TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 W171 2225201-2

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2225201-1/16E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 25.11.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt €

887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 04.04.2018 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 30.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

1.3. Dagegen wurde vom BF Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.

1.4. Der BF ist nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht ausgereist, sondern in Österreich verblieben.

1.5. Am 26.10.2019 wurde vom Bundesamt betreffend den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, weil er nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte. Am 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer in Salzburg-Stadt festgenommen.

1.6. Das Bundesamt ordnete mit Bescheid vom 30.10.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründet wurde dies insbesondere mit der Behinderung einer Abschiebung durch Untertauchen, einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet.

1.7. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.10.2019 für rechtswidrig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe, die näheren Umstände der Abwesenheit des BF von der Unterkunft zu erörtern. Das gesamte bisherige Verhalten des BF sei entsprechend zu würdigen, um von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens ausgehen zu können.

1.8. Am XXXX wurde der BF durch das BFA einvernommen. Dabei gab der BF zu seiner Abmeldung von der Unterkunft an, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit in eine neue Unterkunft verlegt worden sei. Er habe die Regeln in seiner neuen Unterkunft nicht gekannt und nicht gewusst, dass er sich dort jeden Tag melden müsse. Er habe nur einen Zettel auf Deutsch erhalten und nicht gewusst, dass es Informationsblätter auf Dari gebe. Er habe vergessen, andere Personen danach zu fragen. Er habe zwei Nächte bei einem Freund verbracht. Daraufhin habe er seine Unterkunft verloren und sei zur Caritas geschickt worden, wo er vorübergehend einen Schlafplatz erhalten habe. Am selben Tag sei er festgenommen worden. Er könne bei einem Freund wohnen, dieser habe seine Daten bei der Caritas bekanntgegeben. Nachnamen, Adresse und Telefonnummer kenne er nicht. Er habe in Österreich eine Freundin, mit der er seit etwa fünf Monaten in einer Beziehung sei. Ihren Nachnamen kenne er nicht. Er habe nicht bei ihr gewohnt. In Afghanistan habe er keine Familienangehörigen, wisse nicht wo er hingehen solle und könne dort nicht überleben.

1.9. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten in Österreich im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass der BF das Land auch verlassen werde, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.

1.10. Mit Schriftsatz vom 18.11.2019 wurde gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr vorliege noch die Schubhaft verhältnismäßig sei. Der BF verfüge über freundschaftliche Beziehungen, auch zu seinen ehemaligen Betreuerinnen, und lebe seit acht bis neun Monaten in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der BF habe nach einer Party vergessen, sich bei seinem Unterkunftgeber zu melden, und habe sich am 29.10.2019 bei der Caritas eingefunden. Ein Wiederaufnahmeantrag in die Grundversorgung sei gestellt worden. Der BF sei auf die Grundversorgung angewiesen und beabsichtige nicht unterzutauchen. Der BF könne auch bei einem namentlich genannten Freund unentgeltlich Unterkunft nehmen. Im Fall des BF wäre daher das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung naheliegend. Beantragt wurde, die Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Kostenersatz zuzusprechen.

1.11. Am 18.11.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Gericht vorgelegt und eine Stellungnahme zum gegenständlichen Schubhaftverfahren übermittelt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Unterkunft in einer ihm verständlichen Sprache über seine Meldeverpflichtung informiert worden sei. Erst nach wiederholtem Regelverstoß und Belehrung über die Folgen erfolge eine Abmeldung aus der Grundversorgung. Dies habe eine telefonische Rücksprache mit dem Leiter der Grundversorgungseinrichtung ergeben. Weiters sei der BF mehrmals wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und einmal wegen Verdacht auf schwere Nötigung angezeigt worden. Darüber hinaus habe er im Verfahren unwahre Angaben, insbesondere zu seinem Geburtsdatum, gemacht. Auch seine Angaben zur Belehrung in der Unterkunft hätten sich als falsch erwiesen. Der BF habe es auch unterlassen, dem BFA seine Abmeldung von der Unterkunft und eine neue Abgabestelle bekannt zu geben. Aufgrund seiner Angaben sei darüber hinaus klar zu erkennen, dass er nicht gewillt sei, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Zur behaupteten Möglichkeit der Unterkunftnahme sei festzuhalten, dass der BF nicht einmal die Adresse dieses Freundes gekannt habe und nicht bekannt sei, ob es diesem überhaupt erlaubt und möglich sei, den BF bei sich aufzunehmen. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des BF sei erhebliche Fluchtgefahr gegeben und die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung dringend geboten.

