TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 97/19/1800

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 Z1 idF 1995/351;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des BS, geboren 1984, vertreten durch seinen Vater RK, dieser vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. August 1995, Zl. 106.177/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, beantragte am 18. Jänner 1994 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Mutter. Ausdrücklich gab er im Antragsformular zur Person des Familienangehörigen, mit der er Familienzusammenführung beantagte, den Familiennamen, den Vornamen sowie den frühren Familiennamen und das Geburtsdatum seiner Mutter an.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 4 (gemeint wohl: Abs. 3) des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, daß die Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen sei, wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da die Eltern des Beschwerdeführers derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Republik Österreich verfügten, habe auch dem Beschwerdeführer keine erteilt werden können.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AufG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 lauten auszugsweise:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

1.

von österreichischen Staatsbürgern oder

2.

von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor

dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

§ 4. ...

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren."

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Feststellung der belangten Behörde, seine Eltern verfügten über keine Aufenthaltsbewilligung, nicht entgegen. Auch aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine derartigen Hinweise. Weder die leibliche Mutter des Beschwerdeführers noch ihr Vater waren daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Fremden waren, auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Auch mit dem nur indirekt aus der Beschwerde ableitbaren Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Eheschließung seines Vaters mit einer österreichischen Staatsbürgerin auch Stiefsohn einer Österreicherin, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zu den im § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG genannten Angehörigen zählen lediglich Ehegatten und eheliche und außereheliche minderjährige Kinder, nicht aber Stiefkinder (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/1379, 1380).

Demnach stand dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 AufG nicht zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0710).

Dem Beschwerdeführer, der bisher über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfügte, konnte auch im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG über seinen Erstantrag keine Bewilligung zum - allein geltend gemachten - Zweck der Familienzusammenführung erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzt, daß sich der Angehörige, mit dem Familienzusammenführung angestrebt wird, rechtmäßig im Inland befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549).

Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Art. 8 MRK als rechtmäßig, weil ein durch die Erteilung einer Bewilligung an den Beschwerdeführer zu schützendes Familienleben mit seinen leiblichen Eltern angesichts der Tatsache, daß der in Jugoslawien geborene Beschwerdeführer selbst niemals eine Aufenthaltsbewilligung besaß und er nicht einmal behauptet, daß seine leiblichen Eltern über eine solche verfügte, nicht vorliegt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191800.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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