TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/14 W171 2230218-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2020
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Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2230218-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2020, Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 18. März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 22. März 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den BF aus dem Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).

Am 25.09.2014 wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127 und § 131 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 125 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge auch BVwG) vom 14. September 2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Am 12.08.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid vom 16. August 2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Letztlich wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhoben der BF mit Schriftsatz vom 7. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des BVwG, mündlich verkündet am 17.01.2018, mit dem der Bescheid des BFA vom 16.08.2016 teilweise behoben und die Beschwerde zum Bescheid des BFA vom 14.06.2017 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre abgeändert.

Der BF befand sich von 28.03.2017 bis 27.03.2020 in Strafhaft.

Am 10. 08.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid vom 3. September 2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18. September 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2018 wurde der Bescheid vom 03.09.2018 behoben, das unbefristete Einreiseverbotes jedoch bestätigt.

Am 11. März 2020 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA, Bundesamt oder Behörde genannt) eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches dieser am 13. März 2020 in der Justizanstalt nachweislich übernommen hat. Es langte keine Stellungnahme ein.

Aufgrund fehlender Dokumente versucht die Behörde ein Heimreisezertifikat für Marokko zu beschaffen. Ein entsprechender Schriftsatz wurde am 03. Mai 2017 an die Botschaft von Marokko übermittelt. Mit Schriftsätzen vom 19. Oktober 2018 und 17. Februar 2020 erfolgten Urgenzen zum obigen Ersuchen. Am 25. Februar 2020 erfolgte eine weitere Erinnerung im Rahmen der Übermittlung der Urgenzliste für Februar 2020.

Am 21.03.2020 wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung der Abschiebung erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1,3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.

Mit Beschwerdeschrift vom 07.04.2020 wurde im Wesentlichen die Unverhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Die Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung wurde in Zweifel gezogen, da bisher noch kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden konnte. Darüber hinaus sei aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der verbreiteten Viruskrankheit CoVid-19 und der damit einhergehenden Pandemie der Flugverkehr und auch die konsularische Arbeit zum Erliegen gekommen, sodass eine Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar wäre, was die gegenständliche Schubhaft ebenfalls unverhältnismäßig mache.

Der BF sei überdies stets greifbar und gemeldet gewesen und würde er sich an ein allenfalls verhängtes gelinderes Mittel halten. Er verfüge über € 1.500,--. Der BF sei von der Strafhaft direkt in die Schubhaft überstellt worden ohne eine Einvernahme durchzuführen. Die gegenständliche Schubhaft sei rechtswidrig, da zum einen kein Sicherungsbedarf bestehe und zum anderen die laufende Haft jedenfalls nicht als verhältnismäßig anzusehen sei.

Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung.

Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 24.03.2020 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde wie nachstehend ausgeführt:

"Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht.

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Verurteilungen:

o 25.09.2014 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127 und § 131 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 125 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.

o 12.08.2016 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.

o 10. 08.2017 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.

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Antrag auf internationalen Schutz am 18.03.2013 nach unrechtmäßiger Einreise, welcher vollinhaltlich abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden wurde. Bestätigung der Abweisung des Antrages mit Erkenntnis BVwG vom14.09.2015, jedoch Aufhebung der Ausweisung.

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Rückkehrentscheidung iVm. dreijährigen Einreiseverbot mit Bescheid BFA vom 16.08.2016. Beschwerdeeinbringung.

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Rückkehrentscheidung iVm. achtjährigen Einreiseverbot mit Bescheid BFA vom 14.06.2017. Beschwerdeeinbringung.

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Erkenntnis BVwG am 17.01.2018, mit dem der Bescheid BFA vom 16.08.2016 behoben und die Beschwerde zum Bescheid BFA vom 14.06.2017 als unbegründet abgewiesen wurde, wobei die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre abgeändert wurde.

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Rückkehrentscheidung iVm. unbefristeten Einreiseverbot mit Bescheid BFA vom 03.09.2018. Beschwerdeeinbringung. Mit Erkenntnis BVwG vom 17.10.2018 wurde der Bescheid behoben, jedoch das unbefristete Einreiseverbot bestätigt.

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Strafhaft von 28.03.2017 bis 27.03.2020.

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Seit 03.05.2017 versucht die erkennende Behörde ein Heimreisezertifikat für Marokko zu beschaffen. Urgenzen: mit Anschreiben am 19.10.2018, mit High-Priority-Urgenzliste am 17.02.2020 und 25.02.2020.

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Es wird seitens des BFA mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen.

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Es ist beabsichtigt, nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Zuge einer Einzelrückführung die Abschiebung durchzuführen. Es besteht dringende Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens und Gefahr eines Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung. Zur Sicherung der Abschiebung wurde der nunmehrige BF mit den im Schubhaftbescheid genannten Gründen in Schubhaft genommen.

