Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G307 2223266-9/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Markus MAYRHOLD als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt
der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX.2019 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zwecks Sicherung der Abschiebung die Anhaltung in Schubhaft an.
2. Der BF befindet sich seit XXXX.2019 durchgehend in Schubhaft.
3. Seitdem wurde die Anhaltung in Schubhaft insgesamt 8 Mal vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwg) überprüft, wobei im Zuge mündlich verkündeter oder schriftlich ausgefertigter Erkenntnisse jeweils festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
4. Am 01.04.2020 erfolgte die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet bis dato unter verschiedenen Alias-Identitäten in Erscheinung getreten.
1.2. Der BF stellte am 16.05.2012 in Griechenland einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
1.3. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25.12.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. An diesem Tag stellte der BF in Österreich einen Asylantrag. Dieses Verfahren wurde am 07.01.2013 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt.
1.4. In der Folge war der BF unsteten Aufenthaltes, wurde insgesamt 5 Mal (darunter unter anderem wegen Diebstahls, Urkundenunterdrückung, Nötigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Einbruchsdiebstahls) verurteil und befand sich deswegen teilweise in Haft.
1.5. Am XXXX.2016 wurde der BF, der sich zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, angehalten, festgenommen und in einem Polizeianhaltezentrum einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. In deren Zuge dieser gab er an, über € 267,35 Bargeld zu verfügen, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben und zuletzt in Österreich bei einem Freund gewohnt zu haben. Dass der BF, wie er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2016 angab, zuletzt - bis zu einer Wiedereinreise im Jänner 2016 - auch in Frankreich gewesen sei, wurde vom BFA als unglaubwürdig erachtet, konnte er doch keinen Nachweis dafür vorlegen und war auch keine Registrierung des BF in Frankreich bekannt.
Am 04.03.2016 stellte der BF im Stande seiner Festnahme seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX.2016 wurde über den BF zwecks Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2016 wurde der Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes vom 04.03.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei, dem BF keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2016 wurde die Beschwerde, rechtskräftig mit 27.05.2016, als unbegründet abgewiesen.
1.7. Der BF wurde in Österreich insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt:
1. LG XXXX, am XXXX, wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127. 129 Z 1, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,
2. LG XXXX am XXXX.2014, wegen Urkundenunterdrückung und versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127, 29 Z 1 § 130, 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei im Dezember 2014 Bewährungshilfe angeordnet und beschlossen wurde, den BF am XXXX.2015 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe zu entlassen, im Juli 2015 die Bewährungshilfe aufgehoben und im August 2016 die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen wurde,
3. LG XXXX am XXXX.2016, wegen versuchter Urkundenunterdrückung und versuchten Diebstahls gemäß §§ 15 127, 15 229 StGB,
4. LG XXXX am XXXX.2016, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, Diebstahls und Nötigung gemäß §§ 223, 224, 105 Abs. 1 15 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und
5. LG XXXX XXXX.2017, wegen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß §§ 229 Abs. 1, 241e Abs. 3, 127, 129 Abs. 1 Z 1., 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei diese Strafe gegen den BF als Zusatzstrafe zu vorangegangenem Urteil verhängt wurde.
1.8. Der BF wurde am XXXX.2019 - in Strafhaft - von einem Vertreter des BFA in Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser gab er unter anderem zu Protokoll, dass er in Österreich unwahre Angaben zu seinem Namen und seiner Staatsangehörigkeit gemacht habe. Nach Vorhalt, er sei gegenüber den Behörden unter verschiedenen Alias-Identitäten aufgetreten und habe unter anderem angegeben, Staatsangehöriger von Libyen zu sein, führte er aus:
"Ich hab das nur gesagt, damit ich die Behörden verwirre"; (im Zuge des Erkenntnisses des BVwG vom 24.05.2016 wurde im Sprucheinleitungssatz "Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen" festgehalten);
Der BF gab vor dem Vertreter des BFA zudem an,vor seiner Inhaftierung bei einem Freund wohnhaft gewesen zu sein, und erklärte nach Vorhalt, wegen rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens kein Aufenthaltsrecht für Österreich mehr zu genießen, vorzuhaben, nach seiner Haftentlassung - am XXXX.2019 - aus Österreich ausreisen und "zuerst nach Italien gehen und dann entweder nach Hause nach Algerien oder zu einer ebenso aus Algerien stammenden Freundin, welche in Frankreich wohnt", zu reisen.
