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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Legitimation des Einschreiters; kein Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes mangels Verneinung der Zuständigkeit durch den VerwaltungsgerichtshofSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Einschreiter die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes iS des Art138 Abs1 litb B-VG zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Mit Bescheid vom 17. Jänner 1994 wies der Bundesminister für Inneres den Devolutionsantrag des nunmehrigen Einschreiters vom 29. Jänner 1993 mit der Begründung zurück, daß dessen Behauptung, er habe am 14. Feber 1992 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht, unzutreffend, die Antragstellung vielmehr erst am 21. Jänner 1993 erfolgt sei.
2. Dagegen erhob der Antragsteller zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch ihre Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1994 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3. Der Verwaltungsgerichtshof wies die sodann ergänzte Beschwerde mit Beschluß vom 20. September 1995 gemäß §34 Abs1 VwGG mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung infolge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurück. Er führte begründend aus, daß der am 21. Jänner 1993 gestellte Asylantrag mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1995 abgewiesen wurde, dem Einschreiter, der im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt habe, daher eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (nach §5 AsylG 1968 oder §7 AsylG 1991) jedenfalls nicht mehr zukomme und somit eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur mehr theoretische Bedeutung hätte.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VerfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt ua. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl einer der beiden Gerichtshöfe zuständig gewesen wäre.
Ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt kann auch im Fall vorliegen, daß - wie hier - einerseits der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und andererseits der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde zurückgewiesen hat. Dies nämlich dann, wenn entweder die Abtretung unzulässig war, weil es sich um einen Fall handelt, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist und dessen Behandlung daher gemäß Art144 Abs2 B-VG vom Verfassungsgerichtshof nicht hätte abgelehnt werden dürfen, oder aber wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in der selben Sache zu Unrecht verneint hat (vgl. VfGH 14.12.1994 KI-1/94; 30.6.1995 KI-6/95 ua.).
Verneint der Verwaltungsgerichtshof allerdings seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern weist er die Beschwerde etwa mangels Legitimation (VfSlg. 383/1925), mangels Parteieigenschaft (VfSlg. 3490/1959) oder wegen entschiedener Sache (VfGH 27.11.1995 KI-11/95) zurück, so sind die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht gegeben (s. auch VfGH 21.6.1995 KI-8/93; 4.10.1995 KI-9/94).
Letzteres trifft auf den vorliegenden Fall zu: Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Antragstellers nicht aus dem Grund der Unzuständigkeit zurück, sondern gemäß §34 Abs1 VwGG mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, da die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleich bliebe, eine Verletzung in seinen Rechten also nicht möglich sei.
Ein negativer Kompetenzkonflikt ist aus den dargelegten Erwägungen nicht gegeben; der Antrag war sohin mangels Legitimation des Einschreiters zurückzuweisen.
III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:KI15.1995Dokumentnummer
JFT_10039389_95K0I015_00