TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 G306 2226923-5

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G306 2226923-5/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, BFA-Zahl XXXX, zu Recht:

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die

für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX.2019, wurde über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befindet sich seit XXXX.2019, 16:05 Uhr, in Schubhaft. Gegen die Inschubhaftnahme hat der BF keine Beschwerde erhoben. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft im XXXX.

Das BFA brachte bereits am 23.12.2019, 22.01.2020, 24.02.2020 sowie am 17.03.2020 die Akten des BF zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Vorlage. Mit Erkenntnisse des BVwG vom 30.12.2019, G309 2226923-1, 24.01.2020, G304 2226923-2, 28.02.2020, G309 2226923-3 sowie 19.03.2020, G309 2226923-4 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Am 14.04.2020 erfolgte nunmehr die 5 Vorlage zur amtswegigen Überprüfung der Schubhaft. Das BFA brachte eine Stellungnahme in Vorlage.

Mit Schreiben vom 15.04.2020, per Mail, an das BFA, wurde dieses aufgefordert, zur aktuellen Corona-Krise und der Möglichkeit der Außerlandesbringen des BF, sowie dass die Vorlage nicht in der vorgegebenen Frist vorgelegt wurde, Stellung zu nehmen. Das BFA nahm dazu fristgerecht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF hat sich im Bundesgebiet auch als XXXX

XXXX, geboren am XXXX, ausgegeben und wurde der BF von Interpol

Algier mit XXXX.2019 als XXXX, geb am XXXX, identifiziert.

Der BF reiste am 29.05.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.11.2005 wurde dieser Antrag, rechtskräftig mit 30.03.2012, abgewiesen und gleichzeitig gegen den BF eine Ausweisung erlassen. Im Februar 2005 wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Am 30.05.2005 wurde folglich gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Im April 2006 erfolgte eine neuerliche rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF - wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Im Mai 2018 wurde der BF neuerlich wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Nach niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 14.01.2019 und 15.01.2019 wurde am 15.01.2019, rechtskräftig mit 25.02.2019, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF ist seit Durchsetzbarkeit

dieser Entscheidung mit 15.01.2019 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und illegal im Bundesgebiet verblieben.

Am 15.01.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF, jedoch mit dem vom BF bekannt gegebenen falschen Aliasdaten, eingeleitet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.03.2019, dem BF zugestellt am 30.03.2019, wurde dem BF aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher angeführten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung hatte der BF binnen drei Tagen nachzukommen. Der BF hat sich daraufhin zwar am XXXX.2019 in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung eingefunden, dieses Quartier jedoch am XXXX.2019 wieder unerlaubt verlassen, woraufhin er am XXXX.2019 an einem Bahnhof im Bundesgebiet von der Polizei aufgegriffen werden konnte. Er wurde am XXXX.2019 von der Polizei festgenommen und am Tag seiner Festnahme niederschriftlich einvernommen, danach jedoch wieder entlassen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Vorführungen zur algerischen Delegation möglich waren. Laut einer am 30.07.2019 an das BFA ergangenen Mitteilung war der BF vom ihm zugewiesenen Quartier bereits seit XXXX.2019 wieder abgängig.

Nachdem am XXXX.2019 gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen worden war, wurde der BF am XXXX.2019 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Mit Mandatsbescheid vom XXXX.2019, wurde über den BF zwecks Sicherung der Abschiebung die verfahrensgegenständliche Schubhaft verhängt.

Der BF wurde am XXXX.2019 der algerischen Delegation vorgeführt und als algerischer Staatsbürger identifiziert. Abschließende Überprüfungen dazu in Algerien sind noch ausständig.

Insgesamt fanden bisher bereits 4 amtswegige Schubhaftüberprüfungen statt und wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen.

Der BF war bislang nicht bereit, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen Der BF hat in Österreich keine familiäre oder sonstige soziale Anbindung, keinen gesicherten Wohnsitz und keine Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes hat. Der BF leidet an keinen Erkrankungen die eine Haftfähigkeit ausschließen würde. Der BF entzog sich bereits zweimal dem Verfahren, da er sich aus seiner ihm zugewiesenen Unterkunft, ohne Genehmigung, entfernte und untertauchen wollte.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten sowie den niederschriftlichen Befragungen vom 30.12.2019 und 28.02.2020 vor dem BVwG.

Der BF ist nicht bereit, in seinen Herkunftsstaat auszureisen (Stellungnahmen des BFA zu den bisherigen 4 amtswegigen Überprüfungen sowie niederschriftliche Befragungen vor dem BVwG). Er ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten (Strafregisterauskunft). Es liegt kein Reisedokument vor. Das BFA leitete bereits am 15.01.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZs ein. Der BF führte zu diesem Zeitpunkt noch einen Alias Namen.

Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert. Weder bestehen familiäre Bindungen noch hat er hier je eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat auch keine gesicherte Wohnmöglichkeit im Inland (Stellungnahmen BFA zu den amtswegigen Überprüfungen). Er verfügt - abgesehen von geringen Barmitteln - über keine finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

In Österreich wurden vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet, z.B. Verkehrsbeschränkungen, Versammlungs- und Betretungsverbote. Diese sind vorerst bis 30.04.2020 befristet. Der reguläre Flugverkehr zwischen Algerien und Europa wurde mit 17.03.2020 vorübergehend eingestellt. Ein Landeverbot von Flugzeugen aus Algerien in Österreich besteht nicht (siehe

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Maßnahmen.html, Zugriff am 15.04.2020).

Trotz dieser Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass ein HRZ für den BF ausgestellt und seine Abschiebung nach Algerien durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er voraussichtlich im Inland untertauchen (bisheriges Verhalten des BF).

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der

Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig

erwiesen hat:

Der BF hat durch sein Verhalten, welches auch strafgerichtliche Verurteilungen nach sich gezogen hat, sowie das wiederholte Nichtnachkommen behördlicher Anordnungen (gelinderer Mittel), gezeigt, dass dieser nicht dazu bereit ist, seinen Lebenswandel dem österreichischen Recht entsprechend zu gestalten, somit seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben dazu. Die von ihm angegebene Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal keine Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme mit den in den vorangegangenen Verfahren beim BVwG beigezogenen Dolmetschern für Arabisch hervorgekommen sind.

Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Auch in den früheren Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft wurden keine relevanten gesundheitlichen Probleme angegeben.

Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der entsprechenden Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse des BVwG getroffen. In diesem Zusammenhang liegen keine relevanten Widersprüche vor, zumal die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) damit gut in Einklang gebracht werden können.

Die fehlende Ausreisebereitschaft des BF ergibt sich aus den Stellungnahmen des BFA und wurde auch von ihm selbst bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA bekräftigt. Die Bemühungen zur Erlangung eines HRZs wurden vom BFA schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren dargelegt.

Es liegen keine Beweisergebnisse vor, aus denen sich eine soziale Verankerung des BF in Österreich ableiten ließe. Dies wurde auch von ihm selbst bei den vorangegangenen Verhandlungen am BVwG nicht ins Treffen geführt. Seine beschränkten finanziellen Mittel (ca. EUR 345,20 in bar) stehen im Einklang mit der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dafür spricht auch die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG).

Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Lediglich beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die angegebenen Websites verlässlicher Stellen verwiesen.

Das BFA weist in der Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass sich der BF bei einer Enthaftung dem weiteren Verfahren voraussichtlich durch Untertauchen entziehen würde. Dies ist angesichts seiner nicht rechtmäßigen Einreise, des unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz, der konsistenten Weigerung, nach Algerien zurückzukehren, und seines zunächst wenig kooperativen Verhaltens als sehr wahrscheinlich. Der BF wurde bereits zwei Mal einer Unterkunft zugewiesen (gelinderes Mittel) und hat sich zwei Mal aus diesen auf illegaler Weise entfernt. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist dessen ungeachtet davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten ein bis zwei Monate (es sind noch Erhebungen in Algerien notwendig), ein HRZ für ihn ausgestellt und seine Rückführung nach Algerien bewerkstelligt werden kann, zumal der BF bereits der algerischen Delegation vorgeführt und als Angehöriger des Staates Algerien identifiziert wurde.

Rechtliche Beurteilung

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber am 19.03.2020 nichts geändert. Gegen dem BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF mittellos ist und keine Unterkunftmöglichkeit besteht und er sich bereits zwei Mal illegal von einer ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt hat.

Die Schubhaft ist trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs derzeit noch verhältnismäßig. Die vom BFA befürchtete Weiterreise des BF innerhalb des Schengengebiets ist zwar aufgrund der Grenzkontrollen und -schließungen an den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern, der Einreisebeschränkungen und der Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Zug- und Busverkehr unwahrscheinlich, jedoch ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung im Inland untertauchen und sich verborgen halten würde, bis sich eine Möglichkeit zur Weiterreise bietet.

Da die Beschränkungen für Reisen derzeit vorübergehend bzw. befristet sind, ist davon auszugehen, dass nach deren Aufhebung im Mai oder Juni 2020 ein Reisedokument für den BF ausgestellt und seine Rückführung nach Algerien durchgeführt wird. Ein aus den Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie allenfalls resultierendes Abschiebehindernis ist daher aufgrund der zeitlichen Beschränkung dieser Maßnahmen aus heutiger Sicht noch als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit wieder wegfallen. Sollten die Maßnahmen, insbesondere die Einschränkungen bei Reisebewegungen oder auch eine etwaige Botschaftsschließung, jedoch über Juni 2020 hinaus verlängert oder gar unbefristet angeordnet werden, wird die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF zu hinterfragen sein, zumal dann voraussichtlich nicht mehr von der Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung nach Algerien ausgegangen werden kann.

Da zuletzt am 19.03.2020 eine Verhandlung vor dem BVwG zur Schubhaftprüfung durchgeführt wurde, unterbleibt eine weitere mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und von der mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung zu erwarten ist.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2226923.5.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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