TE Vfgh Beschluss 2020/6/8 V361/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 98/2020 idF BGBl II 108/2020
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Covid-19-Verordnung wegen Anhängigkeit eines Strafverfahrens

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Antrag

1. Mit §2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (in der Folge: COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, (Inkrafttreten am 16. März 2020) ermächtigte der Gesetzgeber unter anderem den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Mit §1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, vom 16. März 2020 wurde das Betreten öffentlicher Orte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verboten. In §2 dieser Verordnung wurden bestimmte Ausnahmen vom Verbot gemäß §1 der Verordnung geregelt. Gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde vorgesehen, dass das Betreten eines Ortes, dessen Betreten gemäß §2 untersagt wurde, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.600,– sanktioniert werden kann.

2. Die Antragstellerin ist eine zum Einbringungszeitpunkt des Antrages minderjährige Schülerin. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. März 2020 wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,– (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt, da sie sich mit zwei weiteren Personen, mit welchen sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, auf engstem Raum als Mitfahrerin in einem PKW aufgehalten habe. Sie habe einen Ort betreten, dessen Betreten gemäß §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes untersagt sei. Die Ausnahmebestimmungen des §2 dieser Verordnung träfen nicht zu. Die Antragstellerin habe einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen keinen Abstand von mindestens einem Meter eingehalten, weshalb über sie gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm §1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,– (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt werde.

3. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020 zur Gänze. In eventu wird die Aufhebung der §§1, 2, 4 und 6 der genannten Verordnung beantragt.

4. Im Hinblick auf ihre Antragslegitimation bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie durch die angeführte Verordnung in ihren subjektiven, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten unmittelbar verletzt sei. Die genannte Verordnung sei überdies objektiv rechtswidrig (Art18 B-VG), weil sie gegen das Legalitätsprinzip verstoße. Da sich die Verordnung an jedermann richte (arg. "§1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten."), sei die Antragstellerin unmittelbar betroffen und es bestehe nicht nur eine bloß potentielle Betroffenheit. Überdies sei gegen die Antragstellerin am 26. März 2020 durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eine Strafverfügung ergangen, durch die sie wegen des behaupteten Zuwiderhandelns gegen die angeführte Verordnung zu einer Geldstrafe von € 500,– verurteilt worden sei. Die bis in die letzte Instanz reichende Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens würde einen (erfahrungsgemäß) langjährigen und kostenaufwendigen Umweg bedeuten und sei der Antragstellerin persönlich nicht zumutbar.

5. Die Antragstellerin behauptet eine Verletzung des Legalitätsprinzipes gemäß Art18 B-VG sowie eine Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freizügigkeit gemäß Art4 StGG, auf persönliche Freiheit gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG.

II. Rechtslage

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020 lautet:

"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des §2 Abs3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Betreten von bestimmten Orten

§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§50 VStG).

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Strafbestimmungen

§3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß §2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) (2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020 lautet:

"§1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§2. Ausgenommen vom Verbot gemäß §1 sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

§3. Das Betreten von

1. Kuranstalten gemäß §42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,

2. Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

§4. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß §2 Z1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

§5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.

§6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß §2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

§7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen durch die Novelle BGBl II Nr 107/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

III. Zulässigkeit

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

2. In Fällen wie jenem der Antragstellerin steht ein anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zur Verfügung (vgl VfGH 19.2.2016, V150/2015 ua; 12.10.2016, G269/2016 ua; 14.6.2017, G16/2017):

Gegen die Antragstellerin ist – wie sie selbst einräumt – bereits eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. März 2020 ergangen, mit der über sie gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm §1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,– (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt wurde. Die Antragstellerin hat somit die Möglichkeit, gegen die Strafverfügung einen Einspruch gemäß §49 Abs1 VStG bei jener Behörde zu erheben, die die Strafverfügung erlassen hat. Gegen ein – infolge der Einleitung eines ordentlichen Verfahrens – ergangenes Straferkenntnis besteht die Möglichkeit, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann die Antragstellerin Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einbringen und darin ihre Bedenken bezüglich der als verfassungswidrig erachteten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020 darlegen.

Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können (vgl etwa VfSlg 9823/1983, 15.098/1998 und 16.031/2000), liegen nicht vor.

3. Der Antrag ist daher – schon aus diesem Grund – als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Gesundheitswesen, VfGH / Weg zumutbarer, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V361.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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