TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 96/19/2961

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §3 Abs1 Z1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
MRK Art8;
StbG 1985 §11a Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1968 geborenen I M in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. August 1996, Zl. 117.273/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 4. März 1994 bei der Österreichischen Botschaft in Preßburg einlangte. Als derzeitigen Wohnsitz gab der Beschwerdeführer eine Adresse im 10. Wiener Gemeindebezirk, als Aufenthaltszweck ua. "Familienzusammenführung/Familiengemeinschaft", und zwar mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, sowie als Ort der Antragstellung "Wien" an.

Mit Bescheid vom 16. Mai 1995 wurde der Antrag vom Landeshauptmann von Wien gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 (im folgenden: FrG) abgewiesen. Da der Antragsteller seit 30. Mai 1994 an einer Adresse im 10. Wiener Gemeindebezirk aufrecht gemeldet sei und weiters über keine die Anwendung der angeführten Bestimmungen ausschließende Aufenthaltsberechtigung wie z.B. einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfüge, sei spruchgemäß zu entscheiden.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu haben. Er habe seinen Antrag aus einem Drittstaat gestellt und sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Antragstellung sei gemeinsam mit der Ehegattin vorgenommen worden.

Mit Bescheid vom 12. August 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 6 Abs. 2 AufG und § 5 Abs. 1 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz durch seinen Rechtsvertreter "direkt bei der Magistratsabteilung 62 eingereicht". Daher sei sein Antrag gemäß § 6 Abs. 2 AufG abzulehnen. Da es eindeutig erwiesen sei, daß sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte (die Wiener Gebietskrankenkasse habe der Berufungsbehörde mitgeteilt, daß dieser seit dem 17. Juli 1995 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehe und laut einer Auskunft des Meldeamtes seit dem 30. Mai 1994 an der Adresse im

10. Wiener Gemeindebezirk wohnhaft sei), stehe es für die Berufungsbehörde fest, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig sei. Der unrechtmäßige Aufenthalt gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG. Die öffentlichen Interessen überwögen aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt. Aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die nach wie vor aufrecht sei, bestehe ein "durchsetzbarer Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 AufG auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung". Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer die von ihr im Zuge des Berufungsverfahrens getroffenen Feststellungen nicht vorgehalten. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Er sei lediglich vorsorglich versichert, die polizeiliche Meldung sei "ein Indiz aber kein Beweis für eine Anwesenheit". Darüber hinaus sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer niemals nach den §§ 15 und 82 FrG bestraft worden sei. Die Schlußfolgerungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich infolge seiner Anmeldung bei der Krankenkasse bzw. aufgrund seiner polizeilichen Meldung tatsächlich in Österreich auf, sei Spekulation und könne nicht darüber hinwegtäuschen, daß vollkommene Unbescholtenheit vorliege und somit keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sei. Weiters sei auch die dem Art. 8 MRK entsprechende Interessensabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen nicht durchgeführt worden, da es auf der Hand liege, daß der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Österreich liegen müsse, weil dieser mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit über drei Jahren in aufrechter Ehe lebe und das Staatsbürgerschaftsgesetz die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach bestehender fünfjähriger Ehe vorsehe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 30. August 1996) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

§ 6 Abs. 2 AufG lautete in dieser Fassung:

"§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

§ 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 lautet:

"§ 11a. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist,

2.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

4. a)

die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik Österreich hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

b)

die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist."

Da der Beschwerdeführer weder nach der Aktenlage noch nach seinem eigenen Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde den Antrag zu Recht als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, für dessen Beurteilung § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168, mwN). Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Antragsteller selbst im Inland aufhält, erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 16. Mai 1997, Zl. 95/19/1756, ausgesprochen hat, kommt es nicht darauf an, wo sich jene Person aufhält, die den Antrag tatsächlich bei der Behörde einbringt, sondern auf den Aufenthaltsort derjenigen Person, für welche die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll. Hält sich diese Person bei Antragstellung im Inland auf, hat sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Östereich vom Ausland aus zu stellen ist, nicht erfüllt.

Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialen erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN). Das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrags nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895).

Vom Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland war nur dann abzusehen, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählt. Die belangte Behörde hatte den Antrag des Beschwerdeführers daher an § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu messen.

Da § 6 AufG nicht zu entnehmen ist, ein Fremder habe von sich aus glaubhaft zu machen, daß sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abgewartet wurde, ist das Vorliegen dieser Erfolgsvoraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz AVG von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgrund ihrer Vermutung, § 6 Abs. 2 erster Satz AufG solle umgangen werden, nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0792). Da die belangte Behörde anders als die Behörde erster Instanz ihre Abweisung auf § 6 Abs. 2 AufG stützte, hatte sie dies der Partei vorzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1985, Zl. 84/07/0221). Der belangten Behörde ist daher - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - insofern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften anzulasten, als sie es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer ihre auf den Auskünften der Wiener Gebietskrankenkasse sowie des Meldeamtes basierenden Annahmen bezüglich eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorzuhalten.

Das Beschwerdevorbringen ist allerdings nicht geeignet, die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun. Der Beschwerdeführer rügt zwar, daß sein Aufenthalt bisher von der Behörde nicht nachgewiesen worden sei und insbesondere keine Bestrafung nach den §§ 15 und 82 FrG erfolgt sei, er gibt jedoch nicht an, wo er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgehalten hat. Indem der Beschwerdeführer überdies selbst darauf hinweist, daß es auf der Hand liege, daß der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich liegen müsse, da er mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit über drei Jahren in aufrechter Ehe lebe und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach bestehender fünfjähriger Ehe vorsehe, zeigt er nicht auf, wie die belangte Behörde bei Vermeidung des ihr anzulastenden Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Gemäß § 11a Z. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist nämlich die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Ehegatten österreichischer Staatsbürger, die noch nicht fünf Jahre miteinander verheiratet sind (lit. a), nur dann zulässig, wenn der Staatsbürgerschaftswerber wenigstens seit drei Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Gebiet der Republik Österreich hat. Durch das Hervorheben des Umstandes, daß der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen wegen seiner aufrechten Ehe in Österreich hat, wird der im angefochtenen Bescheid vorgehaltene Aufenthalt im Inland nach der Antragstellung jedenfalls nicht bestritten.

Da auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des ihr anzulastenden Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, kann im Hinblick auf die Bescheidfeststellung, der Beschwerdeführer halte sich (unrechtmäßig) im Bundesgebiet auf, die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch Verweis auf § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG darzutun versucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch ein Rechtsanspruch für den in § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG umschriebenen Personenkreis nur insofern bestehen kann, als sämtliche Erfolgsvoraussetzungen für einen Antrag erfüllt sind.

Dieses Ergebnis erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig, weil der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, bereits mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch genützten Verordnungsermächtigung, jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern, auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Bedenken, daß die Umschreibung des durch diese Vorschriften erfaßten Personenkreises, für den auch eine Antragstellung im Inland in Frage kommt, zu eng wäre und Art. 8 MRK nicht entspräche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden. Der Fall des Beschwerdeführers ist auch nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgrund eines verfassungskonformen Interpretation des § 6 Abs. 2 AufG eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen geboten wäre (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148).

Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht auch den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 herangezogen hat, nicht eingegangen zu werden.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1997.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192961.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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