Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W261 2218453-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.04.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 10.11.1993 Inhaber eines Behindertenpasses, seit 26.08.2003 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Der Beschwerdeführer war auch Inhaber eines Parkausweises für Behinderte. Er stellte am 25.10.2018 per Email einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde), weil seit dem Jahr 2018 einige schwere Krankheiten hinzugekommen seien.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2018 auf, aktuelle Untersuchungsbefunde vorzulegen und das beiliegende Antragsformular auszufüllen.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2018 (einlangend) neuerlich mit dem von der belangten Behörde geforderten Antragsformular den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter anderem samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2019 erstatteten Gutachten vom 01.02.2019 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen "Abnützung der Wirbelsäule", "permanentes Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie", "Zustand nach apoplektischen Insult", "Nierenfunktionsstörung", "degenerative Gelenksabnutzungen" und "Endoprothese des linken Kniegelenkes", und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (in der Folge vH) fest. Der medizinische Sachverständige kam auch zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 06.02.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 21.02.2019 aus, dass der medizinische Sachverständige seine Krankheiten unzureichend erfasst habe. Er habe seit dem Jahr 2003 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung habe er aus dem Grund gestellt, weil seit diesem Zeitpunkt einige zusätzliche Erkrankungen und OPs hinzugekommen seien. Diese seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, vielmehr sei im Gutachten eine Verminderung des Krankheitsbildes dargestellt, obwohl sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Seit seinem Schlaganfall 2018 benütze er einen Gehstock. Nach der Knie OP bis zum heutigen Tage nutze er diese Krücke als Gehunterstützung und zur Sicherheit vor Stolpern. Der Beschwerdeführer legte weitere Befunde und Unterlagen vor.
Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme und die vorgelegten Unterlagen zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen um eine Stellungnahme hierzu zu ersuchen.
Der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin führte in seiner Stellungnahme vom 04.04.2019 aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Befunde vorgelegt habe. Die vorgelegten Befunde und die Argumente des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, um die gegebene Beurteilung zu entkräften, da höhergradige Funktionseinschränkungen durch die vorgelegten Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte nicht belegt seien.
Mit Schreiben vom 04.04.2019 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ein Lichtbild zu übermitteln, damit der Behindertenpass ausgestellt werden könne.
Der Beschwerdeführer gab am 10.04.2019 eine Stellungnahme ab, wonach er sich bereits mit Eingabe vom 08.02.209 gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung ausgesprochen habe. Er habe bereits mit seinem Erstantrag ein Foto samt den medizinischen Befunden vorgelegt. Er verstehe nicht, wie ein praktischer Arzt innerhalb von Minuten ein Gutachten des BSA aus dem Jahr 2003 außer Kraft setzen und seinen Grad der Behinderung von 70 % auf 60 % herabsetzen könne, obwohl bei ihm seit dem Jahr 2003 eine Reihe von zusätzlichen Leiden hinzugekommen sei. Er ersuche um Überprüfung der Angaben.
Mit Schreiben vom 10.04.2019 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass beabsichtigt sei, ihm aufgrund seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH samt den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 203/1996 liegt vor" und "Der Inhaber/die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigungen nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", auszustellen. Der alte Behindertenpass sei ungültig und sei der belangten Behörde vorzulegen, hierfür werde eine Frist von vier Wochen vorgemerkt.
Mit Bescheid vom 10.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2019 den Behindertenpass mit den genannten Zusatzeintragungen, welcher als Bescheid anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer erhob sowohl gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2019, wonach sein Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, als auch gegen das als Bescheid zu wertende Behindertenpass mit Eingabe vom 25.04.2019 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er Beschwerde gegen das ärztliche Gutachten und den Bescheid erhebe. Von den fachkundigen Ärzten des BSA in Wien sei bei ihm nach diversen Untersuchungen mit 26.08.2003 eine Behinderung von 70 % festgestellt worden. Es sei wohl für jedermann einsehbar, dass ein Mensch von 2003 bis 2019 (57 Jahre bis 73 Jahre) sowohl körperliche als auch geistige Abnützungen habe. Auch die erhebliche Anzahl der durch die Fachärzte verordneten Medikamente würde für einen schlechten Gesundheitszustand sprechen. Die aufgezählten Erkrankungen und OPs hätten auch nicht zu einer optimalen Besserung geführt. Seit dem Schlaganfall und der Nierenerkrankung würden bei ihm zusätzliche Beschwerden auftreten, welche vom Gutachter nicht festgehalten worden seien. Er habe Wasser in den Beinen, welche ihm zeitweilig heftige Schmerzen verursachen würden. Er leide noch immer an einer an den Händen und an den Beinen sichtbaren Hauterkrankung. Er habe laufend Kreislaufbeschwerden, einen unsicheren Gang, die Benützung der Krücke schaffe ein wenig Unsicherheit. Es sei ihm nicht möglich, Stiegen in sonst gewohnter Weise zu begehen, sondern müsse er Fuß für Fuß auf die selbe Stiege treten. Der Zustieg zu öffentlichen Verkehrsmitteln löse Angstzustände bei ihm aus, meist sei kein Sitzplatz frei. Festhalten möchte er auch, dass er selbst den Antrag auf zusätzliche Bekundung gestellt habe, daher scheine es so, dass er selbst an der Verminderung schuld sei. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer seinen alten Behindertenpass an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde legte die beiden Aktenvorgänge (einerseits Beschwerde gegen die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und andererseits Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass) dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 07.05.2019 vor, wo diese am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangten.
Der Beschwerdeführer fragte mit Emailnachricht vom 11.02.2020 an, wie die weitere Vorgangsweise sei, bzw. ob eventuell ein Termin für eine weitere Abhandlung bekannt sei.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte.
