Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2150084-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 05.10.2016 über die Beschwerde vom 20.06.2016 der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2944577010 unter Berücksichtigung der Beschwerdevorent-scheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174905010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A.)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), vertreten durch die vertretungsbefugte XXXX , stellte am 12.05.2015 unter der BNr. XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015.
2. Am 14.07.2015 und am 20.07.2015 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 5,9640 ha und somit eine Flächenabweichung von 11,9367 % ermittelt wurde. Diese Flächenabweichung betraf die Feldstücke 3/1, 4/1, 5/2 und 20/1. Beim von der BF mit der Nutzung Körnermais beantragten Feldstück 3/1 mit einem Flächenausmaß von 4,5475 ha konnte bei der VOK nicht die im MFA von der BF beantragte Nutzung Körnermais festgestellt werden. Daher wurde von der AMA beim Feldstück 3/1 im Kontrollbericht die Schlagnutzung zur Gänze beanstandet. Beim von der BF mit der Nutzung Sojabohnen beantragten Feldstück 4/1 mit einem Flächenausmaß von 4,9159 ha konnte bei der VOK nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 3,5339 ha mit dieser Nutzung festgestellt werden, während hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 1,3820 ha nicht die im MFA von der BF beantragte Nutzung Sojabohnen festgestellt werden konnte. Daher wurde von der AMA beim Feldstück 4/1 im Kontrollbericht die Schlagnutzung beim Feldstück 4/1 hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 1,3820 ha beanstandet.
3. Am 28.07.2015 korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Feldstücksliste, indem sie auf den Feldstücken 3/1 und 12/1 die Nutzung auf Hirse änderte, die Feldstücke 5/1 und 5/2 vereinigte und darauf die Nutzung Hirse beantragte, das Feldstück 4/1 in die Feldstücke 4/1 und 4/2 änderte und auf Feldstück 4/1 mit einem Flächenausmaß von 1,4779 ha die Nutzung Hirse und auf dem Feldstück 4/2 mit einem Ausmaß von 3,4380 die Nutzung Sojabohnen beantragte.
4. Der Kontrollbericht der AMA über die auf dem Heimbetrieb der BF am 14.07.2015 und am 20.07.2015 durchgeführte VOK wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 11.12.2015 zu AZ GB I/Abt.2/696589010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2944577010, wurde der Beschwerdeführerin - aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung von 5,96 ha bzw. 11,9367 % und unter Berücksichtigung der damals geltenden Sanktionsregelung eine Basisprämie in der Höhe von EUR XXXX (darin enthalten eine Sanktion wegen Übererklärung im Ausmaß von 23,87 % bzw. EUR XXXX ) und eine Greeningprämie mit einem Ausmaß von EUR XXXX und damit Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 mit einem Ausmaß von XXXX gewährt.
6. Gegen diese ihr am 23.05.2016 zugestellte Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin am 20.06.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin begründete diese Beschwerde damit, dass die Nichtberücksichtigung des bei der VOK am 14.07.2015 und am 20.07.2015 beanstandeten Feldstückes 3/1 und des beanstandeten Teiles des Feldstückes 4/1 zu Unrecht erfolgt sei.
Vom Prüfer sei bei der VOK am FS 3 und einem Teil des Feldstückes 4/1 "Sonstige Ackerfläche" ermittelt worden. Gemäß den Ausführungen des BF sei zwar ursprünglich "Körnermais" bzw. "Sojabohnen" beantragt worden, tatsächlich aber Hirse angebaut worden. Auf eine rechtzeitige Korrektur des Kulturwechsels habe der BF vergessen. Der BF habe jedoch die Mindestbewirtschaftungskriterien eingehalten. Die beanstandeten Flächen hätten daher zumindest als Grünbrache anerkannt werden müssen.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174905010, wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2944577010, im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung abgeändert und der BF nunmehr Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt und damit zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR
XXXX zuerkannt.
Diese zusätzlichen Direktzahlungen wurden deswegen gewährt, weil sich die Rechtslage hinsichtlich der Sanktionierung von festgestellten Flächenabweichungen durch Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 640/2014 geändert hatte und aufgrund des Güstigkeitsprinzips zur Anwendung gelangte.