1.9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX.2019 wurde über den BF zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
1.10. Der BF befindet sich nunmehr seit XXXX.2019, 08:31 Uhr, in Schubhaft.
1.11. Es wird festgestellt, dass der BF in Österreich weder über Familienangehörige oder näheren Bezugspersonen hat,nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte, nicht bereit ist, sich für die belangte Behörde an einer bestimmten Adresse verfügbar zu halten, bis dato noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine Möglichkeit hat, auf legale Weise ein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu erwirtschaften.
1.12. Seitens des BFA wurde bereits bei den Botschaften von Algerien, Marokko, Tunesien und Libyen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) für den BF ersucht:
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Am XXXX.2019 wurde der BF der libyschen Botschaft vorgeführt. Dabei gab der Konsul an, dass es sich beim BF um keinen libyschen Staatsbürger handelt und er vermutet, der BF stamme aus Algerien.
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Am XXXX.2019 fand eine Vorführung des BF vor die algerische Botschaft statt. Dabei gab der BF - entgegen seinen Angaben vor der Behörde - an, er stamme aus Libyen. Eine Botschaftsmitarbeiterin gab jedoch an, dass der BF vermutlich aus Algerien stammt und seine Daten zur Überprüfung nach Algerien gesendet werden. Das Ergebnis der Ermittlungen steht noch aus. Die letzte diesbezügliche Urgenz erfolgte am 30.01.2020.
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Seitens der Botschaft von Tunesien langte am 17.07.2019 eine negative Verbalnote ein,
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Seitens der marokkanischen Behörden läuft das HRZ-Verfahren noch.
1.13. Der BF hatte im Bundesgebiet bis dato keinen ordentlichen Wohnsitz und war bisher ausschließlich entweder in Polizei- oder gerichtlichem Gewahrsam untergebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Aufgriff des BF, dessen Staatsangehörigkeit, die verschleiernden Angaben hiezu, die Angaben zu den Barmitteln des BF, der Gang der bisher geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren, , deren Ausgang, seine Anhaltung durch die Polizei, die fehlenden Bindungen zum Bundesgebiet sowie jene zur Verhängung der Schubhaft ergeben sich aus den Vorakten zur amtswegigen Überprüfung sowie dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 11.03.2020, Zahl G304 2223266-8/2E.
Dass der BF bisher über keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat, ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralem Fremdenregister (ZMR) ersichtlich.
Die Feststellung, der BF sei bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Die Einsichtnahme des erkennenden Gerichtes in das Strafregister der Republik Österreich förderte - in Übereinstimmung mit der Aktenvorlage - die erwähnten 5 Verurteilungen zu Tage.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"§ 22a. (...)
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(...)."
Mit Vorlage des Verwaltungsaktes beim BVwG am 09.03.2020 gilt die gegenständliche Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen BF eingebracht. Das BVwG hat nunmehr zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, und dies gegebenenfalls festzustellen.
3.2. Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005
(FPG),
lautet:
"§ 76. (...).
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. (...),
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
(...).
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."
Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3
FPG.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:
"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(...)
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(...)."
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF ist Staatsbürger von Algerien, demnach Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Bei der Prüfung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, ist nach § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Fest steht, dass der BF nunmehr seit XXXX.2019 durchgehend in Schubhaft angehalten wird.
Am 01.04.2020 erfolgte beim BVwG die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage durch das BFA zwecks Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
Das Verhalten des BF ist folgenden Tatbeständen des § 76 Abs. 3 zu subsumieren:
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Nachdem dem BF in seiner Einvernahme vor einem Vertreter des BFA am XXXX.2019 vorgehalten worden war, vor der Behörde unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht zu haben, gestand er ein, damit die Behörden verwirren gewollt zu haben; als Folge der unterschiedlichen Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit wurde im Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2016 im Sprucheinleitungssatz "Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen" festgehalten; auch während aufrechter Schubhaft und laufendem HRZ-Verfahren vor der algerischen Botschaft am XXXX.2019 gab der BF - seinen Angaben vor der Behörde widersprechend - an, Staatsangehöriger von Libyen zu sein, die libysche Staatsbürgerschaft des BF wurde jedoch sowohl seitens des Konsuls der libyschen Botschaft als auch von einer Mitarbeiterin der algerischen Botschaft in Frage gestellt, vermuten beide doch, dass der BF aus Algerien stammt; durch die Vorgehensweise des BF, unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht zu haben, hat der BF jedenfalls sein Pflicht zur Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ verletzt und dadurch seine ihm drohende Abschiebung behindert; der Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist demnach erfüllt.
