TE Bvwg Beschluss 2020/3/11 W273 2228831-2

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W273 2228831-1/3E

W273 2228831-2/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Anträge der XXXX , vertreten durch BLS Rechtsanwälte, Kärntner Straße 10, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung regelmäßige Überprüfung von Aufzügen, Rolltreppen und Fahrsteige am Flughafen Wien" (FWAG Z_2019_104) der Flughafen Wien AG, Postfach 1, 1300 Schwechat, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien:

A)

Die zu den Zahlen W273 2228831-1 und W273 2228831-2 geführten Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 beantragte die XXXX , (im Folgenden "Antragstellerin") ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Auswahlentscheidung vom 11.02.2020 für nichtig zu erklären und der Antragsgegnerin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung regelmäßige Überprüfung von Aufzügen, Rolltreppen und Fahrsteige am Flughafen Wien" (FWAG Z_2019_104) (im Folgenden "das Vergabeverfahren") der Flughafen Wien AG, Postfach 1, 1300 Schwechat (im Folgenden "Auftraggeberin").

2. Am 24.02.2020 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin,

XXXX , (im Folgenden auch "die Zuschlagsempfängerin") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.

3. Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.

4. Mit Schriftsatz vom 02.03.2020 legte die Auftraggeberin den Vergaberechtsakt vor und nahm zum Antrag auf Nichtigerklärung Stellung.

5. Mit Schreiben vom 03.03.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die Allgemeinen Auskünfte und die Stellungnahme der Auftraggeberin.

6. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 21.02.2020 mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin zurück.

7. Mit Schreiben vom 06.03.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Schriftsatz der Antragstellerin betreffend die Zurückziehung der Anträge der Antragstellerin vom 05.03.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bekanntmachung vom 20.01.2020 schrieb die Auftraggeberin die "Rahmenvereinbarung regelmäßige Überprüfung von Aufzügen, Rolltreppen und Fahrsteige am Flughafen Wien" (FWAG Z_2019_104) im ANKÖ-System unter der Dokument ID 77587-00 aus. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich. Die Auftraggeberin führte ein Direktvergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Die Rahmenvereinbarung sollte mit dem wirtschaftlich günstigsten Bieter abgeschlossen werden (Billigstangebotsprinzip) (Vergabeakt).

1.2. Die Antragstellerin gab am 03.02.2020 ein Angebot ab. Neben der Antragstellerin gaben drei weitere Bieter ein Angebot ab.

1.3. Die Rahmenvereinbarung wurde mit Schreiben vom 11.02.2020, 10:31 Uhr, über die ANKÖ-Vergabeplattform geschlossen (Beilage ./1 - " XXXX ").

1.4. Die Antragstellerin stellte am 21.02.2020 den Antrag ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auswahlentscheidung vom 11.02.2020 für nichtig zu erklären und der Antragsgegnerin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1).

1.5. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 810,-- (Einzahlungsbeleg = OZ 6).

1.6. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 21.02.2020 mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin zurück (OZ 16).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung gerichteten Anträge vom 21.02.2020 mit Schriftsatz vom 05.03.2020 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W 273 2228831-1 und W 273 2228831-2 geführten Verfahren sind somit beendet und gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2228831.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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