TE Bvwg Beschluss 2020/4/8 W261 2218200-1

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
StVO 1960 §29b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W261 2218200-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen die nicht erfolgte Ausstellung eines § 29b StVO Ausweises beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin ist seit 15.11.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

Am 15.11.2018 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.01.2019 erstatteten Gutachten vom 27.02.2019 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (vH) vorliege, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht gegeben seien.

Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.02.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 01.04.2019, Zl. OB: XXXX übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass im Scheckkartenformat.

Mit Bescheid vom 29.03.2019, Zl. OB: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29.04.2019 die gegenständliche Beschwerde "gegen die Abweisung der Ausstellung eines § 29b Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung" bzw. Beschwerde/Einspruch zu OB: XXXX ", beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie mit der "Abweisung der Ausstellung eines § 29b Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung" nicht einverstanden sei. Als Bezugszahl führte sie jenes Schreiben der belangten Behörde an, mit welchen diese der Beschwerdeführerin den Behindertenpass zusandte. In der Beschwerde selbst brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jene Gründe vor, weswegen sie mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 27.02.2019 nicht einverstanden sei. Sie erhebe Beschwerde gegen die "Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung" und ersuche um neuerliche Prüfung des Falles. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine Befunde an.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 30.04.2019 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Eine telefonische Anfrage bei der belangten Behörde am 05.03.2020 ergab, dass diese keinen Bescheid erließ, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin nach § 29b StVO abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Schreiben vom 01.04.2019, Zl. OB: XXXX übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass im Scheckkartenformat. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Mit diesem wurde der Grad der Behinderung mit 50 vH festgestellt und folgende Zusatzeintragungen vorgenommen:

-

Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter teilstrich VO 303/1996 liegt vor.

-

Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese.

-

Der Inhaber/Die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2019, Zl. OB: XXXX wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Die belangte Behörde erließ keinen Bescheid über die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 15.11.2018 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis).

Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde vom 29.04.2019 richtet sich ausdrücklich gegen die "Abweisung der Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung" bzw. zu Zl. OB XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

In der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung oder die gewährten Zusatzeintragungen beeinsprucht werden, sondern die "Abweisung der Ausstellung eines § 29b StVO Ausweises (Parkausweis) in Beschwer gezogen werden soll. Der Wortlaut des Vorbringens in der Beschwerde ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)

Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Die Beschwerdeführerin hat die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung und der dort vorgenommenen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht beeinsprucht hat, sondern hat mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO begehrt.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Bescheid bezüglich Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines § 29b StVO Ausweises (Parkausweis) vor und richtet sich die gegenständliche Beschwerde ganz klar gegen eine derartige Abweisung.

Somit ist die Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO spruchgemäß mangels Vorliegens eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdegegenstand, Parkausweis, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2218200.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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