Die vom BF in seiner Beschwerde vom 20.06.2016 beanstandeten Flächenabweichungen auf Feldstück 3/1 mit einem Ausmaß von -4,5475 ha und auf Feldstück 4/1 mit einem Ausmaß von -1,3820 ha wurden von der AMA jedoch in dieser Entscheidung nicht revidiert. Daher wurde weiterhin eine Gesamtflächenabweichung mit einem Ausmaß von -5,96 ha bzw. von 11,9457 % festgestellt. Damit wurde bei der zu gewährenden Basisprämie ein Abzug von 17,92 % bzw. im Ausmaß von EUR XXXX verfügt.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich erst am 03.10.2016 zugestellt.
8. Am 05.10.2016 stelle die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
9. Die AMA übermittelte dem BVwG mit Begleitschreiben vom 14.03.2017, eingelangt im BVwG am 15.03.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
10. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 12.05.2015 für das Antragsjahr 2015 einen MFA gestellt und eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 55,8909 ha beantragt.
Dabei wurde ursprünglich u.a. ein Feldstück 3/1 mit der Bezeichnung "Parnd1" mit einem Flächenausmaß von 4,5475 mit der Nutzung Körnermais und ein Feldstück 4/1 mit der Bezeichnung "Ob. Feld Orth" mit einem Flächenausmaß von 4,9159 mit der Nutzung Sojabohnen beantragt.
1.2. Am 14.07.2015 und am 20.07.2015 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine VOK statt, bei der auf dem von der BF beantragten Feldstück 3/1 nicht die von ihr beantragte Aussaat Körnermais und auf einem Schlag des Feldstückes 4 mit einem Ausmaß von 1,3820 ha nicht die von ihr beantragte Aussaat Sojabohnen festgestellt wurde, was vom Prüfer der AMA auch beanstandet wurde.
1.3. Am 28.07.2015 - und damit bereits nachdem die AMA am 14.07.2015 und am 20.07.2015 bei der VOK eine falsche Beantragung der Aussaat auf dem Feldstück 3/1 und einem Teil des Feldstückes 4 beanstandet hatte - änderte die BF ihren MFA für das Antragsjahr 2015, indem sie sie auf den Feldstücken 3/1 und 12/1 die Nutzung auf Hirse änderte, die Feldstücke 5/1 und 5/2 vereinigte und darauf die Nutzung Hirse beantragte, das Feldstück 4/1 in die Feldstücke 4/1 und 4/2 änderte und auf Feldstück 4/1 mit einem Flächenausmaß von 1,4779 ha die Nutzung Hirse und auf dem Feldstück 4/2 mit einem Ausmaß von 3,4380 die Nutzung Sojabohnen beantragte.
1.4. Entsprechend den bei der VOK am 14.07.2015 und am 20.07.2015 festgestellten Beanstandungen beim Feldstück 3 bzw. beim Feldstück 4 wurde bei der Gewährung der Direktzahlungen weder im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2944577010, noch im Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174905010, der im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der AMA erlassen wurde, die beantragte beihilfefähige Fläche des Feldstückes 3 und eine Fläche mit einem Ausmaß von 1,3820 ha auf Feldstück 4 bei der Zuerkennung von Direktzahlungen berücksichtigt und darauf aufbauend auch eine Flächenabweichung festgestellt und eine Flächensanktion verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Der wesentliche Unterschied zwischen der AMA und der Beschwerdeführerin besteht darin, dass die AMA das Ergebnis der VOK vom 14.07.2015 und vom 20.07.2015 berücksichtigt und damit argumentiert, dass die Änderung des MFA 2015 vom 28.07.2015 durch die BF in Kenntnis von bei der VOK festgestellten Mängeln erst nach dieser VOK erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin selbst vermeint offensichtlich, dass sie auch in Kenntnis von bei einer VOK festgestellten Beanstandungen diese durch eine Änderung des zugrundeliegenden MFA sanktionslos reparieren kann, was jedoch mit der in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung kommenden europarechtlichen Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Anfechtungsgegenstand
Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2944577010, mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174905010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (1918) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
"TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]."
"Artikel 64
Anwendung von Verwaltungssanktionen
[...]
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Kapitel IV
Berechnung der Beihilfe und der Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungsregelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in den Anwendungsbereich des integrierten Systems fallen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[...]."
b) rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage, ob auch nach Ende der Nachfrist für die Antragstellung eines MFA dieser MFA vom Antragsteller geändert werden darf und welche Auswirkung eine VOK auf einen allfälligen Änderungswunsch eines Antragstellers hat.