Der Ersatz der Kosten wurde beantragt.

1.12. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde erschien.

Der BF brachte im Beisein seiner Rechtsvertretung vor, dass er in Österreich mehrere Freunde habe. Er habe in seiner Unterkunft für Minderjährige Fußball gespielt und sei mit vier Mitspielern befreundet, wobei er aber nur zwei Namen kenne. Er habe auch Freunde aus der Schule. Den Freund, bei dem er wohnen könne, kenne er seit etwa einem Jahr. Er lebe alleine in einer Wohnung, der BF habe ihn dort auch schon besucht. Auf Vorhalt, dass an dieser Adresse derzeit fünf Personen gemeldet seien, gab er an, dass sein Freund dort seines Wissens nach alleine wohne. Er sei nur in der alten Wohnung gewesen, über die Größe der neuen Wohnung könne er nichts sagen. Die Beziehung mit seiner Freundin sei beendet worden.

Er habe bisher nichts unternommen, um sich Papiere für die Ausreise zu besorgen.

In seiner Unterkunft habe er täglich auf einer Liste unterschreiben müssen. Im Oktober sei er insgesamt drei Nächte nicht in der Unterkunft gewesen. Am 25. und 26. Oktober habe er nicht unterschrieben, am 26. sei er abgemeldet worden. Am Montag sei er in die Unterkunft zurückgekehrt um sein Taschengeld zu beziehen. Er sei von der Abmeldung informiert und zur Caritas geschickt worden. Diese sei aber geschlossen gewesen und er habe noch eine Nacht in seiner Unterkunft übernachten können. Am nächsten Tag sei ihm bei der Caritas mitgeteilt worden, dass er erst in etwa zehn Tagen eine Unterkunft erhalten könnte. Am selben Tag sei er festgenommen worden. Er sei schon vor der Abmeldung eine Nacht nicht in die Unterkunft zurückgekehrt und von einem Betreuer ermahnt worden. Er habe dann den Geburtstag eines Freundes gefeiert und sich am nächsten Tag nicht wohl gefühlt. Er habe seinen Zimmergenossen gebeten, seinem Betreuer auszurichten, dass er erst am Montag zurückkehren werde, was dieser jedoch nicht getan habe. Ihm sei bei der Caritas nicht gesagt worden, dass er sich auch beim BFA melden solle.

Hinsichtlich Kontakten mit der Polizei gab der BF an, dass jemand in seine Tasche Drogen gegeben hätte. In diesem Verfahren sei er freigesprochen worden. Einmal sei er von der Polizei vor der Unterkunft mit einem Joint erwischt worden. Er habe auch einmal eine Strafe für das Abschießen eines Feuerwerkskörpers bekommen. Er sei falsch beschuldigt worden, jemanden zum Drogenkauf genötigt zu haben.

Im Fall einer Freilassung würde er bei einem Freund wohnen. Er würde versuchen, eine Schule zu besuchen oder eine Ausbildung zu machen. Die Adresse des Freundes kenne er nicht auswendig, die Diakonie habe dazu alle Daten. Man habe ihm gesagt, er habe eine Chance freizukommen, wenn er einen Namen einer Person nennen könne, bei der er Unterkunft nehmen könne.

Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren. Wenn er die Möglichkeit dazu habe, werde er versuchen, seine Abschiebung zu verhindern. Welche Möglichkeiten es gebe wisse er aber nicht. Wenn er entlassen würde, würde er eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen und freiwillig ausreisen.

1.13. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Entscheidung samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.

1.14. Mit Eingabe vom 03.12.2019 beantragte der BF Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

1. Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist afghanischer Staatsangehöriger.

1.3. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.

2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob gegen diese Entscheidung sowohl außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Revision bzw. Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gegen den BF besteht daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

2.2. Vor der Bescheiderlassung wurde der BF der afghanischen Vertretungsbehörde vorgeführt und ein Heimreisezertifikat beantragt worden. Zum Entscheidungszeitpunkt ist daher von der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifkates auszugehen.

2.3. Der BF war haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF war von 25.10. bis inkl. 27.10.2019 nicht in dem ihm zugewiesenen Quartier anwesend und für die Behörde nicht greifbar.

