RS Vfgh 2020/6/9 E1954/2019 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34 Abs4, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Staatsangehörige von Somalia und ihr minderjähriges Kind; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Versorgungs- und Gefährdungslage für Minderjährige

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers äußerst mangelhaft ein. Es trifft zunächst keine Feststellungen zur Versorgungs- und Gefährdungslage für Minderjährige in Somalia allgemein oder Somaliland im Besonderen. Zudem wird in der rechtlichen Begründung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung des Zweitbeschwerdeführers lediglich ausgeführt, dass sich der eineinhalb jährige Zweitbeschwerdeführer "in einem mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensabschnitt" befinde. Zwar sei er in Österreich geboren, seine bisherige Sozialisierung habe jedoch ausschließlich durch seine Eltern stattgefunden, beide somalische Staatsangehörige, die sich auf Somalisch miteinander unterhielten. Auf Grund familiärer Anknüpfungspunkte in Somaliland und der ihm in Hargeysa offenstehenden Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten sei zu erwarten, dass er sich an die Verhältnisse im Heimatstaat anpassen könne.

Damit unterbleibt aber eine Klärung der Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in seinen Rechten gemäß Art2 und Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht ist.

Entscheidungstexte

  • E1954/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.06.2020 E1954/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1954.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten