RS Vwgh 2018/8/8 Ra 2018/04/0136

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §77

Rechtssatz

Eine Verpflichtung, in einer Konstellation, in der die ungünstigste Situation nicht vom Anlagenbetreiber allein hergestellt werden kann, mehrere Messversuche vorzunehmen, lässt sich dem grundsätzlichen Vorrang von Messungen vor lärmtechnischen Berechnungen nicht entnehmen (siehe allgemein zu diesem Vorrang VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040136.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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