3.2. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.3. Er ist nicht gewillt in seine Heimat auszureisen.

3.4. Der BF ist weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig.

3.5. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, kam jedoch mehrmals in Zusammenhang mit Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz mit der Polizei in Kontakt. Am 23.05.2019 fand am Landesgericht XXXX eine Verhandlung statt, bei der sich der BF wegen Verstößen gegen das SMG verantworten musste. Die Staatsanwaltschaft trat jedoch vorläufig von der weiteren Verfolgung zurück. Am 25.06.2019, am 26.06.2019 und am 17.07.2019 wurde der BF auf frischer Tat bei Verstößen gegen das SMG betreten.

4. Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

4.2. Er ist seit 26.10.2019 von seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet und verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

4.3. Familiäre Anknüpfungspunkte hat der BF in Österreich nicht.

4.4. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel.

4.5. Er ist in Österreich nur gering sozial vernetzt. Der BF hat in Österreich keine Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht.

5. Zur Festnahme:

5.1. Der BF wurde am XXXX aufgrund des Festnahmeauftrags des BFA festgenommen und über ihn sodann die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

5.2. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

B. Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.).

1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Unstrittig ist, dass den BF betreffend eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Weder der Verwaltungsgerichtshof, noch der Verfassungsgerichtshof haben der Revision bzw. der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des BVwG die aufschiebende Wirkung erteilt (2.1.).

Im Rahmen der durch das BFA abgegebenen Stellungnahme vom 18.11.2019 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die afghanische Botschaft bereits erteilt worden sei. Zum Entscheidungszeitpunkt war daher von einer rechtzeitigen Ausstellung des Heimreisezertifikats auszugehen. (2.2.).

Aus den Unterlagen im Akt, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet (2.3.).

1.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Die Abwesenheit des BF von seiner Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung vom 25.10. bis inklusive 27.10.2019 ergibt sich einerseits aus dem Akt, andererseits wurde die Richtigkeit dieses Faktums durch den BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Hinsichtlich der Feststellung (3.2.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden.

Die Feststellung zu (3.3) hinsichtlich der Ausreiseunwilligkeit des BF ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus der Aussage des BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX und in der mündlichen Verhandlung am XXXX . Vor dem BFA gab der BF an, keine Familienangehörigen in Afghanistan zu haben. Er wisse nicht, wo er hingehen und was er in Afghanistan machen solle. Er könne dort nicht überleben. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Er werde nach Möglichkeit versuchen, die Abschiebung zu verhindern. Auch wenn der BF später bejahte, auf freien Fuß eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen und freiwillig ausreisen zu wollen, ist doch den unmittelbar davor getätigten Aussagen mehr Bedeutung beizumessen. Auch aus der Angabe des BF, nach seiner Freilassung in Österreich eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren zu wollen, lässt sich klar erkennen, dass der BF die ihn treffende Rückkehrverpflichtung nicht realisiert hatte und weiter von einem möglichen Verbleib in Österreich ausging. Aus den Aussagen ergibt sich weiter zweifellos, dass sich der BF aller ihm zur Verfügung stehender Mittel bedienen würde, um eine Abschiebung zu verhindern. Eine Rückreisewilligkeit des BF in sein Herkunftsland kann daher weder aus seinem bisherigen Verhalten, noch aus seinen verbalen Äußerungen entnommen werden. Aus Sicht des Gerichtes war daher im gegenständlichen Fall nicht von Rückkehrwilligkeit im Sinne von einer Heimreise auszugehen (3.3.).

Unter 3.4. wird dem BF weder Kooperationswille, noch Vertrauenswürdigkeit attestiert. Nach den Informationen im Akt, insbesondere einem Aktenvermerk des BFA vom XXXX über ein Telefonat mit dem Unterkunftgeber des BF, hat der BF mehrmals gegen die Hausordnung seiner Unterkunft verstoßen. Er wurde mehrfach wegen unerlaubten Fernbleibens in den Nachtstunden verwarnt. Der BF gab auch selbst an, während seines kurzen Aufenthalts in diesem Quartier (von 20.09.2019 bis 26.10.2019) bereits einmal nachts unabgemeldet ferngeblieben zu sein, bevor er schließlich nach drei Tagen erneut unentschuldigten Fernbleibens abgemeldet wurde. Der BF wurde im Zuge seiner Unterbringung mehrmals auf seine Meldepflicht hingewiesen und hat dennoch abermals einen Verstoß gegen die dortige Hausordnung gesetzt, indem er mehrere Tage nicht in seiner Unterkunft erschien. Die versuchte Erklärung des BF, dass es ihm nach einer Feier am nächsten Tag nicht gut gegangen sei, ist nicht geeignet, seine Abwesenheit von drei Tagen zu rechtfertigen. Es kann also im Wege einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, der sich in der Vergangenheit nicht an die Regelungen der Grundversorgung halten konnte, nunmehr, da ihm bewusst wird, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehen könnte, als kooperationswillig oder auch vertrauenswürdig angesehen werden.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug des Strafregisters. Die Vorfälle im Zusammenhang mit Verstößen gegen das SMG ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA bzw. den darin aufliegenden Verständigungen der Landespolizeidirektion und des Landesgerichts Salzburg.

1.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den Ermittlungsergebnissen des Asylverfahrens (Asylantrag vom 04.04.2018) sowie aus der Entscheidung des BVwG vom 02.10.2019.

Der BF gab selbst in der Einvernahme vom 30.10.2019 an, über einen Betrag von Euro 70,-- zu verfügen. Nach Einblick in die Anhaltedatei ergab sich, dass der BF dort über Euro 50,-- verfügen konnte. Beide Beträge stellen kein nennenswertes Vermögen und auch keine wesentlichen Barmittel im Sinne der Feststellung zu 4.4 dar und war daher in weiterer Folge nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen. Hinzu kommt, dass der BF auch bisher, bis zum 10.12.2019, in Grundversorgung verbracht hat (4.1.).

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der BF aufgrund seiner Abwesenheit seit 26.10.2019 sein Quartier verloren hat. Im Betreuungsinformationssystem ist von 26.10.2019 bis 10.12.2019 "Quartier unstet" vermerkt. Der BF konnte nicht zweifelsfrei nachweisen, dass er über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Der Freund des BF, bei dem dieser angeblich Unterkunft nehmen könnte, wurde im Beschwerdeverfahren nicht als Zeuge stellig gemacht und wurde auch keine schriftliche Zusage einer Unterkunft vorgelegt. Weiters wurde nicht nachgewiesen, ob dieser Freund die rechtliche und faktische Möglichkeit hätte, dem BF Unterkunft zu gewähren. Wie in der mündlichen Verhandlung mit dem BF erörtert, sind an der angegebenen Adresse (die dem BF im Übrigen nicht bekannt war) insgesamt sechs erwachsene Personen gemeldet (4.2.). Das erkennende Gericht geht dennoch davon aus, dass der BF bei diesem Freund Unterkunft nehmen könnte.

Die Feststellungen zu 4.3. und 4.5. ergeben sich aus den aktuellen Feststellungen in den beiden bisherigen Asylverfahren. In beiden Verfahren wurden die sozialen Verhältnisse des BF einer Prüfung unterzogen und stellte sich heraus, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat und nur gering sozial vernetzt ist. Diese Feststellungen begründen sich konkret auf das Erkenntnis des BVwG zu XXXX (Seite 37). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF keine sozialen Bindungen glaubhaft machen. So behauptete er, vom Fußball vier Freunde zu haben, konnte jedoch dazu nur zwei Vornamen nennen. Auch zu weiteren Freunden aus der Schule nannte der BF keine Namen. Die vor dem BFA noch angegebene Beziehung des BF zu einer Österreicherin wurde laut Angaben in der Verhandlung mittlerweile beendet. Auch zu dem Freund, bei dem der BF angeblich wohnen könne, wurde kein Naheverhältnis glaubhaft gemacht, da einerseits die Angaben des BF von diesem Freund weder schriftlich noch persönlich bestätigt wurden und der BF andererseits angeben hat, den Freund noch nicht in seiner neuen Wohnung besucht zu haben, in der dieser seit Juli 2019 wohnt. Weiters gab der BF an, dass der Freund alleine wohne, was jedoch laut einem Auszug des Zentralen Melderegisters nicht den Tatsachen entspricht (siehe oben).

