TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 95/19/1853

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des D in L, geboren 1959, vertreten durch Mag. Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1995, Zl. 109.386/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 19. Mai 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG abgewiesen. Es stehe fest, daß der im Asylverfahren ergriffenen Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid des Bundesministers für Inneres die aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei somit zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt und bedürfe keiner Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides rügt, daß eine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ausschließe, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in dem ein Fremder aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war, nicht zu erteilen ist (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/2794, mwN).

Zutreffend rügt jedoch der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die aktenwidrige Annahme, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, sei noch nicht abgeschlossen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gegen den seinen Antrag ablehnenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Juli 1991 als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dagegen die zur Zl. 92/01/0317 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen. Offenbar auf dieses Verfahren bezieht sich die Feststellung der belangten Behörde über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer hat aber bereits mit seinem als "Erstantrag" aufzufassenden Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0317, vorgelegt, mit dem seine oben erwähnte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1991 als unbegründet abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, daß dieses Erkenntnis seinen damaligen Rechtsvertretern am 7. August 1992 zugestellt wurde und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt er sich nicht mehr auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren berufen konnte. Ein anderes Asylverfahren ist ebensowenig aktenkundig wie etwa die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie entgegen dem Akteninhalt davon ausgegangen ist, daß dem Beschwerdeführer aufgrund der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof noch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukomme, den Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995191853.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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