TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 97/19/0493

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1972 geborenen ÖD in Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Zatlasch in 1060 Wien, Mariahilferstraße 49/28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1996, Zl. 119.420/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag nicht gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt. Durch sein Asylverfahren sei er bis 25. Oktober 1995 vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Diese Berechtigung sei jedoch nicht einer Verlängerung durch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zugänglich (§ 13 Abs. 1 und 2 AufG). Außerdem liege kein Fall vor, in dem der Beschwerdeführer aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 1. ...

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt berechtigt sind.

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, er habe den Antrag nicht vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt, nicht entgegen. Er vertritt jedoch die Auffassung, er sei im Hinblick auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der Dauer seines Asylverfahrens berechtigt gewesen, im Inland verbleibend einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Diese Auffassung ist aus nachstehenden Gründen unzutreffend:

Selbst wenn dem Beschwerdeführer für die Dauer seines Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 1991 zugestanden wäre, käme eine Verlängerung einer solchen Berechtigung zum Aufenthalt unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften - wie aus § 13 Abs. 2 AufG unzweifelhaft zu entnehmen ist - nicht in Betracht. Für den Beschwerdeführer galt daher der Grundsatz, daß er als abgewiesener Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0666). Mit seinem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer nicht bloß die Bestimmung des § 13 Abs. 2 AufG, sondern insbesondere auch den Inhalt des § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung solcher Fremder auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist oder noch vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190493.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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