1.5. Zur Festnahme (5.1. - 5.2.):

Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Festnahme finden sich keine weiteren Ausführungen (außer die Behauptung der Rechtswidrigkeit an sich) im Beschwerdeschriftsatz. Das Gericht hat daher die formale Richtigkeit und die Voraussetzungen für die Festnahme zu überprüfen. Der unter (5.1.) dargestellte und festgestellte Sachverhalt ergibt sich klar aus dem Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Feststellung zu (5.2). darf auf die Ausführungen zur Feststellung (3.2. bzw. 2.1.) verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Festnahmeauftrages vorgelegen sind und daher auch die Festnahme auf gesetzlicher Basis durchgeführt wurde.

2.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

C. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchpunkt I.:

1.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Festnahmeauftrag

§ 34 BFA-VG

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."

Festnahme

§ 40 Abs. 1 BFA-VG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

Zur Judikatur:

1.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

1.1.3. Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich, dass der BF am 30.10.2019 bei seiner Rechtsberatung ein Rückkehrberatungsgespräch durchführte. Dabei wurde ermittelt, dass der BF nicht zur Ausreise bereit ist. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2019 wurde der BF auch zur Thematik der Rückreisewilligkeit eingehend befragt. Dabei waren die Aussagen des BF widersprüchlich, sodass das Gericht diesbezüglich eine Würdigung dieser unklaren Aussagen vorzunehmen hatte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zeigt sich hinsichtlich der Ausreisewilligkeit des BF, dass dieser sogar auch noch in der Schubhaftverhandlung der Meinung war, es könne vielleicht möglich sein, dass er hier wieder in eine Schule gehen oder auch eine Ausbildung fortsetzen bzw. beginnen könne. Das Gericht konnte den Eindruck nicht verlieren, dass der BF noch nicht realisiert hatte, dass dieser Teil des Verfahrens bzw. das Asylverfahren an sich bereits abgeschlossen war und der Verhandlungsgegenstand nunmehr die Anhaltung in Schubhaft bzw. die bevorstehende Abschiebung ist. Das Gericht geht in daher in Zusammensicht mit der unlängst erfolgten Rückkehrberatung am 30.10.2019 nicht davon aus, dass der BF tatsächlich rückreisewillig ist (siehe auch Beweiswürdigung Punkt B.1.3.)

In Zusammensicht mit den Angaben aus dem Asylverfahren und den Ermittlungsergebnissen der Verhandlung ergibt sich für das Gericht, dass der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Inland verfügt. Ebenso ist seine berufliche Tätigkeit auch schon bereits abgeschlossen und konnten hier auch keine wesentlichen Kontakte in Erfahrung gebracht werden. Übrig bleibt, dass der BF aus seiner kurzen Schulzeit Bekanntschaften hat, mit Österreichern und auch anderen jugendlichen Flüchtlingen Fußball gespielt hat und darüber hinaus afghanische Staatsangehörige, vor allem im Raum Salzburg, kennt. Ein besonderes Naheverhältnis konnte mit keiner dieser Personen glaubhaft gemacht werden, zumal der BF bei mehreren seiner behaupteten Freunde keinen bzw. nur den Vornamen angeben konnte. Im Gleichklang mit der Entscheidung des BVwG vom 02.10.2019 sieht auch das Schubhaftgericht hier lediglich ein äußerst dünnes soziales Netz, das in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen ist, den BF zu einem konfliktfreien Dasein in Österreich anzuleiten. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der BF derart in seinem sozialen Umfeld integriert wäre, dass davon auszugehen wäre, dass er sich in weiterer Folge auch für die nahende Abschiebung bereithalten würde. Es kann daher die geltend gemachte, aber gering zu bewertende soziale Verankerung nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Freilassung aus der Schubhaft in weiterer Folge für die Behörden neuerlich unerreichbar wäre. Im Einklang mit den behördlichen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass beim BF jedenfalls Sicherungsbedarf besteht. Nach Ansicht des Gerichts bestand auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zur Recht die Annahme von Fluchtgefahr.