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Aus der persönlichen Lebenssituation (nicht selbsterhaltungsfähig, bislang kein Wohnsitz, außer in Gvs-Quartier und JA, und keine familiär, privat und sozial bedingten Bindungen im Bundesgebiet) sowie der strafrechtlichen Verurteilung (zum Teil unter Leugnung Tat bzw. abenteuerlichen Schutzbehauptungen vor Gericht) und der mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat wird geschlossen werden, dass nicht nur eine Fluchtgefahr vorliegt, sondern auch eine Verfahrensführung auf freiem Fuß ausgeschlossen ist, woraus sich ein verdichteter Sicherungsbedarf ergibt. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden.

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Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) als verhältnismäßig einzustufen. Entsprechend der medialen Berichterstattung werden zwar aktuell die Reisebewegungen weltweit und aus Österreich vermehrt eingeschränkt. Jedoch handelt es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung zwar vorübergehend nicht möglich ist, jedoch in den kommenden Wochen möglich sein wird. Mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer zeigt sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andauert, als die Aufrechterhaltung der aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten ist. Das Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl wird, sobald die aktuellen Pandemiemaßnahmen zurückgenommen werden, die Abschiebung ehestmöglich realisieren.

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Seit 27.03.2020 Schubhaft im PAZ XXXX ."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste vor vielen Jahren illegal in das Bundesgebiet ein und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 18.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidungen erlassen.

1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.

1.4. Er wurde in Österreich bisher dreimal strafgerichtlich verurteilt und befand sich von 28.03.2017 bis 27.03.2020 in Strafhaft.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit dem 17.01.2018 besteht gegen den BF eine (mittlerweile) durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

2.2. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanische Botschaft und einer darauffolgenden Abschiebung des BF ist nach derzeitiger Sicht innerhalb der gesetzlichen Höchstanhaltefrist für Schubhaften auszugehen.

2.3. Der BF ist haftfähig.

2.4. Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft wurde dem BFA mit Nachricht der Justizanstalt vom 12.02.2020 mitgeteilt.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF hat im Verfahren zur Abschiebung und zur Erlassung des Schubhaftbescheides nicht mitgewirkt und dadurch seine Abschiebung behindert.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig.

3.5. Der BF war in Österreich mit einer Ausnahme (von 10.09. - 17.09.2014 durchgehend im Zentralen Melderegister erfasst. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der BF an diesen Adressen tatsächlich für die Behörde greifbar gehalten hat, oder nicht.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit, abgesehen von Remunerantentätigkeiten als Grundversorgungsbezieher nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Er verfügt über € 1.520,-- (per 09.04.2020).

4.4. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde auch nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und hat der BF auch selbst stets angegeben, gesund zu sein (EV vom 17.01.2018). Aus den Eintragungen in der Anhaltedatei war ebenso nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen und die Haftzeiten waren dem Strafregister zu entnehmen (1.4.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nach mündlicher Erkenntnisverkündung durch das BVwG am 17.01.2018 ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.).

Die Feststellung zu 2.2. ergibt sich daraus, dass bereits am 03.05.2017, daher während der laufenden Strafhaft, ein behördlicher Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der marokkanischen Botschaft gestellt wurde. Die Ausstellung des Zertifikates wurde in der Folge am 19.10.2018 ein weiteres Mal urgiert. Nach Erhalt der Mitteilung der bedingten frühzeitigen Entlassung des BF wurde das Antragsverfahren umgehend durch die Behörde neuerlich als unerledigt bei der Botschaft in Erinnerung gerufen und noch im Februar 2020 zwei Mal die Ausstellung urgiert. Die aktuelle Antragstellung durch die Behörde ist nach derzeitigem Stand der Informationen keinesfalls aussichtslos gewesen und ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates als durchaus möglich anzusehen. Das Verfahren hat diesbezüglich nichts Entgegengesetztes ergeben. Da jedoch derartige Verfahren mit Marokko durchschnittlich mehrere Monate dauern, ist im vorliegenden Fall erst im Laufe des Sommers mit einer Ausstellung des Zertifikates zu rechnen. Demgegenüber hat die Behörde glaubhaft ausgeführt, dass eine tatsächliche Abschiebung des BF nach Erhalt eines Heimreisezertifikates ohne Verzögerung durchführbar sein wird. Es war daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen für die Anhaltung in Schubhaft bewerkstelligt werden kann.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.4. Die Mitteilung der Entlassung aus der Strafhaft an die Behörde erging mit Schreiben der Justizanstalt vom 12.02.2020 (Aktenseite 159).

