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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten Bewilligungen (Bescheide) stellt keine Vorfrage dar, sondern erfüllt einen Tatbestand (zur Tatbestandswirkung eines Bescheides vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2008/16/0148, VwSlg 8471 F/2009). Solcherart geht aber die Auslegung des Inhaltes eines solchen Bescheides in seiner Wirkung nicht über die Bedeutung des Einzelfalles hinaus. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird damit sohin nicht angesprochen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160020.L02Im RIS seit
06.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020