Im Verfahren wurde eingebracht, dass der BF bei einem afghanischen Freund wohnen könnte und dieser auch für ihn sorgen könnte. Es ist dem Gericht nicht gelungen, selbst Ermittlungsergebnisse zu erzielen und konnte dieser genannte Freund auch nicht für die Verhandlung stellig gemacht oder weitere Beweismittel für diese Wohnmöglichkeit vorgelegt werden. Das Gericht geht vorsichtig davon aus, dass der BF an dieser Adresse tatsächlich seinen Wohnsitz begründen könnte. Dies ist jedoch lediglich ein Punkt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr. Der BF hat wiederholt gegen die Hausordnung seiner Unterkunft verstoßen und es sind auch Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Suchtgift aus dem Akt ersichtlich. In der Verhandlung hat er selbst zugestanden, einmal einen Joint geraucht zu haben und ergibt sich daher für das Gericht das Gesamtbild, dass er es mit Regelungen, die sich in Österreich möglicherweise von Regelungen in Afghanistan unterscheiden, nicht so ernst nimmt.

Der BF hat selbst in der Verhandlung zugestanden, sich selbst bisher in keiner Weise um eine mögliche Ausreise gekümmert zu haben und ist darin auch nach Ansicht des Gerichts zu erkennen, dass keine Rückkehrwilligkeit vorliegt. Im Rahmen der Verfahren wäre es notwendig gewesen, hier auch aktiv mitzuwirken. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und hat sich der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Richtig ist, dass der BF noch sehr jung ist. Das Gericht vertritt auch die Ansicht, dass man sein Gesamtverhalten unter dem Blickwinkel von jugendlichem Leichtsinn gut beschreiben kann. Dies ist aber gleichsam problematisch, da sein Verhalten nach Ansicht des Gerichtes aufgrund des jugendlichen Leichtsinnes nicht berechenbar ist. Der BF hat durch sein Verhalten wiederholt Grenzen in der österreichischen Rechtsordnung überschritten und ist auch in der Vergangenheit nicht immer für die Behörde greifbar gewesen. Das Verfahren hat daher auch nicht ergeben, dass sich der BF mit der notwendigen Sicherheit in Zukunft für die Behörde greifbar halten würde. Gemeinsam mit der Tatsache, dass der BF auch für einige Tage untergetaucht ist, hat sich klar manifestiert, dass er sich einer Durchsetzung der Abschiebung auf freiem Fuße mit hoher Wahrscheinlichkeit entziehen würde. Das Gericht geht daher vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.

1.1.4. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Betrachtet man das Interesse des BF am Verbleib in Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer Abschiebung des BF dennoch ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Seine bestehenden sozialen Kontakte können in ihrer Gesamtheit nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF dennoch über keine derart relevanten sozialen Anbindungen im Inland verfügt, dass eine haftweise Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen wäre. Wie oben bereits erörtert, geht das Gericht von einem eher schwachen vorliegenden sozialen Netz aus und hat das Verfahren gezeigt, dass dieses soziale Netz (Freunde und Bekannte) nicht geeignet gewesen ist, den BF vom Suchtgiftmilieu fernzuhalten. Daraus lässt sich nach Ansicht des Gerichts schließen, dass ihm sein soziales Netz nicht den erforderlichen Halt bieten könnte. Diesen schwachen sozialen Bindungen ist das öffentliche Interesse entgegenzustellen. Hier muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass der BF mehrmals Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Suchtgift gesetzt hat. Darüber hinaus besteht ein legitimes Interesse der Republik Österreich, ein geordnetes Fremdenwesen und auch Sicherheit im Lande zu haben. Das Gericht geht daher auch im Hinblick auf die bereits zum Zeitpunkt der Verhängung klar ersichtlichen Dauer der Schubhaft bis Anfang Dezember 2019 im Rahmen einer durchgeführten Abwägung der Verhältnismäßigkeit davon aus, dass die am XXXX über den BF verhängte Schubhaft auch weiterhin verhältnismäßig ist.

1.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.3. erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Wie oben angeführt, beurteilt das Gericht das Vorverhalten des BF als für sein zukünftiges Verhalten nicht berechenbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran hat, im Inland zu verbleiben, nicht alles unternehmen würde, seinen (rechtswidrigen) Aufenthalt im Inland oder zumindest seinen illegalen Verbleib im EU-Raum weiter zu verlängern und unterzutauchen. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht gegeben. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, in seine Heimat zurückzukehren. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer Abschiebung des BF führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte.

1.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

Zu Spruchpunkt II., Fortsetzungsausspruch:

Die obigen Ausführungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezugs vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig und zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Zu den Spruchpunkten III. bis IV. - Ersatz der Verfahrenskosten:

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Der Kostenersatzantrag der beschwerdeführenden Partei war abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Kooperation, öffentliche Interessen, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2225201.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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