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StVONorm
StVO 1960 §8 Abs4Rechtssatz
Für das Tatbild des § 8 Abs 4 StVO ist es nicht erforderlich, in welchem Ausmaß ein Gehsteig vorschriftswidrig genützt wird, weshalb dieser Tatbestand unabhängig davon, mit wie vielen Rädern ein Kfz am Gehsteig abgestellt ist, verwirklicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020192.X02Im RIS seit
02.07.2020Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020