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Mit schriftlichem Parteiengehör vom 11.03.2020 wurde der BF aufgefordert im Rahmen des Abschiebeverfahrens und des Verfahrens zur Erlassung eines Schubhaftbescheides eine Äußerung abzugeben und konkrete Fragen zu diesen Verfahren zu beantworten. Der BF, dem dieses Parteiengehör nachweislich zugekommen ist, hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben, obwohl aus dem Schreiben des BFA klar hervorgeht, dass diesfalls keine weitere Einvernahme stattfinden werde. Der BF hat daher das laufende Abschiebeverfahren, als auch das Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides behindert und sich in keiner Weise kooperativ gezeigt. (3.2.).

Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigte sich konkret durch die mehrmalige Straffälligkeit und das Leugnen bzw. das Herunterspielen der begangenen Taten vor dem BVwG in der Verhandlung vom 17.01.2018. Darin bestreitet der BF tatsächlich eine Vergewaltigung begangen zu haben. Er ist diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt. Weder das bisherige Verhalten, noch die Bestreitung der strafgerichtlich festgestellten Tat waren geeignet, das Gericht von einer Vertrauenswürdigkeit des BF zu überzeugen (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er dies auch in seinen Einvernahmen am 07.04.2017 (BS 9) und am 17.01.2018 (PS 6) verbal bekräftigt (3.4.).

Aus dem ZMR war zu entnehmen, dass der BF mit einer kurzen Ausnahme im Jahre 2014, in Österreich stets eine aufrechte Meldeadresse gehabt hat. Es bestehen weder Hinweise darauf, dass sich der BF auch stets an diesen Adressen aufgehalten hat, noch dafür, dass das nicht der Fall war (3.5.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt. Derartiges wurde auch nicht behauptet bzw. bescheinigt (4.1.). Der BF hat auch bisher keine legale Berufstätigkeit, mit Ausnahme von div. Hilfstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung, ausgeübt. Es kann daher auch nicht von einem periodischen Einkommen ausgegangen werden. Der BF verfügt zwar aktuell um einen höheren Geldbetrag (Feststellung 4.3.), dadurch ist sein Aufenthalt jedoch lediglich für kurze Zeit abgesichert. Eine nachhaltige Einkunftsquelle, die den BF zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse verhelfen kann, ist jedoch nicht gegeben.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Wohnmöglichkeit für den BF erkennbar geworden und wurde Derartiges auch nicht behauptet (4.4.).

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Er war zwar außerhalb seiner Zeiten in Haftanstalten stets aufrecht in Österreich gemeldet und sohin offenbar für die Behörde auch greifbar, kann jedoch nach Ansicht des Gerichtes aufgrund seines Vorverhaltens nicht als kooperativ oder aber als vertrauenswürdig angesehen werden. Seine fehlende Ausreisewilligkeit tat der BF im Rahmen seiner letzten Einvernahmen unmissverständlich kund.

Der BF ist in Österreich nicht sozial verfestigt, hat keine Familienangehörigen im Inland und konnte auch keinen gesicherten Wohnsitz darlegen. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens auch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, wiewohl der BF bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist. Der BF ist gesund und haftfähig. Es besteht daher kein familiäres- oder sonstiges soziales Netz das dem BF Halt geben und diesen vom Untertauchen erfolgreich abhalten könnte.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso ausreichenden Sicherungsbedarf für gegeben an.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar bisher nicht untergetaucht ist, aber sonst keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch seine über Jahre gehende Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und die begangenen massiven Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn mittlerweile neben einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung auch ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und auch eine Wiederkehr des BF nicht gewünscht werde. Daraus lässt sich sohin auch ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich durch das Verhalten im Verfahren zur Abschiebung und zur Schubhaft deutlich gezeigt hat. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. bis zu seiner Rückführung in Schubhaft zuzubringen.

3.1.5. Zur bezweifelten Effektuierbarkeit der Abschiebung:

3.1.5.1. Richtig ist, dass es bisher aufgrund der laufenden Strafhaft nicht zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF gekommen ist. Entgegen der Rechtsansicht des BF ist es jedoch ausreichend, dass die Behörde bei Beantragung eines Heimreisezertifikates von einer realistischen Möglichkeit der Ausstellung eines Zertifikates ausgehen durfte, was hier der Fall war. Die Behörde hat unmittelbar nach dem Informationsschreiben der Justizanstalt vom 12.02.2020 das laufende Heimreisezertifikatsverfahren bei der marokkanischen Botschaft in Erinnerung gerufen und stetig das Verfahren mit Urgenzen vorangetrieben. Aussichtslosigkeit konnte gerichtlich im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Behörde waren ausreichend um gerichtlicherseits davon ausgehen zu können, dass eine Erlangung eines Heimreisezertifikates und eine daran anknüpfende Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Fristen durchaus möglich erscheint.

