TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 97/21/0918

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.1998
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des BP in T, geboren am 2. Jänner 1975, vertreten durch Dr. Walter Wolf, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Hauptplatz 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. November 1997, Zl. FR 252/1996, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf § 19 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 13. September 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei in beiden Instanzen abschlägig erledigt worden. Er halte sich seit seiner illegalen Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Das Gesetz sehe das zwingende Instrument der Ausweisung vor und es sei der Behörde diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt, sondern sie habe lediglich auf die Bestimmung des § 19 FrG Bedacht zu nehmen. In das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers werde nicht wesentlich eingegriffen, weil sich laut eigenen Angaben keine Verwandten von ihm in Österreich befänden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert, gehe keiner Beschäftigung nach und habe auch kein Einkommen und kein Vermögen. Die Ausweisung sei zur Erreichung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der MRK dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Mit der Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, über den noch nicht entschieden wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem vorstehenden Sachverhalt folgt zunächst, daß ein Fall des Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides mit 1. Jänner 1998 im Sinne des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die auf unbestrittenen Sachverhaltsannahmen beruhende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde auch die gegen die Abweisung des Asylantrages gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unbegründet abgewiesen, weshalb dem Beschwerdeführer schon deswegen kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 zukommt.

Eine Rechtswidrigkeit der verfügten Ausweisung behauptet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, daß er in Österreich keineswegs die öffentliche Ruhe und Ordnung störe und die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in sein Privatleben darstellen würde. Er sei seit mehr als zwei Jahren in T in der Steiermark insofern integriert, als er seinen gesamten Freundeskreis in dieser Umgebung habe und soziale Kontakte faktisch nur in dieser Umgebung unterhalte.

Auch unter der Annahme, daß unter Berücksichtigung des zweijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in sein Privatleben verbunden ist, erweist sich diese Maßnahme nicht als rechtswidrig, denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0779). Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist angesichts seines erst relativ kurzen Aufenthaltes und des Fehlens familiärer Beziehungen keineswegs so ausgeprägt, daß die Ausweisung als unzulässig anzusehen wäre.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210918.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten