TE Vfgh Beschluss 2020/6/8 A36/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Allg
ArbeitsmarktserviceG §34
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund betreffend Leistungen nach dem ArbeitsmarktserviceG wegen Anrufbarkeit eines ordentlichen Gerichtes

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Gestützt auf Art137 B-VG, begehrt die Klägerin, den Bund schuldig zu erkennen, den Betrag von € 372,94 samt 4 % Zinsen seit 7. Juli 2018 sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Dazu führt die Klägerin aus, dass sie einen Kurs absolviert habe und in diesem Zusammenhang ab 23. April 2018 "Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz" erhalten habe. Die Auszahlung sei per Post erfolgt. Anfang Juli 2018 sei – entgegen der Angaben in der Bezugsbestätigung – keine Auszahlung erfolgt. Nachforschungen hätten ergeben, dass der für die Klägerin bestimmte Betrag iHv € 372,94 am 6. Juli 2018 einer anderen Person übergeben worden sei und diese Person auch den Anweisungsschein unterfertigt hätte. Die Klägerin habe sohin den für sie bestimmten Betrag iHv € 372,94, auf den sie Anspruch hätte, nicht erhalten. Der Verfassungsgerichtshof sei gemäß Art137 B-VG für Liquidierungsbegehren von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.

2. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (insbesondere der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices vom 1. April 2020), handelt es sich bei dem von ihr geltend gemachten Betrag nicht um Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl §6 AlVG), sondern um Beihilfen nach §34 AMSG, über die nicht bescheidmäßig abzusprechen ist.

Da die Forderung sohin im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist (vgl dazu VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216 mwN), ist der Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG nicht zuständig, über die Klage zu entscheiden (vgl schon VfSlg 12.049/1989).

3. Die Klage ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Legitimation, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A36.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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