Sich rechtswidrig zu verhalten und seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachzukommen, aber im Gegenzug die Dauer der Schubhaft sehr bald als unverhältnismäßig darzustellen bzw. die Erlangung eines Heimreisezertifikates als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Es steht dem BF in jeder Verfahrenslage frei, durch Anforderung von Unterlagen aus seiner Heimat seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und dadurch einer Verkürzung seiner Schubhaft aktiv Vorschub zu leisten. Die laufende Schubhaft ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt weiter verhältnismäßig.

3.1.5.2. Das Gericht schließt nicht aus, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen. Eine Abschiebung im Sommer 2020 ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Aus derzeitiger Sicht ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit CoViD-19 zumindest noch vor dem Sommer weitgehend gelockert und Abschiebungen wieder durchführbar werden.

Ebenso verhält es sich mit den konsularischen Nachforschungen. Es liegen dem Gericht keine Berichte vor, die den Schluss zulassen, dass es seitens der marokkanischen Botschaft, oder der Behörden in Marokko zur gänzlichen Arbeitseinstellung gekommen ist, oder diese in naher Zukunft zu erwarten wäre. Das Gericht geht daher diesbezüglich davon aus, dass auch die marokkanische Verwaltung ihre Tätigkeit so lang als möglich weiter aufrechterhalten wird, um die Rechtsstaatlichkeit auf dem bestehenden Niveau halten zu können. Eine Verzögerung der Abschiebung unmittelbar aufgrund dieser Umstände ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich. Eine Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher weiterhin möglich.

Nach Ansicht des Gerichtes ist es derzeit zu früh, verlässliche Prognosen über den weiteren Verlauf der Pandemie in Österreich und im Herkunftsstaat des BF abzugeben und kann auch die Wirksamkeit und Wechselwirkungen der in vielen Ländern gesetzten Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (mehrere Monate im Voraus) nicht verlässlich beurteilt werden. Derartige Prognosen stellen aus heutiger Sicht lediglich Spekulationen dar, die zur Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht hinreichen können.

Wie oben unter 3.1.5. angeführt, hat der BF über viele Jahre ihn treffende Rechtsnormen im Inland geradezu ignoriert und wurde auch zum Straftäter. Dieses Verhalten war vom Gericht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dieses Fehlverhalten des BF kann nicht unbeachtet bleiben. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Abschiebung des BF ist im vorliegenden Fall durchaus erkennbar und ist es dem BF daher auch aus diesen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zumutbar, weiter in Haft zu verbleiben.

3.1.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran gezeigt hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht untertauchen würde, wo er weder sozialen Anschluss, noch einen gesicherten Wohnsitz vorweisen konnte. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF gerade jetzt, wo eine Abschiebung in den kommenden Monaten real durchführbar sein wird, im Verfahren unkooperativ wurde um die nahende Abschiebung zu behindern. Daraus war ersichtlich, dass der BF in Hinkunft mit hoher Wahrscheinlichkeit alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ergreifen würde, um seine Außerlandesbringung zu verhindern. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Auch die im vorliegenden Fall u. U. mögliche finanzielle Sicherheitsleistung wäre nach Ansicht des Gerichts nur ungenügend in der Lage, ein Untertauchen des BF zu unterbinden, zumal er diese Geldmittel zur persönlichen Versorgung dringend benötigen würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.7. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft.

3.1.9. Der BF befand sich von 28.03.2017 bis 27.03.2020 in Strafhaft. Die Behörde durfte diesen Zeitraum betreffend davon ausgehen, dass in dieser Zeit die familiären- und sozialen Verhältnisse keinen großen Veränderungen unterliegen würden. Auch ist die Aufnahme einer existenzsichernden und legalen Arbeitstätigkeit in dieser Periode nicht zu erwarten gewesen. Darüber hinaus fanden in dieser Zeit zwei Einvernahmen des BF (07.04.2017 und 17.01.2018) statt, deren Ergebnisse ebenso Eingang in das Schubhaftverfahren gefunden haben. Es war daher nach Ansicht des Gerichtes zur Führung eines ordentlichen Verfahrens durchaus ausreichend, den BF durch Übermittlung eines schriftlichen Parteiengehörs zur geplanten Abschiebung und zur Verhängung der Schubhaft zu befragen. Auf die behördliche Absicht in dieser Angelegenheit keine Einvernahme durchzuführen wurde explizit in der Aufforderung zur Stellungnahme hingewiesen (AS 29). Es wäre dem BF freigestanden im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme eine Einvernahme zu beantragen und auszuführen, weshalb diese dringend durchzuführen wäre.

Die Abstandnahme von einer Einvernahme des BF im behördlichen Verfahren war daher im konkreten Fall nicht zu beanstanden.

4. Im vorliegenden Fall konnte aber auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor und wurden auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret behauptet. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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