TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 G311 2215612-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G311 2215612-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zahl: XXXX, betreffend Einreiseverbot, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe

stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2017 im Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.

Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 28.12.2017 statt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 21.02.2018 niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2018 wurde das Asylverfahren gemäß § 38 AVG bis zur Klärung der Strafanzeige der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX durch die Staatsanwaltschaft XXXX ausgesetzt.

Am 25.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichltich der Zuerkenunng des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VII.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.01.2018 verloren hat (Spruchpunkt IX.).

Begründend wurde bezüglich des in Spruchpunkt VI. ausgesprochenen Einreiseverbotes zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vor und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes das Bestehen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Gefährdungsprognose sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien bereits zweimal wegen Raubes zu einmal einer siebenjährigen und einmal einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sowie eines Einreiseverbotes würden die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.01.2019 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.02.2019, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. verhängte Einreiseverbot und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, sich aus dieser Verurteilung jedoch nicht ableiten lasse, dass er auch in Zukunft eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Das Bundesamt habe weiters nicht begründet, weshalb es lediglich mit der möglichen Höchstdauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren das Auslangen habe finden können. Dabei habe es auch nicht berücksichtigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebe. Vor seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer bemüht gewesen, den Kontakt zum Sohn zu intensivieren und habe ihn deswegen bereits mehrfach besucht. Der Beschwerdeführer wolle auch in Zukunft am Leben und der Erziehung des Sohnes teilnehmen und den persönlichen Kontakt pflegen. Durch die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren werde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt, genauso wie der Sohn, der ebenfalls einen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen zum Vater habe. Das Kindeswohl sei bei der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 07.03.2019 ein.

Im Zuge des vom Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens holte dieses das gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 89 f; aktenkundige Kopie des serbischen Personalausweises, AS 87 f).

Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 08.03.2019). Aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 28.12.2017 kam dem Beschwerdeführer bis 27.01.2018 (Aberkennung des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 AsylG) ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu (vgl Erstbefragung vom 28.12.2017, AS 5 sowie Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides).

Er reiste am 24.08.2016 in den Schengen-Raum ein (vgl Einreisestempel im Reisepass, AS 88) und innerhalb weniger Tage weiter in das Bundesgebiet ein, wo er ab 28.09.2016 erstmals mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2019; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 25.01.2019, AS 107; Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom 23.01.2018, S 3).

Bis zu seiner Abschiebung am 29.01.2019 hielt sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf, wobei aus dem Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen hervorgehen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2019):

-

28.09.2016-25.09.2017 Hauptwohnsitz

-

28.09.2017-laufend Nebenwohnsitz Justizanstalt

(Abmeldung offensichtlich bisher nicht erfolgt)

-

23.08.2018-25.01.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt

-

25.01.2019-29.01.2019 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

Der Beschwerdeführer ging bisher im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach (vgl Auszug aus den Sozialversicherungsdaten vom 19.07.2019). Seinen Aufenthalt finanzierte er eigenen Angaben nach durch die Unterstützung von Freunden und Familie sowie durch Schwarzarbeit. Er hat kaum Deutsch-Kenntnisse und engagierte sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 79; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 25.01.2019, AS 107).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Serbien acht Jahre die Schule besucht, aber keinen Beruf gelernt und war als Fliesenleger berufstätig (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 80 f).

In Österreich lebt der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei der Kindesmutter. Er hat sonst nur weitschichtige Verwandte in Österreich. In Serbien leben noch seine Eltern, sein Bruder und seine Großmutter (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 80 f).

Mit Urteil des serbischen Gerichtes in XXXX vom XXXX.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 206 Abs. 2 des Serbischen Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt, welche er am 28.03.2011 antrat. Mit einem weiteren Urteil des serbischen Gerichtes in XXXX vom XXXX.2013 wurde er neuerlich wegen Raubes gemäß § 206 Abs. 1 des Serbischen Strafgesetzbuches zu einer zusätzlichen Haftstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in Serbien am 21.07.2016 aus der Haft entlassen (vgl Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, S 3; weiters Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 21.02.2018, AS 79 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, wurde wegen des Verbrechens des "verbrecherischen Komplotts" gemäß § 277 Abs. 1 StGB, den Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB sowie den Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 26.09.2017 bis XXXX.2018 verurteilt, sowie eine sichergestellte Schreckschusspistole, ein Schreckschussrevolver, ein falscher slowenischer Personalausweis und eine gefälschte Meldebestätigung eingezogen. Der Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Mittäter und einer abgesondert verfolgten Mittäterin am 24.09.2017 und 25.09.2017 dadurch, dass sie vereinbarten, am 26.09.2017 ein Spielcasino in Deutschland zu überfallen, wobei die abgesondert verfolgte Mittäterin den Beschwerdeführer und den weiteren Mittäter zum Tatort transportieren und nach der Tat wieder wegbringen und der Beschwerdeführer sowie der Mittäter die Angestellten des Spielcasinos jeweils mit einer Waffe bedrohen, ihnen die Kassenschlüssel abnötigen und das Bargeld aus den Kassen entnehmen sollten, zur gemeinsamen Ausführung eines schweren Raubes iSd §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 StGB verabredete. Weiters hat der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 falsche besonders geschützte Urkunden, und zwar einen falschen slowenischen Personalausweis und eine gefälschte Meldebestätigung, jeweils auf einen anderen Namen als den tatsächlichen des Beschwerdeführers lautend, mit dem Vorsatz, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich einerseits zum Beweis seiner slowenischen Staatsbürgerschaft und andererseits zum Nachweis einer aufrechten Meldeadresse in Österreich übernommen und bis zu deren Sicherstellung am 26.09.2017 besessen. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 24.09.2017, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe besessen und geführt, sowie eine Schusswaffe und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war. Bei der Strafbemessung sei mildernd eine weitestgehend geständige Verantwortung zu berücksichtigen gewesen, erschwerend hingegen die massive Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Aufgrund der Vorstrafenbelastung sei auch nur eine teilweise bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen (vgl Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018; Strafregisterauszug vom 08.03.2019).

Aufgrund des zitierten und rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen, sogleich in ein Polizeianhaltezentrum überführt und am 29.01.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl Auszüge aus dem Strafregister und dem Fremdenregister jeweils vom 08.03.2019, Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.07.2019).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind weiters Kopien seines serbischen Reisepasses und seines serbischen Personalausweises.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, den Sozialversicherungsdaten, dem Zentralen Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Der Beschwerdeführer verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben insbesondere in den Einvernahmen vor dem Bundesamt.

Der übrige Sachverhalt blieb im Wesentlichen unbestritten. Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. bis V. sowie VII. bis IX. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203, mwN).

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, weil er sich mit mindestens zwei Mittätern zur Begehung des Verbrechens des Raubes verabredete und damit das Verbrechen des "verbrecherischen Komplotts" beging. Im Zuge des geplanten Raubes in einem Spielcasino in Deutschland wollten der Beschwerdeführer und einer der Mittäter die dort Angestellten unter Bedrohung mit Schusswaffen zur Herausgabe von Geld zwingen. Die Schusswaffen hat der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des Waffengesetzes besessen. Weiters hat er sich im Jahr 2016 zur Legalisierung seines Aufenthalts einen gefälschten slowenischen Personalausweis und eine gefälschte Meldebestätigung besorgt und diese bis zu seiner Festnahme 2017 besessen.

Im Rahmen der zu treffenden Gefährdungsprognose und der Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Fremden kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0074, vom 24.04.2012, 2011/23/0291, mwN).

