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Gesundheitswesen - LMGNorm
AVG §52Rechtssatz
Welche Vorsorge nach dem Stand der Wissenschaft möglich wäre und welche Vorsorge nach der Verkehrsauffassung den Aufstellern solcher Automaten zumutbar wäre, muss durch Vernehmung eines Sachverständigen für derartige Automaten geklärt werden (hier: Staubfreihaltung von Automaten für unverpackte Süsswaren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982100196.X01.1Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020