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67/01 VersorgungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Sozialhilfe-GrundsatzG und des Nö SozialhilfeG betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe mangels PräjudizialitätRechtssatz
Dem Antrag liegt ein unterhaltsrechtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht xxx zugrunde. Gegenstand dieses Verfahrens ist die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind gemäß §231 ABGB. Während sich §3 Abs3 Sozialhilfe-GrundsatzG von vorneherein an die Landesgesetzgebung und nicht an die Vollziehung richtet und somit im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell sein kann, gelangt auch §2 Z1 Nö SozialhilfeG im Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht xxx nicht zur Anwendung. Anders als der Antragsteller vermeint, hat sich das Gericht auch nicht implizit auf diese Bestimmung gestützt; vielmehr hält es fest, dass die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern gemäß §231 ABGB nicht subsidiär ist und verweist bezüglich allfälliger Sozialhilfeansprüche auf ein etwaiges Verwaltungsverfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G147.2020Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020