Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Covid-19-Verordnung wegen Anhängigkeit eines StrafverfahrensRechtssatz
Gegen die Antragstellerin ist bereits eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26.03.2020 ergangen, mit der über sie gemäß §3 Abs3 COVID-19-MaßnahmenG iVm §1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- verhängt wurde weil sie sich mit zwei weiteren Personen, mit denen sie nicht im selben Haushalt lebt, auf engstem Raum als Mitfahrerin in einem PKW aufgehalten habe. Die Antragstellerin hat somit die Möglichkeit, gegen die Strafverfügung einen Einspruch gemäß §49 Abs1 VStG bei jener Behörde zu erheben, die die Strafverfügung erlassen hat. Gegen ein - infolge der Einleitung eines ordentlichen Verfahrens - ergangenes Straferkenntnis besteht die Möglichkeit, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann die Antragstellerin Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim VfGH einbringen und darin ihre Bedenken bezüglich der als verfassungswidrig erachteten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes idF BGBl II 108/2020 darlegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Gesundheitswesen, VfGH / Weg zumutbarer, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V361.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020