TE Bvwg Beschluss 2020/4/15 G305 2226695-3

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G305 2226695-3/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Irak alias Tunesien alias Palästina, Zl. XXXX, in Schubhaft beschlossen:

A) Die Vorlage der Verwaltungsakten zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Wien, vom XXXX.11.2019, wurde gegen XXXX (im Folgenden: Betroffener Fremder oder kurz: BF), gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.2. Er befindet sich seit dem 02.12.2019, um 23:31 Uhr, in Schubhaft, die im XXXX vollzogen wird.

1.3. Am 30.03.2020 wurde der den BF betreffende Akt vom BFA, RD Stmk., gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: so oder kurz: BVwG) zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

1.4. Mit hg. Erkenntnis vom 02.04.2020, Zl. G312 2226695-2, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

1.5. Am 14.04.2020 langten beim BVwG die vom BFA zum Zweck der amtswegigen Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG der seit 02.12.2019 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden vorgelegten Verwaltungsakten ein.

II. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

III. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit (Spruchpunkt A.):

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, hat das BFA von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

Im gegenständlichen Fall beruht die andauernde Anhaltung in Schubhaft auf dem Schubhaftbescheid des BFA vom 03.11.2019, wobei die angeordnete Schubhaft seit der persönlichen Ausfolgung des Schubhaftbescheides an den BF seit dem 02.12.2019, 23:31 Uhr, vollstreckt wird.

Unter Zugrundelegung des Beginns der Anhaltung in Schubhaft am 02.12.2019 hatte das BFA eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 80 Abs. 6 FPG "längstens alle vier Wochen" durchzuführen.

Die belangte Behörde hat tatsächlich am 30.03.2020 eine eine amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG veranlasst.

Unter Berücksichtigung der letzten durchgeführten amtswegigen Überprüfung des BFA am 02.04.2020 hätte die nächstfolgende Überprüfung durch das BFA bis längstens vier Wochen später, also bis 30.04.2020 zu erfolgen.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA dem BVwG die Verwaltungsakten bereits am 14.04.2020 vorgelegt. Die Aktenvorlage erfolgte somit mehr als zwei Wochen vor dem 30.04.2020, sohin jenem Tag, an dem spätestens nach Ablauf von vier weiteren Wochen eine neuerliche amtswegige Überprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch das BFA erfolgen müsste.

Das erkennende Gericht sieht sich allerdings für eine erstmalige gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung eines in Schubhaft befindlichen Fremden gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erst dann für zuständig, wenn der Termin für die nächstfolgende eigene amtswegige Überprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG in jenen Zeitraum fallen würde, der mit dem letzten Tag einer noch rechtzeitigen Aktenvorlage an das BVwG gemäß § 22a Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG beginnt.

Da im gegenständlichen Fall die nächstfolgende amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des BF gemäß § 80 Abs. 6 FPG spätestens bis zum 30.04.2020 erfolgen müsste, dieser Termin allerdings nicht in den ab dem letztmöglichen Aktenvorlagetermin am 23.04.2020 beginnenden Zeitraum fällt (eine Woche vor dem Entscheidungstermin 30.04.2020), ist eine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht gegeben.

Da das BVwG für die Behandlung der gegenständlichen Rechtssache unzuständig ist, war die Vorlage der Verwaltungsakten zur Überprüfung der Anhaltung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder von den Parteien vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Schlagworte

Unzuständigkeit, Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2226695.3.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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