RS Vwgh 2016/5/19 Ra 2016/16/0020

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Veröffentlicht am 19.05.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Das Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten Bewilligungen (Bescheide) stellt keine Vorfrage dar, sondern erfüllt einen Tatbestand (zur Tatbestandswirkung eines Bescheides vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2009, 2008/16/0148, VwSlg 8471 F/2009). Solcherart geht aber die Auslegung des Inhaltes eines solchen Bescheides in seiner Wirkung nicht über die Bedeutung des Einzelfalles hinaus. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird damit sohin nicht angesprochen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160020.L02

Im RIS seit

06.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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