Das BVwG führte am 12.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: altersentsprechend.
Ernährungszustand: adipös.
Größe: 178,00 cm Gewicht: 112,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung.
Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Hals: unauffällig, keine Einflußstauung, blande Narbe nach STREK. Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch.
Lunge: sonorer Klopfschall, Vesikuläratmung, keine
Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer. Herz: reine
Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: unauffällig, über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht.
Neurologisch: rechter Arm und rechtes Bein ist manchmal gefühllos, keine signifikanten Paresen.
Wirbelsäule: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. HWS:
altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm. BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. LWS: endlagige FE, Finger-Bodenabstand im Stehen:
unterhalb der Knie ca. 30 cm.
Obere Extremitäten:
Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft beidseits nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts: seitliches Anheben:
140°, Anheben nach vorne: 160°. Schultergelenk links: Seitliches Anheben: 140°, Anheben nach vorne: 160°. Nackengriff: beidseits möglich Schürzengriff: beidseits möglich. Hand- und Fingergelenke:
keine signifikanten Funktionseinschränkungen, leichte feinmotorische Restsymptomatik rechtsseitig. Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Untere Extremitäten:
Grobe Kraft beidseits nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30°. Hüftgelenk links: Beugung:
100° Rotation: 30-0-30°. Kniegelenk rechts: 0-0-140°, Kniegelenk links: 0-0-90°, TEP, leichte Valgusstellung. Sprunggelenke:
beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken beidseits durchführbar, alle Funktionen ungestört. Zehenstand und Fersenstand beidseitig mit Anhalten im Ansatz möglich, Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich, Fußpulse beidseits nicht palpabel. Ödeme linker Unterschenkel, keine postthrombotischen Veränderungen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbstständig gehend, hinkend links, mit Halbschuhen und 1 Stützkrücke.
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Abnützung der Wirbelsäule
2. Permanentes Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie
3. Zustand nach apoplektischen Insult
4. Nierenfunktionsstörung
5. Degenerative Gelenksabnutzungen
6. Endoprothese des linken Kniegelenkes
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Somit ist das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne maßgebliche Erschwernis zu bewältigen.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist dem Beschwerdeführer möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich.
Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.02.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2020, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Beim Beschwerdeführer stehen hinsichtlich seines Bewegungsapparates Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, degenerative Gelenksabnützungen und die Endoprothese des linken Kniegelenks im Vordergrund. Durch einen Schlaganfall, welchen er im April 2018 erlitt, leidet er nach seinen eigenen Angaben daran, dass sein rechtes Bein manchmal gefühllos ist, und es wird ihm zeitweise schwindlig. Trotz dieser Funktionseinschränkungen ist seine Rückenmuskulatur symmetrisch ausgebildet und seine Wirbelsäule weitgehend frei beweglich.
Der zeitweise Schwindel stellt keine Gesundheitsschädigung dar, welche durchgehend länger als sechs Monate andauert, weswegen dieser nicht berücksichtigt werden kann.
Die grobe Kraft der unteren Extremitäten ist nach dem Ergebnis der von medizinischen Sachverständigen durchgeführten Untersuchung beidseits nicht signifikant vermindert. Die Hüftgelenke und die Kniegelenke weisen eine ausreichende Beweglichkeit und Beugefähigkeit aus, wiewohl das linke Knie, bei welchem der Beschwerdeführer eine Endoprothese hat, eine Beugung von 90 ° aufweist, was zu einer gewissen, jedoch nicht signifikanten Einschränkung der Beweglichkeit des linken Beines führt. Der Beschwerdeführer kann auch beide Sprunggelenke annähernd normal bewegen, und das Fußheben und -senken ist beidseits durchführbar.
Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er sagt, zur Sicherheit, eine Stützkrücke trägt, geht er selbstständig, wenn auch, bedingt durch die Knieendoporthese links, leicht hinkend.
Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden lassen sich keine weitergehenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates objektivieren, welche die Mobilität des Beschwerdeführers erheblich einschränken würden.
Wesentliche Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten konnten bei der medizinischen Untersuchung am 25.01.2019 nicht objektiviert werden, insbesondere bei den Hand- und Fingergelenken liegen, mit einer durch den Schlaganfall bedingten leichten feinmotorischen Restsymptomatik rechts, keine signifikanten Funktionseinschränkungen vor. Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich, sodass ein Anhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln uneingeschränkt möglich ist.
Der Beschwerdeführer leidet auch an einem permanenten Vorhofflimmern bei arterieller Hypertonie. Diese Erkrankung bedingt keine wesentliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, zumal laut dem medizinischen Sachverständigengutachten keine Herabsetzung der Pumpfunktion des Herzens vorliegt.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es ihm nicht mehr möglich sei, Stiegen in gewohnter Weise zu begehen, er müsse Fuß für Fuß die selbe Stiege betreten. Damit gibt der Beschwerdeführer selbst bekannt, dass es ihm nicht unmöglich ist, Stiegen und damit in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, es ist nur etwas beschwerlicher, als dies vorher der Fall gewesen ist. Er habe im öffentlichen Verkehrsmittel Angstzustände, meist sei kein Sitzplatz frei. Die Angstzustände sind nicht durch medizinische Befunde objektiviert, zudem bringt der Beschwerdeführer dieses Leiden erstmals in der Beschwerde vor, weswegen dies nicht berücksichtigt werden kann. Der Umstand, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln kein Sitzplatz frei ist, hat nichts mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tun, weswegen auch diesem Argument nicht gefolgt werden kann.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems oder ein Hinweis auf erhebliche Einschränkungen der kröperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.02.2019 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 01.02.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2019, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2019, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. .......
2. ......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden..."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.02.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2019, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2218453.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020