtigung der gesetzlich verankerten rechnerischen Verringerungen, die in dieser Entscheidung dargelegt wurden, verordnungskonform.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass ein neuerlicher von ihm eingereichter Referenzänderungsantrag der XXXX wieder positiv erledigt worden wäre, vermag das erkennende Gericht darin keinen Bezug, der eine Sanktionsbefreiung bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 nach sich ziehen würde, zu erkennen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.
3.3. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2207907.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020