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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0004 B 11. November 2016 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das VwG selbst oder durch den VfGH - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200005.F02Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020