TE Bvwg Beschluss 2020/4/23 G314 1303504-3

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G314 1303504-3/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.08.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit der Eingabe vom 20.04.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück. Das Verfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.1303504.3.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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