Entscheidungsdatum
11.03.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W104 2225194-1/8E
W104 2225195-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA)
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vom 14.5.2019, AZ II/4-DZ/17-13053069010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2017, und
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vom 14.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13048612010, betreffend DIZA für das Antragsjahr 2018:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte sowohl für das Antragsjahr 2017 als auch für das Antragsjahr 2018 einen Mehrfachantrag-Flächen. Mit den angefochtenen Abänderungsbescheiden gewährte die Behörde Direktzahlungen, und zwar gegenüber Vorbescheiden mit einem höheren Betrag und unter Gewährung einer Nachzahlung. Begründend verweisen die Bescheide sämtlich auf Flächenabweichungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb und auf das Ergebnis einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) für 80 % der Flächen auf Hutweiden und anteiligen Hutweideflächen auf Gemeinschaftsweiden.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde geltend gemacht, dass am 3.10.2018 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) stattgefunden habe, die er nicht nachvollziehen könne. Der Prüfer habe ihm Flächen abgezogen, die ordnungsgemäß bewirtschaftet worden seien. Gemäß § 9 Z 3 Horizontale GAP-Verordnung könne von Sanktionen Abstand genommen werden. Auch der Zeitpunkt der Kontrolle sei nicht zielführend, da im Herbst der Bewuchs abnehme und die Bewirtschaftung der vorangegangenen Monate nicht kontrolliert werden könne. Auch die rückwirkende Prüfung bis ins Jahr 2014 erscheine ihm fragwürdig. Seine Beantragung habe er immer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.2.2020 wurde für den 23.3.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 10.3.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2225195.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020