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62/01 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen den Bund betreffend Leistungen nach dem ArbeitsmarktserviceG wegen Anrufbarkeit eines ordentlichen GerichtesRechtssatz
Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag handelt es sich nicht um Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl §6 AlVG), sondern um Beihilfen nach §34 ArbeitsmarktserviceG, über die nicht bescheidmäßig abzusprechen ist. Möglichkeit der Geltendmachung der Forderung im ordentlichen Rechtsweg; keine Zuständigkeit des VfGH.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Legitimation, SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:A36.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020