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L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, UmweltabgabeNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr mangels gesetzlicher Ermächtigung für ein rückwirkendes InkrafttretenRechtssatz
§6 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 19.12.2018 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20.12.2018 bis 04.01.2019, sieht entgegen §82 Abs1 der Burgenländischen GemeindeO 2003 ein rückwirkendes Inkrafttreten der Verordnung am 01.01.2019 vor. §6 Abs1 erster Satz der genannten Verordnung ist daher wegen Verstoßes gegen §82 Abs1 Bgld GemeindeO 2003 (Beginn der Rechtswirksamkeit von Verordnungen frühestens auf den mit Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag) gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnungserlassung, Rückwirkung, Kanalisation Abgaben, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V101.2019Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021