TE Bvwg Beschluss 2020/4/15 W209 2228707-1

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W209 2228707-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.11.2019 betreffend Versagung der Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH in XXXX , XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 25.10.2019 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) den (Erst-)Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Erteilungsvoraussetzungen des § 12b Z. 2 AuslBG (Studienabsolvent) für die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH in XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) vorliegen.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.11.2019 versagte das AMS die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.12.2019 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.

4. Am 18.02.2020 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Am 04.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer in Entsprechung eines Verbesserungsauftrages vom 24.02.2020 die eigenhändig unterschriebene Beschwerde.

6. Am 24.03.2020 teilte das AMS mit, dass über die mitbeteiligte Arbeitgeberin mit zu XXXX ergangenem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20.02.2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 02.03.2020 die Schließung des Unternehmens angeordnet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 2 AuslBG (Studienabsolvent) bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin versagt und dagegen vom Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 02.03.2020 wurde die Schließung des Unternehmens der mitbeteiligten Arbeitgeberin angeordnet.

Auf Grund der Unternehmensschließung ist eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers macht es somit keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid des AMS aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal in der vorliegenden Konstellation (Erstantragstellung) mit der in § 41 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Einstellung des Verfahrens (als Konsequenz der rechtskräftigen Versagung der Beschäftigung durch das AMS) kein Rechtsnachteil verbunden ist. Der Beschwerdeführer kann somit durch die Versagung der Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden. Es besteht daher kein Erledigungsanspruch mehr.

Weil der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren gegangen ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 22).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Erledigungsanspruch, Insolvenzverfahren, Schlüsselkraft,
subjektiv-öffentliche Rechte, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2228707.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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