TE Bvwg Beschluss 2020/4/1 G306 2228701-3

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Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G306 2228701-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Senegal, BFA-Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Vorlage zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .

Text

BEGRÜNDUNG:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

gemäß § 22a Abs. 4 BFA-die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte, gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Im gegenständlichen Fall beruht die aktuelle Anhaltung in Schubhaft auf dem Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX.2019. Am 18.02.2020 übermittelte das BFA erstmalig die Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 24.02.2020, Zahl G304 228701-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben waren. Am 10.03.2020 legte das BFA die Akte gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das zweite Mal zur amtwegigen Überprüfung vor. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, Zahl G306 2228701-2/2E wurde abermals festgestellt, dass die weitere Anhaltung zum Zeitpunkt der Überprüfung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurden dem BF am 16.03.2020 persönlich zugestellt.

Die belangte Behörde ging in ihren Ausführungen zur Aktenvorlage vom 01.04.2020 mit Berufung auf die Regelung des § 22a Abs. 4 BFA-VG davon aus, dass die nunmehrige 3 amtswegige Überprüfung wiederum dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

Richtig ist, dass die letztmalige amtswegige Überprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG am 16.03.2020 stattgefunden hat. Die Fristenrechnung beginnt daher ab diesem Zeitpunkt.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet: "... . .... danach alle vier Wochen vom

Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt."

Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt.

Unter Zugrundelegung eines beginnenden Fristenlaufes am 16.03.2020 ist zum Zeitpunkt der Aktenvorlage der Zeitraum von vier Wochen noch nicht abgelaufen. Das Bundesamt hat zwar gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Akten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht noch eine Woche für den gegenständlichen Termin zur Entscheidung verbleibt, jedoch geht aus dem Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG eindeutig hervor, dass die Überprüfung .... Danach alle vier Wochen stattzufinden hat. Mit der heutigen Vorlage hat das Bundesverwaltungsgericht 1 Woche Zeit zu entscheiden. Bedeutet, dass das erkennende Gericht spätestens am 08.04.2020 über die gegenständliche Vorlage - also 5 Tage bevor die 4-wöchige Frist abläuft entscheiden muss.

Das Bundesverwaltungsgericht müsste daher 5 Tage bevor die 4 Wochen Frist abgelaufen wäre entscheiden, was jedoch dem gesetzlichen Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG widersprecht sodass die Behandlung der gegenständlichen Rechtssachen gegenwärtig als unzulässig zurückzuweisen war.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Unzuständigkeit, Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2228701.3.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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