Entscheidungsdatum
15.04.2020Norm
AuslBG §14Spruch
W209 2227533-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 31.10.2019 betreffend Nichtzulassung des XXXX , XXXX , XXXX , zu einer Beschäftigung als Künstler gemäß § 14 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 27.09.2019 stellte der türkische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Aufenthaltsbehörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35) ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Künstler gemäß § 43a NAG iVm §§ 14 und 20d Abs. 1 Z. 6 AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll der Mitbeteiligte bei der XXXX GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Solist im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem Bruttomonatslohn von € 1.881,90 beschäftigt werden.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.10.2019, GZ: 08114/ GF:
4021690, wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag ab.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.
4. Am 15.01.2020 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Am 24.03.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 30.04.2020 eine mündliche Verhandlung an.
6. Mit Schriftsatz vom 03.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.04.2020, gab die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Mit Schreiben vom 03.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.04.2020, gab die Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.
Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Demensprechend war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2227533.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020