Dazu wird vom erkennenden Gericht auf Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 640/2014 mit folgendem Wortlaut hingewiesen:
"(17) Bei Begünstigten, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfe- oder Zahlungsanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für den Verstoß keine Verwaltungssanktionen angewendet werden, es sei denn, dem Begünstigten ist bereits zur Kenntnis gelangt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Verstöße bezüglich seines Beihilfe- oder Zahlungsantrags unterrichtet."
Diesen Erwägungsgrund umsetzend und auch Artikel 58 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 1306/2013 berücksichtigend wurde in Artikel 15 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 zuerst prinzipiell hingewiesen, dass Verwaltungssanktionen, auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, keine Anwendung finden.
Das bedeuten, dass auch nach Ende der Nachfrist für die Antragstellung eines MFA dieser MFA generell und vordergründig ohne zeitliche Beschränkung geändert werden kann. Diesbezüglich wird jedoch vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass ein MFA nur innerhalb seiner eigenen Grenzen abgeändert werden darf. Eine Beantragung einer Mehrfläche, die in der rechtzeitig beantragten Fläche des MFA keine Deckung findet und damit zu einer Ausweitung führen würde, ist nicht zulässig. Zulässig ist jedoch eine Reduktion von beantragten Flächen, um allenfalls einer drohenden Sanktionierung zu entgehen. Zulässig wären insbesondere auch Änderungen der beantragten Nutzung, Sorte oder Variante von Feldstücken in einem beantragten MFA, wie es der Beschwerdeführer am 28.07.2015 in einem elektronisch übermittelten Änderungsantrag versucht hat, wenn nicht bereits eine VOK angekündigt oder durchgeführt worden wäre.
Im zweiten Teil weist Art. 15 Abs. 1 der VO (EU) 640/2014 einschränkend hin, dass bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem eine VOK angekündigt wurde, Änderungen in MFAs, aufgrund derer dann keine Verwaltungssanktionen zu verfügen wären, nicht anerkannt und zu einer Sanktionsbefreiung führen dürfen.
Umgesetzt auf die verfahrensgegenständliche Verwaltungsverfahren bedeutet das, dass die AMA rechtskonform nach der erfolgten VOK am Heimbetrieb des BF, bei der auf den antragswidrigen Anbau auf Feldstück 3/1 bzw. einem Teil von Feldstück 4/1 hingewiesen wurde, das gesamte Feldstück 3/1 bzw. der davon betroffene Teil von Feldstück 4/1 bei der Gewährung der Basisprämie im Zuge der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nicht berücksichtigt wurden und damit eine Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 5,96 ha vorliegt, aufgrund derer gemäß Art. 19a der VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von 17,92 % bzw. EUR XXXX zu verfügen war.
Wenn in Artikel 64 der VO (EU) 1306/2013 auf Ausnahmen hinsichtlich der Verhängung einer Verwaltungssanktion hingewiesen wird, vermag das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit nicht zu erkennen, dass eine der dort aufgezählten Ausnahmen in der gegenständlichen Angelegenheit vorliegt.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die in § 2 DIZA-VO normierten Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Begrünung der Flächen über die Vegetationsperiode hindurch für sich allein für die Erfüllung dieser Mindestvorgaben noch nicht ausreichend ist. Eine Erfüllung dieser Mindestvorgaben liegt erst dann vor, wenn die betreffenden Flächen zusätzlich zur Begrünung über den Vegetationszeitraum in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten werden. Dies setzt voraus, dass jährlich Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung vorgenommen werden. Ob solche Pflegemaßnahmen vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 vorgenommen wurden, wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf hinweist, dass in seinem Biobetrieb keine chemischen Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürften, ist es an ihm gelegen durch alternative Bewirtschaftungsmethoden darzulegen, wodurch überprüfbar festgestellt werden kann, dass er damit die betreffenden Flächen zusätzlich zur Begrünung über den Vegetationszeitraum in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhält bzw. erhalten hat.
Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung stellt sich als rechtsrichtig dar. Daher war das Antragsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde (vgl. VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147 mwN oder VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008 oder VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0074).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2150084.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020