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StVONorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (Hinweis E 14.2.1985, 84/02/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020192.X01Im RIS seit
02.07.2020Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020