TE Vfgh Beschluss 2020/6/8 V1/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
VfGG §7 Abs2, §61a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens auf Aufhebung einer Verordnung infolge Zurückziehung des Individualantrags; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

1. Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehrt der Antragsteller, "die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der A1 West auf beiden Richtungsfahrbahnen im Bereich km 84,53 bis km 128,55 (RFB Walserberg) sowie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der A1 West auf beiden Richtungsfahrbahnen im Bereich km 128,55 bis km 83,95 (RFB Wien)" aufzuheben, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung zu verpflichten und die "regelmäßig anfallenden Kosten iSd §27 VfGG zuzüglich USt." zuzusprechen.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 teilte der Antragsteller mit, dass die angefochtene Verordnung mit Wirkung vom 1. März 2020 aufgehoben werde, er ab 1. März 2020 in seinen Rechten nicht mehr verletzt sei, dem Begehren des Antragstellers damit vollinhaltlich entsprochen sei und der Antragsteller seinen Antrag auf den beantragten Kostenersatz einschränke.

2. Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als Zurückziehung des Antrages (vgl VfGH 6.3.1998, G291/97, G292/97).

Auf Grund der Zurückziehung des Individualantrages ist das Verfahren einzustellen (VfSlg 13.537/1993).

3. Dem Begehren auf Ersatz der Prozesskosten ist nicht stattzugeben, weil §61a VfGG einen solchen Ersatz nur im Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorsieht. Es besteht für das Verordnungsprüfungsverfahren keine dem §88 iVm §86 VfGG (betreffend die Einstellung eines Erkenntnisbeschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung) entsprechende Regelung, die im vorliegenden Fall zum Kostenersatz führen könnte (vgl VfSlg 14.478/1996; VfGH 7.3.1994, V176/91, und die dort zitierte Vorjudikatur; vgl auch VfSlg 11.488/1987, betreffend die gleichartige Konstellation bei einem Individualantrag auf Aufhebung eines Gesetzes).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V1.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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