TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/9 W240 2175708-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2020
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Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W240 2175708-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zl. 16-1112787905-180655362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrages von XXXX vom 10.07.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) stellte am 25.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Am 04.08.2017 erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

3. Der BF wurde am 04.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

4. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass sich in Somalia die Lage aufgrund der ausgebliebenen Regenzeiten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu einer humanitären Katastrophe entwickelt habe. Der BF laufe bei einer Rückkehr Gefahr, in eine ausweglose Situation zu geraten. Es sei daher festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit nicht zulässig sei, da dies eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit bedeuten würde. Die Feststellungen zur Lage in Somalia würden auf dem Länderinformationsblatt samt aktualisierter Kurzinformation vom 17.06.2017 beruhen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben.

6. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.04.2018, W234 2175708-1/4Z, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da das Vorbringen des BF, er müsse Übergriffe der Terrormiliz Al Shabaab befürchten, als nicht glaubhaft bewertet wurde.

7. Am 10.07.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung.

8. Am 11.10.2018 wurde dem BF die Beabsichtigung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mitgeteilt und ihm Parteiengehör eingeräumt (KI vom 17.09.2018). Daraufhin gab der BF eine Stellungnahme ab und legte Urkunden vor.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.11.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 05.10.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß

§ 55 Abs 1 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde als auf Dauer unzulässig eingestuft (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt V.).

Im vorzitierten Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er stamme aus Somalia, Distrikt Sablaale, Region Shabeellaha Hoose, XXXX . Der BF spreche Somali und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei sunnitischer Moslem. Es habe nicht festgestellt werden können, wann und wie der BF auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Er habe am 25.04.2017 (Anmerkung: gemeint 25.04.2016) seinen Asylantrag in Österreich gestellt und sei zum Aufenthalt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.10.2018 berechtigt. Er leide an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sich zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung in medizinischer Behandlung befinde, oder dass er medikamentöser Behandlung bedürfe. Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit seien ebenfalls nicht hervorgekommen. Es stehe ebenfalls fest, dass er kein Verbrechen oder sonstige vorsätzlich begangene Straftat verübt habe und unbescholten sei.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr keiner staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt sein würde. Fest stehe für das BFA, dass die über die letzten beiden Jahre Bestand gehabte Dürresituation durch überdurchschnittliche Regenfälle und den Zufluss von Wasser aus dem äthiopischen Hochland mittlerweile beendet sei. Die aus der Dürre folgende Versorgungsunsicherheit und Nahrungsknappheit habe sich mittlerweile deutlich verbessert, Nahrungsmittel seien selbst für arme Haushalte wieder allgemein verfügbar und vor allem leistbar. Eine Rückkehr sei aktuell ohne weiteres zuzumuten. Fest stehe, dass dem BF zudem jedenfalls in der Hauptstadt Mogadischu eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Auch die Sicherheitslage in Mogadischu sei keine allgemeine und unmittelbare, reale Gefahr für Zivilpersonen, d.h. kein "real risk" im Sinne der Rechtsprechung. Mogadischu sei über den dortigen internationalen Flughafen sicher erreichbar. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia für den BF als Zivilperson sei keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit. Es habe vom BFA nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass sich die Lage für Rückkehrer nach Somalia seit dem 25.04.2017 maßgeblich und nachhaltig verändert habe. Außerdem sei in Zusammenschau mit den vorliegenden ständig aktualisierten Länderinformationen die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit in Somalia - bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers - mittlerweile "ohne Einschränkungen möglich", wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass die Arbeitssuche in den Städten einfacher als auf dem Land sei. Es sei einem arbeitsfähigen jungen Mann, der zudem über Berufserfahrung verfüge, zumutbar und möglich, sich in Mogadischu ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Ebenso sei anzuführen, dass aufgrund der traditionellen Lebensweise und der besonders starken familiären Bande in der somalischen Kultur nicht davon auszugehen sei, dass die Familienangehörigen des BF eine Unterstützung bei einer nunmehrigen Rückkehr verwehren würden. Darüber hinaus sei auch auf die traditionelle Gesellschaftsstruktur Somalias, in welcher die Unterstützung durch den eigenen Clan bis zum heutigen Tage die maßgeblich prägende Konstante darstelle, hinzuweisen. Der BF habe keinerlei Beeinträchtigungen seines persönlichen Verhältnisses zum Umfeld innerhalb seines eigenen Clans vorgebracht. Die Situation habe sich im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt am 05.10.2017 maßgeblich und nachhaltig verändert.

In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Dem BF sei jedoch eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG zu erteilen.

10. Mit Schriftsatz vom 07.12.2018, am selben Tag eingebracht, erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und V. des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich an der Lange in Somalia seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Oktober 2017 nichts Entscheidungswesentliches verändert habe. Die Voraussetzung zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, nämlich eine länger andauernde wesentlich verbesserte Lage, sei keinesfalls gegeben. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr schon aufgrund der angespannten Sicherheitslage, der noch nicht bewältigten Hungerkrise, der mit Flüchtlingen bzw. Rückkehrern aus Jemen und Kenia überfüllten Städte und IDP-Lagern und des auch daher nicht sehr wahrscheinlichen Findens einer Arbeitsstelle in Somalia nach wie vor eine Art 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Somalia ins Verfahren eingebracht und der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner derzeitigen persönlichen Situation und seinen Familienangehörigen sowie seinem sozialen Netz befragt.

Folgende Länderberichte wurde ins gegenständliche Verfahren eingebracht:

• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.09.2019

• OCHA Humanitarian Bulletin Somalia, 1. bis 31.12.2019

• IPC - Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview FSNAU Jänner bis März sowie April bis Juni 2020

• FEWS NET: Technical Release vom 03.02.2020

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründet wurde darin festgestellt, dass dem BF die Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar ist. Die Länderfeststellungen sind im Bescheid wiedergegeben. Gegen vorzitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer nur gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Asylstatus) Beschwerde, mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018, W234 2175708-1/4Z, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.2. Die allgemeine Lage in Somalia hat sich nicht entscheidungswesentlich und nachhaltig gebessert.

1.3. Die persönliche Situation des BF hat sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der BF über kein gesichertes unterstützendes familiäres Netzwerk oder einen Bekanntenkreis, der den BF im Falle einer Rückkehr gesicherte Unterstützung zukommen lassen würde, in Somalia, insbesondere auch in Mogadischu, verfügt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass er von der allgemein schlechten Lage im Falle einer Rückkehr weniger intensiv betroffen wäre.

Er ist Angehöriger des Clans der Ashraf. Er kann im Falle einer Rückkehr nach Somalia, konkret nach Mogadischu, auch keine ausreichende Hilfe in Form von Clanmitgliedern erwarten.

1.4. Die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

1.5. Die Lage in Somalia hat sich auch aus anderen Gründen nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.11.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 05.10.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde als auf Dauer unzulässig eingestuft (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt V.).

1.7. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in das Strafregister und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. 16-1112787905. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2017 und den gegenständlich ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zu Somalia (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.09.2019 und weitere im Verfahrensgang aufgelistete aktuelle Länderberichte).

2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF mit dem näher angeführten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2017, Zl. 16-1112787905. Dass der Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass der BF gegen den diesbezüglichen Spruchpunkt keine Beschwerde erhoben hat und der Bescheid vom 05.10.2017 im Zuge einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018, W234 2175708-1/4Z, als unbegründet abgewiesen wurde.

2.2. zu 1.2. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia, insbesondere in Mogadischu im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2017 und den aktuellen Länderberichten wie oben angeführt.

Das BFA führte im Bescheid vom 05.10.2017, Zahl: 16-1112787905, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, aus, dass auf Grund der herrschenden und festgestellten Dürre und der prekären Versorgungslage insbesondere in Süd- und Zentralsomalia davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Somalia in seinem Leben und seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gegeben seien. Im Hinblick auf die Länderberichte müsse laut BFA davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte und jedenfalls von der Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit betroffen wäre.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich keine entscheidungswesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhalts ergeben. Auch ein nunmehr bestehendes gesichertes familiäres Netzwerk des Beschwerdeführers (allenfalls) in Mogadischu konnte nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder Kontakt zu Familienangehörigen in Somalia hat aufnehmen können, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, der Beschwerdeführer hatte insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen diesbezüglich persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2019 und den aktuellen vom BVwG ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen keine maßgebliche nachhaltige Verbesserung der humanitären Lage angeführt.

Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich insbesondere auch aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2018 und des LIB 2019, das in dieser Hinsicht nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass Al Shabaab mitverantwortlich dafür ist, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017), es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal-Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018, S. 120f.) Die aktuellen Länderberichte lassen einen solchen Schluss also nicht zu und wurde eine solche Änderung von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht.

Die Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (insbesondere aus dem LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 17.09.2019 sowie aus den weiteren aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderberichten) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i. S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.

Das LIB 2019 weist für Mogadischu für zuziehende, vermögenslose und alleinstehende Personen ohne soziale Anbindung vor Ort eine nach wie vor akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln als Folge der vorangegangenen Dürreperiode aus. Dezidiert wird ausgeführt, dass zuziehende Personen sich keinen Lebensunterhalt werden sichern können, die in der Stadt weder über eine Kern- noch über eine erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügen; solche Personen würden gezwungen sein, sich in Lagern für Binnenvertriebene niederzulassen. Gerade die Nahrungsmittelversorgung solcher Personen in Mogadischu beschreiben die Länderberichte als nach wie vor kritisch. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht über Fertigkeiten verfügt, die nahe legen, dass er dazu imstande wäre, sich sein Auskommen vor Ort aus eigenem trotz der beschriebenen örtlichen Gegebenheiten zu sichern. Ferner hat der Beschwerdeführer vor Ort keine Unterstützung zu erwarten, die ihn vor der mangelhaften Versorgung bewahren könnte.

Auch ist der BF kein Angehöriger eines Mehrheitsclans und ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Clan den BF effektiv unterstützen könnte. Angesichts dieser Umstände und der beschriebenen schlechten Versorgungslage von zuziehenden Personen ohne sozialen Anschluss ist ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Mogadischu in eine aussichtslose Lage geraten oder gar umkommen würde.

Sowohl die Versorgungslage in Nordsomalia bzw. Puntland als auch das Fehlen eines Unterstützungsnetzwerkes vor Ort sprechen gegen eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in einem dieser Landesteile. Es haben sich daher seit der Entscheidung des BFA, mit dem dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine IFA zumutbar sei.

Ferner führt die generell prekäre Versorgungslage von Binnenflüchtlingen, dazu, dass ihm keine zumutbare innerstaatliche Alternative offensteht, sich der prekären Versorgungslage in seiner Heimatregion anderswo in Somalia zu entziehen. Dabei ist auch maßgeblich, dass weite Teile Somalias nach wie vor unter einer besorgniserregenden Sicherheitslage leiden und unter intensivem Einfluss der Al Shabaab stehen.

Auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich nicht entscheidungswesentlich geändert.

Es hat sich daher weder eine nachhaltige und wesentliche Änderung der Situation in Somalia noch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Somalia ergeben. Eine solche wurde von der belangten Behörde auch nicht dargetan.

2.3. zu 1.3. Die Feststellung, dass der BF über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt, ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2020, wonach im August 2019 seine Frau mit den gemeinsamen Kindern nach Kenia geflüchtet sei. Auch seine Schwester lebe nun mit seiner Frau in Kenia, da die Eltern bereits verstorben seien. Zu seinen Onkeln und Tanten habe er schon lange Zeit keinen Kontakt mehr.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid also ausführt, es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu mit der Unterstützung durch die in Somalia befindlichen Familienangehörigen rechnen könne, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.