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen daher die strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten und aber auch das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in Serbien unstrittig zweimal wegen des Verbrechens des Raubes zu Haftstrafen in der Dauer von sieben und zwei Jahren verurteilt wurde. Davon hat der Beschwerdeführer tatsächlich rund fünfeinhalb Jahre in Haft verbracht.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten sowie Delikten gegen Leib und Leben zuwidergelaufen und resultiert aus dem, seinen Verurteilungen zugrundeliegenden, gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Zudem konnte das Strafgericht bezogen auf die Verurteilung in Österreich bei der Strafbemessung lediglich die überwiegende (und nicht vollständige) geständige Verantwortung des Beschwerdeführers als mildernd, hingegen seine massive einschlägige Vorstrafenbelastung in Serbien sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend berücksichtigen. Das Gericht sah sich unter diesen Gesichtspunkten nicht in der Lage, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auch nur zu einem Teil bedingt auf eine Probezeit nachzusehen.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX nicht entnommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und es bei der Gefährdungsprognose maßgeblich auf die Wiederholungsgefahr ankäme, so muss dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer in zwischen insgesamt drei Mal (davon zwei Mal in Serbien) wegen der gleichen schädlichen Neigung und einschlägig zu jeweils mehrjährigen, einmal sogar einer siebenjährigen, Haftstrafe verurteilt wurde. Die Verbüßung von insgesamt rund fünfeinhalb Jahren unbedingter Haft in Serbien haben offenbar bisher nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten überdenkt und keine weiteren Straftaten begeht. In Anbetracht dessen kann gegenständlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keinerlei Gefahr mehr darstellen wird.

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).

Der Beschwerdeführer wurde erst am XXXX aus der Strafhaft entlassen und am 29.01.2019 nach Serbien abgeschoben. Der inzwischen verstrichene Zeitraum erweist sich im Hinblick auf die Schwere der Straftaten jedenfalls als zu kurz, um deswegen von einem Wegfall oder erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher zum gegenständlichen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der zuletzt rechtskräftig verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.

Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers hält sich seinen Angaben nach im Bundesgebiet auf und lebt bei der Kindesmutter.

Während der Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer einen im Ergebnis unberechtigten Asylantrag, den er später selbst zurückziehen wollte bzw. gegen dessen Abweisung er kein Rechtsmittel erhob. Er verfügte sonst über keinen Aufenthaltstitel und hat mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis seine Unionsbürgerschaft und damit seine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet vorgetäuscht. Seinen Angaben nach hat er seinen Lebensunterhalt in Österreich - neben Zuwendungen von Freunden und Familie - durch die Ausübung illegaler Beschäftigungen finanziert. Er hat keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und konnte auch keinerlei sonstiges Engagement in sozialer Hinsicht vorweisen. Sein Lebensmittelpunkt befand sich bisher in Serbien, wo auch seine Eltern, sein Bruder und seine Großmutter leben. Er spricht Serbisch, hat in Serbien die Schule absolviert und war dort auch schon berufstätig.

Mit der Erlassung des Einreiseverbotes ist somit insgesamt ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden, es war jedoch insgesamt der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des gezeigten Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum.

Es kann dem Beschwerdeführer in einer Gesamtabwägung der gegenständlichen Umstände zugemutet werden, sich in Serbien eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien über gar keine Lebensgrundlage verfügen würde. Die finanzielle Unterstützung der Eltern kann dem Beschwerdeführer auch in Serbien gewährt und können allfällig vom Sohn gewünschte persönliche Kontakte durch Besuche der in Serbien oder Formen der Telekommunikation oder des Internets aufrechterhalten werden.

Die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes erscheint jedoch aufgrund der der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der Beschwerdeführer inzwischen bedingt aus der Strafhaft entlassen und abgeschoben wurde und insbesondere aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Schengen-Raum nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie in Hinblick auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers mit acht Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Einreiseverbot, Glaubwürdigkeit, Herabsetzung, Interessenabwägung,
mangelnde Asylrelevanz, Milderungsgründe, non refoulement,
öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2215612.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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