Entscheidungsdatum
03.03.2020Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
W221 2211015-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2019, Zl. 1048223306-161438675, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 16.12.2014 internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass der zuerkannte Status des Asylberechtigten dem Beschwerdeführer nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Dagegen wurde eine Beschwerde nicht fristgerecht erhoben und der oben angeführte Bescheid erwuchs in der Folge am 09.08.2019 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 13.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2019 ein.
Mit Bescheid vom 22.10.2019 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.09.2019 ab und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche von der belangten Behörde am 22.11.2019 vorgelegt wurde.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Bescheid zurück. Dieses Schriftstück wurde am Bundesverwaltungsgericht irrtümlich zu einem falschen Akt protokolliert und ist erst am 28.02.2020 im hier gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2019, Zl. 1048223306-161438675, zurück.
2. Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.11.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 28.11.2019 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2211015.3.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020