-
Der BF hat sich nach Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 25.12.2012 seinem ersten Asylverfahren entzogen, musste dieses doch aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes mit 07.01.2013 eingestellt werden. Durch dieses Verhalten ist § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
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Nachdem das erste Asylverfahren des BF wegen unbekannten Aufenthaltsortes des BF eingestellt werden hatte müssen, stellte der
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illegal im Bundesgebiet aufhältige - BF nach seiner Festnahme am XXXX.2016 einen Asylfolgeantrag, offenbar nur deswegen, um einer ihm drohenden Abschiebung zu entgehen; es wurde folglich mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX.2016 zwecks Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zwecks Sicherung der Abschiebung über den BF die Schubhaft angeordnet; durch das soeben dargelegte Verhalten des BF bzw. seine Asylfolgeantragstellung im Stande der Festnahme am XXXX.2016 ist § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt.
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Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. niemanden hat, bei dem er längerfristig Unterkunft nehmen könnte bzw. Unterkunft nehmen wollte, gab er der Behörde gegenüber doch nie eine Wohnadresse bekannt, musste sein erstes Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltsortes des BF wieder eingestellt werden, und gab der BF im Zuge seiner Einvernahme vor einem Vertreter des BFA in Strafhaft am XXXX.2019 zwar an, er sei vor seiner Inhaftierung bei einem Freund wohnhaft gewesen, betonte er jedoch auch, vorzuhaben, Österreich zu verlassen - und zunächst nach Italien und dann entweder nach Algerien oder zu einer ebenso aus Algerien stammenden Freundin nach Frankreich zu reisen, welche Aussagen eindeutig gegen die Greifbarkeit des BF bei einer Freilassung sprechen, ist nicht von der gesicherten Existenz eines Wohnsitzes in Österreich auszugehen; nachweislich regelmäßige legale Erwerbseinkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich hat der BF ebenso nicht; in Gesamtbetrachtung ist somit § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.
Vom BF geht somit jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG aus.
Aufgrund des zuletzt genannten Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG bzw. des Umstandes, dass der BF in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. keine Möglichkeit auf regelmäßigen legalen Einkommenserwerb zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hat, geht hervor, dass er offenbar jederzeit und auf jede Weise zu kriminellen Handlungen bereit und fähig ist, nur, um einen Vorteil daraus zu erlangen. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF.
Zu erwähnen ist in dieser Hinsicht die Zusammenschau der wiederholten, rechtskräftigen Ahndungen wegen versuchter (teils gewerbsmäßiger) Diebstähle, Fälschung besonders geschützter Urkunden, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Nötigung. Auch die dem BF zur Seite gestellte Bewährungshilfe im Dezember 2014 konnte ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht abhalten.
Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird daher iSv § 76 Abs. 2 a FPG für verhältnismäßig gehalten.
Das mit Tunesien geführte HRZ-Verfahren ist negativ verlaufen, das HRZ-Verfahren mit Marokko läuft noch und im Verfahren mit Libyen wurde seitens des Konsuls mitgeteilt, dass es sich beim BF um keinen libyschen, sondern vermutlich um einen algerischen Staatsangehörigen handelt.
Nach Vorführung des BF vor die algerische Botschaft am XXXX.2019 blieb dieser bei seinen vor der libyschen Botschaft getätigten Angaben, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Eine Mitarbeiterin der algerischen Botschaft gab jedoch an, der BF stamme vermutlich aus Algerien und würden seine Daten zur Überprüfung nach Algerien gesendet. Am 29.11.2019 wurde in den Effekten des BF Unterlagen in arabischer Sprache sowie eine Telefonnummer mit algerischer Vorwahl gefunden. Diese ins Deutsche übersetzten Dokumente erbrachten keinen Hinweis auf die Herkunft des BF. Die besagte Telefonnummer wurde der algerischen Vertretungsbehörde übermittelt. Das Ergebnis der Ermittlungen steht noch aus. Die letzte diesbezügliche Urgenz erfolgte am 30.01.2020.
Das BFA geht, wie mit verfahrensgegenständlicher Aktenvorlage mitgeteilt, davon aus, dass die Überstellung des Fremden nach Algerien in zumutbarer Frist möglich, die absehbare Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig und die Durchführung der Überstellung absehbar und innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich ist.
Der BF befindet sich nunmehr seit XXXX.2019 in Schubhaft. Er ist, wie er in seiner Einvernahme am XXXX.2019 zugab, den österreichischen Behörden gegenüber bewusst in Täuschungsabsicht unter verschiedenen Aliasidentitäten und mit unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit aufgetreten und hat sich seinem ersten Asylverfahren im Bundesgebiet entzogen, weshalb dessen Abschiebung iSv § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG gefährdet erscheint.
Es wird im gegenständlichen Fall daher zeitnah bzw. innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 80 FPG mit der Erlangung eines HRZ für den BF ausgegangen.
Folglich wird spruchgemäß festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, war doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Ergänzend wird erwähnt, dass wegen der aktuellen Corona-Infektionen von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2223266.9.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020