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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010287.N03Im RIS seit
06.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020