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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §7, §8, §10, §57Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an eine Staatenlose aus dem Libanon; keine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Länderfeststellungen zu Frauen und StaatenlosenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gibt auszugsweise Länderfeststellungen wieder: einerseits zu Frauen (Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen sind ein verbreitetes Problem; grobe Verstöße gegen kulturelle Normen werden im Namen der "Familienehre", der Tradition oder gar der Religion sanktioniert, was den Betroffenen in Extremfällen das Leben kosten kann; teilweise starke Diskriminierung von Frauen durch die
15 unterschiedlichen Personenstandsgesetze; Ungleichbehandlung der Frau im Ehe-, Scheidungs- und Eigentumsrecht sowie in Sorgerechts- und Erbschaftsfragen) und anderseits zu Staatenlosen (keine offizielle Ausweispapieren, die es ihnen ermöglichen würden, ins Ausland zu reisen; ohne Ausweispapiere könnten Schwierigkeiten bei internen Reisen auftreten bzw besteht die Gefahr der Inhaftierung; begrenzter Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und kein Zugang zu vielen Berufen; kein Besuch von öffentlichen Schulen oder Gesundheitseinrichtungen; keine Registrierung von Ehen oder Geburten; kein Besitz oder Erben von Eigentum). Das Gericht setzt sich nicht damit auseinander, welche Konsequenzen diese Länderfeststellungen für den vorliegenden Fall einer staatenlosen Einschreiterin haben, deren Familie (Ehemann, zwei Kinder, Eltern, Geschwister und Schwiegereltern) in Österreich lebt und die zwar über Verwandte im Libanon verfügt, zu denen sie allerdings keinen Kontakt hat. Es kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis angehöre, von dem anzunehmen sei, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3487.2019Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020