Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W261 2219173-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.04.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 02.11.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (in der Folge v.H.).
Am 02.11.2018 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.11.2018 auf, ein aktuelles Reinton-Audiogramm und einen aktuellen Visusbefund vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nach und legte am 27.11.2018 die geforderten Befunde vor.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2019 erstatteten Gutachten vom 19.02.2019 stellte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Der medizinische Sachverständige für Augenheilkunde kam in dessen Sachverständigengutachten vom 15.02.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2019, zum selben Ergebnis.
Die belangte Behörde übermittelte die genannten Gutachten samt Gesamtgutachten des medizinischen Sachverständigen vom 05.03.2019 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 12.04.2019 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die genannten medizinischen Sachverständigengutachten und informierte diese darüber, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. samt den Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial", "Der Inhaber/die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese" übermittelt bekommen wird. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Gesamtgutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.03.2019 in Kopie an.
Mit Schreiben vom 15.04.2019 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass.
Gegen diesen Bescheid vom 12.04.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht imstande sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es sei ihr nicht möglich aus eigener Kraft und auch nicht mit fremder Hilfe den Weg bis zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zurückzulegen, ganz zu schweigen vom Ein- und Aussteigen und einer für sie sicheren Fahrt. Die Fahrt zur Untersuchung habe sie mit ihrer Tochter im Auto absolviert, es sei extrem beschwerlich und mit großer Aufregung verbunden gewesen. Sie sei dazu sicher nicht nochmals imstande. Sie ersuche um Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, welche sie bereits erhalten habe. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine Befunde an.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.05.2019 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Allgemeinzustand: gut. Rechtshänderin.
Ernährungszustand: gut.
Größe: 156,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 130/80
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose. Caput: HNAP frei, kein
Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, PR unauffällig, Rachen: bland.
Gebiss: prothetisch. Hörvermögen mit Hörgerät beidseits weitgehend unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche. Thorax: symmetrisch. Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72/min. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer. Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Gallenblasenentfernung und AE, NL bds. frei.
Visus: Rechtes Auge: -1,75 0,75/140° = 0,3; linkes Auge -1,5 + 0,25/14° = 0,1. Vordere Augenabschnitte: Bindehäute reizfrei,
Hornhäute klar, VK tief, VKZ -, Tyndall -, Pupillen: RFZ, HKl iS.
Hintere Augenabschnitte: Papillen beidseits randscharf, zentrale PEV sowie Atrophien, keine frischen Blutungen, kein Makulaödem, Netzhäute beidseits zirkulär anliegend.
Extremitäten:
Obere Extremitäten:
Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff möglich, Hebung in den Schultern beidseits etwas über die Horizontale, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend.
Untere Extremitäten:
Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, blande Narbenverhältnisse beide Hüften, linkes Knie und rechter Hallux, Beugung rechte Hüfte und Knie bis 100°, linkes Knie bis 120°, linke Hüfte bis 110°, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme, PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule:
In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein
Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte
Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit Halbschuhen und einem Stock, etwas breitbeinig bei Varusstellung der Knie, mittelschrittig mit mäßigem Heben der Füße, Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 durchgeführt. wird von der Tochter an- und ausgekleidet.
Status Psychicus:
Bewusstsein klar. Gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: adäquat.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
-
Trockene altersbedingte Makuladegeneration mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,3 und links auf 0,1
-
Degenerative Gelenksveränderungen
-
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
-
Schwerhörigkeit beidseits
-
Arterieller Bluthochdruck
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Bedingt durch die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen liegt eine moderate Einschränkung der Gehstrecke vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, (300 bis 400 Meter), sowie das Ein-und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert.
Bei der Beschwerdeführerin liegt keine hochgradige Sehbehinderung vor. Das Zusammenwirken der Sehverminderung und der Schwerhörigkeit führt nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Der benutzte Gehstock erhöht die Gang- und Standsicherheit, ohne dabei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich zu beinträchtigen.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.02.2019 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2019, und eines Facharztes für Augenheilkunde vom 15.02.2019 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2019 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wird darin, wie auch in dem von Sachverständigen für Allgemeinmedizin am 05.03.2019 erstellten Gesamtgutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt einerseits eine Verminderung der Sehfähigkeit auf beiden Augen durch eine trockene altersbedingte Makuladegeneration mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,3 und links auf 0,1 vor. Diese Seheinschränkung ist jedoch laut den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen für Augenheilkunde in dessen Gutachten vom 15.02.2019 nicht als höhergradige Sehbehinderung einzustufen. Auch im Zusammenwirken mit der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Hörbehinderung, welche durch Hörgeräte auf beiden Ohren gut eingestellt ist, bedingt dies keine Funktionseinschränkungen, welche es der Beschwerdeführerin unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Bei der Beschwerdeführerin können Einschränkungen des Bewegungsapparates objektiviert werden, wobei insbesondere die Knie der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in der Anamnese bei der Untersuchung vor dem Sachverständigen für Allgemeinmedizin am 29.01.2019 Beschwerden verursachen. Es hätten sich auch ihre künstlichen Hüftgelenke gelockert, wie dies die Tochter der Beschwerdeführerin bei der genannten Untersuchung ergänzend angab.
Nach dem Ergebnis der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2019 ist eine Beugung des rechten Knies bis zu 100° und des linken Knies bis zu 120° möglich, sonst sind die Gelenke altersentsprechend frei beweglich, es gibt keine Sensibilitätsausfälle, das selbstständige Heben beider Beine von der Unterlage ist möglich, die grobe Kraft ist an beiden Beinen seitengleich normal. Bei der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin besteht eine verstärkte Brustkyphose, eine zu 1/3 eingeschränkte Seitenneigung und Seitendrehung der Lendenwirbelsäule und eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Aus dem Gangbild ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit einem Gehstock, etwas breitbeinig bei Varusstellung der Knie, mittelschrittig mit mäßigen Heben der Füße gehe. Zehenballen- und Fersen-, sowie Einbeinstand sind beidseits mit Anhalten möglich. Daraus zieht der medizinische Sachverständige nachvollziehbar den Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin bedingt durch die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen eine moderate Einschränkung der Gehstrecke vorliegt.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass es ihr nicht möglich sei, den Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel zu bewältigen, sie könne weder ein- noch aussteigen und auch nicht sicher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Diese Angaben finden keine Deckung in den Ergebnissen der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, welcher nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis kam, dass es ihr, trotz ihrer Funktionseinschränkungen, möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin so eingeschränkt wären, dass es ihr nicht möglich wäre, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet, da auch die grobe Kraft der oberen Extremitäten altersentsprechend ist.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den jeweils auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 19.02.2019 aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin und vom 15.02.2019 aus dem Fachbereich der Augenheilkunde, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2019, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. .......
2. ......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
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COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden..."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den Sachverständigengutachten vom 19.02.2019 aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin und vom 15.02.2019 aus dem Fachbereich der Augenheilkunde, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei für sie ein starker Aufwand, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen, welche auf alle vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2219173.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020