Weder aus der Einvernahme des BF vor dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte zum Unterhalt des BF beitragen könnten.

Das LIB 2019 weist für Mogadischu für zuziehende, vermögenslose und alleinstehende Personen ohne soziale Anbindung vor Ort eine nach wie vor akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln als Folge der vorangegangenen Dürreperiode aus. Dezidiert wird ausgeführt, dass zuziehende Personen sich keinen Lebensunterhalt werden sichern können, die in der Stadt weder über eine Kern- noch über eine erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügen; solche Personen würden gezwungen sein, sich in Lagern für Binnenvertriebene niederzulassen. Gerade die Nahrungsmittelversorgung solcher Personen in Mogadischu beschreiben die Länderberichte als nach wie vor kritisch.

Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid auf die Arbeitsmöglichkeiten des BF Bezug nimmt, so ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den subsidiären Schutz ebenfalls nicht in Frage gestellt.

Der BF ist dem Clan der Ashraf zugehörig. Vor dem Hintergrund der glaubhaften sowie schlüssigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung ist nicht davon auszugehen, dass Clanangehörige den BF effektiv unterstützen könnten im Falle einer Rückkehr nach Somalia.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr eine gesicherte Unterstützung durch einen fremden Clan (etwa dem Mehrheitsclan der Hawiye) zu Teil wird.

Eine Änderung der persönlichen Situation des BF ist insofern nicht eingetreten, als der BF weiterhin keine familiären Angehörige in Somalia hat und ihm auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf keine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu zukommt. Auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, welche zu einer maßgeblich verbesserten Situation des BF im Fall einer Rückkehr führen würden.

2.4. zu 1.4. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2018 und des LIB 2019, das in dieser Hinsicht nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass al Shabaab mitverantwortlich dafür ist, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017), es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018, S. 120f.) Die aktuellen Länderberichte lassen einen solchen Schluss also nicht zu und wurde eine solche Änderung von der belangten Behörde auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

2.5 zu 1.5. Die Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (insbesondere aus dem LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 17.09.2019 und aus den weiteren ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsmaterial) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i. S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.

2.7. zu 1.6. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020, dass für die Entscheidung herangezogen wurde, lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, oder sich auf Prognosen und Stehsätze beschränkt. Der Umstand, dass heftige Regenfälle zu den schlimmsten Überflutungen seit 60 Jahren führen (was zwar im Vergleich zur langjährigen Dürre als Veränderung, jedoch keinesfalls als Verbesserung der Lage gesehen werden kann) lässt nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Spruchpunkt I. und II. Stattgabe und ersatzlose Behebung

3.1.1. Einleitend wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 08.11.2018 bezüglich des Aberkennungstatbestendes explizit auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt hat und begründend ausführt, dass die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt (vgl. Bescheid S. 733.: "Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg. cit das ‚nicht mehr Vorliegen ' stellt auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung ab").

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."

Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:

"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des

6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

3.1.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.10.2017 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass in Süd- und Zentralsomalia eine sehr prekäre Versorgungslage bzw. Dürresituation herrsche und daher im Falle einer Rückkehr nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der BF mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könne.

Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Vielmehr hat sich neben der Sicherheitslage auch die Versorgungslage durch die unmittelbar auslaufende Dürreperiode verschlechtert. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF ist weiterhin als volatil anzusehen, und kommt entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid auch weiterhin eine innerstaatliche Fluchtalternative des BF nach Mogadischu mangels Vorliegen eines familiären Unterstützungsnetzwerkes respektive einer gesicherten Unterstützung durch das Clansystem nicht in Betracht. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass der BF als Angehöriger des Clans der Ashraf auf eine gesicherte Unterstützung durch Clanmitglieder zurückgreifen kann.

Das Bundesamt hat somit auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als das Bundesasylamt im rechtskräftigen Bescheid vom 05.10.2017.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.2. Zu A) Spruchpunkt V. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem BF der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I, II. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zl. 16-1112787905-180655362, gemäß

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, subsidiärer
Schutz, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W240.2175708.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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