TE Bvwg Beschluss 2020/2/26 I415 2165399-1

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
NAG §54 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I415 2165399-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, geb. XXXX (alias XXXX), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 30.06.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen seiner behaupteten Homosexualität vom 28.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz" gegen ihn eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz" erlassen. Zudem wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.07.2017 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer vollinhaltlichen Beschwerde.

Mit Ladungen vom 19.02.2020 wurde für den 25.03.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck anberaumt.

Mit FAX seiner Rechtsvertretung vom 25.02.2020 wurde die zuständige Gerichtsabteilung I415 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 18.07.2017 gegen den Bescheid des BFA zurückzieht. Der Grund dafür sei, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Eheschließung mit der ungarischen StA M.M. zukomme und ihm bereits eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt wurde. In Beilage übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie der genannten Aufenthaltskarte ausgestellt vom Amt der XXXX Landesregierung - MA 35 am 14.01.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Beschwerdezurückziehung vom 25.02.2020 seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers endgültig rechtskräftig entschieden ist, war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Beschwerdeverzicht,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, subsidiärer Schutz,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2165399.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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