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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §13 Abs1Rechtssatz
§ 59 Abs. 6 FrPolG 2005, welcher die vorübergehende Undurchführbarkeit einer Rückkehrentscheidung für den Fall der (neuerlichen) Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz vorsieht, zeigt, dass dem Asylwerber durch die Zulassung seines Asylverfahrens (nur) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (§ 13 Abs. 1 AsylG 2005) zukam und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot - anders als bei einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot (vgl. dazu VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) - nach wie vor aufrecht ist. Bestätigt wird diese Sichtweise (im asylrechtlichen Zusammenhang) durch § 60 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005. Diese Bestimmung regelt nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 1078 BlgNR 24. GP, S 33) "Fälle, in denen eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird. Die Z 1 beschreibt dabei den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen, nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wurde."
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010287.N04Im RIS seit
06.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020