TE Vwgh Beschluss 2018/5/9 Ro 2015/12/0009

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §38
GehG 1956 §12 idF 2012/I/120
GehG 1956 §7a idF 2012/I/120
RStDG §66 Abs2 idF 2012/I/120
VwGG §62 Abs1

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: F 2018/0001
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:
C-396/17
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ro 2015/12/0009 E 24.06.2019
* EuGH-Entscheidung:
F 2018/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. STJ in P, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2015, Zl. W 213 2003917-1/3E, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2017 (C-396/17) vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

Die Revisionswerberin steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1        Mit Bescheid vom 10. Jänner 2014 wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag der Revisionswerberin auf Anpassung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 66 Abs. 2 des Richter- und Staatsanwaltsschaftsdienstgesetzes (RStDG) idF. BGBl. I Nr. 120/2012 iVm § 7a und § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) idF. BGBl. I Nr. 120/2012 ab.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde ab. Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

4        Mit Vorlageentscheidung vom 30. Juni 2017 (C-396/17) hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG1 iVm. Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten im Dienststand eine Überleitungsregelung vorsieht, bei der anhand eines ‚Überleitungsbetrages‘, der zwar in Geld bemessenen wird, aber dennoch einer bestimmten, konkret zuordenbaren Einstufung entspricht, die Einreihung vom bisherigen Biennalsystem in ein neues (in sich geschlossen für neueintretende Beamte diskriminierungsfreies) Biennalsystem erfolgt und somit die Altersdiskriminierung auf Beamte im Dienststand unvermindert fortwirkt?

1.2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 47 GRC, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer) getroffenen Auslegung zu Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet werden können?

1.3. Für den Fall der Bejahung der Frage 1.2: Gebietet der im Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 (Mangold) und weitere, postulierte Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass die rückwirkend außer Kraft getretenen Bestimmungen für Beamte im Dienststand zum Zeitpunkt vor der Überleitung weiterhin anzuwenden sind, sodass diese Beamten rückwirkend diskriminierungsfrei im Altsystem eingereiht werden können und sohin diskriminierungsfrei in das neue Besoldungssystem übergeleitet werden?

1.4. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm. Art. 21 und 47 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestehende Altersdiskriminierung (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) bloß deklarativ beseitigt, indem bestimmt wird, dass die unter der Diskriminierung real zurückgelegten Zeiten rückwirkend nicht mehr als diskriminierend anzusehen sind, obwohl die Diskriminierung faktisch unverändert fortwirkt?“

5        Wie bereits mit hg. Beschluss, Zl. Ra 2016/12/0110 vom heutigen Tag, auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen wurde, liegen daher die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 9. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015120009.J00

Im RIS seit

17.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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