Entscheidungsdatum
06.03.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W219 2156390-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Beisitzerin und Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 09.02.2016 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid des BKS vom XXXX , XXXX , für das Versorgungsgebiet " XXXX " genehmigten Hörfunkprogramms gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 PrR-G als unzulässig zurück.
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 26.04.2017 die Beschwerde vor.
3. Wie dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Äußerung der belangten Behörde in einem anderen (nämlich beim BVwG zur GZ W194 2155118-1 protokollierten) Verfahren bekannt wurde, gab die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , einem (weiteren) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom XXXX , genehmigten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet " XXXX " gemäß § 28a Abs. 3 iVm Abs. 1 PrR-G statt.
4. Mit Schreiben vom 19.02.2020 hielt das BundesverwaItungsgericht diesen Umstand der beschwerdeführenden Partei vor, teilte seine vorläufige Rechtsansicht mit, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wegen materieller Klaglosstellung einzustellen sein werde, und gab Gelegenheit, zu dieser Rechtsansicht Stellung zu nehmen bzw. bekannt zu geben, ob die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , aufrecht erhalten wird.
5. Die beschwerdeführenden Partei teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 24.02.2020 mit, sie erachte aus den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Gründen die weitere Verfolgung ihrer Beschwerde nicht für notwendig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Mit ihrer Eingabe vom 24.02.2020 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; vgl. weiters VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
Daher war der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W219.2156390.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020