RS Vfgh 2020/6/8 G147/2020 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2020
beobachten
merken

Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Sozialhilfe-GrundsatzG §3 Abs3
Nö SozialhilfeG 2000 §2 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Sozialhilfe-GrundsatzG und des Nö SozialhilfeG betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe mangels Präjudizialität

Rechtssatz

Dem Antrag liegt ein unterhaltsrechtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht xxx zugrunde. Gegenstand dieses Verfahrens ist die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind gemäß §231 ABGB. Während sich §3 Abs3 Sozialhilfe-GrundsatzG von vorneherein an die Landesgesetzgebung und nicht an die Vollziehung richtet und somit im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell sein kann, gelangt auch §2 Z1 Nö SozialhilfeG im Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht xxx nicht zur Anwendung. Anders als der Antragsteller vermeint, hat sich das Gericht auch nicht implizit auf diese Bestimmung gestützt; vielmehr hält es fest, dass die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern gemäß §231 ABGB nicht subsidiär ist und verweist bezüglich allfälliger Sozialhilfeansprüche auf ein etwaiges Verwaltungsverfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde.

Entscheidungstexte

  • G147/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 G147/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G147.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten