RS Vfgh 2020/6/8 A36/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2020
beobachten
merken

Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Allg
ArbeitsmarktserviceG §34
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund betreffend Leistungen nach dem ArbeitsmarktserviceG wegen Anrufbarkeit eines ordentlichen Gerichtes

Rechtssatz

Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag handelt es sich nicht um Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl §6 AlVG), sondern um Beihilfen nach §34 ArbeitsmarktserviceG, über die nicht bescheidmäßig abzusprechen ist. Möglichkeit der Geltendmachung der Forderung im ordentlichen Rechtsweg; keine Zuständigkeit des VfGH.

Entscheidungstexte

  • A36/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 A36/2020

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Legitimation, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A36.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten