Entscheidungsdatum
26.02.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I421 2228805-1/3E
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA:
Serbien, vertreten durch Burger Rest Rechtsanwälte, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 19.01.2020, Zl. 3101508-2300065580, zu Recht erkannt:
A)
Der bekämpfte Bescheid ist in seinen Spruchpunkten I. bis V., ausgenommen Spruchpunkt VI., Erlassung eines auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbots, in Rechtskraft erwachsen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 19.1.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II), es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG erlassen (Spruchpunkt VI).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 12.2.2020. In dieser Beschwerde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde nur gegen das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren richtet. Der Beschwerdeführer lässt Vorbringen, dass mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich das über ihn verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren bekämpft wird (Seite 3 der Beschwerde), folglich beantragt der Beschwerdeführer das über ihn verhängte Einreiseverbot aufzuheben, hilfsweise auf sechs Monate herabzusetzen.
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 19.2.2020 Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, den Verwaltungsakt vorgelegt und langte dieser in der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Innsbruck, am 24.2.2020 ein. In der Beschwerdevorlage teilt die belangte Behörde mit, die Beschwerde würd sich gegen den gesamten Bescheid richten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Behördenakt. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde eindeutig, dass mit dieser Beschwerde der bekämpfte Bescheid ausschließlich hinsichtlich dessen Spruchpunkt VI, Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren, richtet, während alle anderen Spruchpunkte des Bescheides unbekämpft bleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung im bekämpften Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Da die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt hat, mit dem ausdrücklichen Hinweis in der Beschwerdevorlage, die eingebrachte Beschwerde würde sich gegen den gesamten Bescheid richten, war vom Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich und ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. Bescheides richtet und demzufolge die Spruchpunkte I bis V des bekämpften Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind. Hierüber war mit Teilerkenntnis abzusprechen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Bindungswirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2228805.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020