RS Vfgh 2020/6/8 V1/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
VfGG §7 Abs2, §61a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens auf Aufhebung einer Verordnung infolge Zurückziehung des Individualantrags; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der VfGH wertet die Mitteilung des Antragstellers, dass die Verordnung des BMVIT vom 26.07.2018, ZBMVIT-138.001/0023-IV/ST2/2018 mit Wirkung vom 01.03.2020 aufgehoben werde, er ab 01.03.2020 in seinen Rechten nicht mehr verletzt sei, dem Begehren damit vollinhaltlich entsprochen sei und der Antragsteller seinen Antrag auf den beantragten Kostenersatz einschränke, als Zurückziehung des Antrages, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Auf Grund der Zurückziehung des Individualantrags ist das Verfahren einzustellen. Dem Begehren auf Ersatz der Prozesskosten ist nicht stattzugeben, weil §61a VfGG einen solchen Ersatz nur im Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorsieht. Es besteht für das Verordnungsprüfungsverfahren keine dem §88 iVm §86 VfGG (betreffend die Einstellung eines Erkenntnisbeschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung) entsprechende Regelung, die im vorliegenden Fall zum Kostenersatz führen könnte.

Entscheidungstexte

  • V1/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 V1/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V1.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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