TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/27 96/19/3035

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1953 geborenen M R in Wien, vertreten durch Dr. Brigitte Stampfer, Rechtsanwältin in 1130 Wien, Stadlergasse 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. März 1996, Zl. 118.764/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Dezember 1995 einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als derzeitigen Wohnsitz gab die Beschwerdeführerin eine Adresse im 3. Wiener Gemeindebezirk, als Aufenthaltszeck "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft", und zwar mit ihrem Ehegatten sowie ihrer Tochter, und als Ort der Antragstellung "Wien" an.

Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Jänner 1996 mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 21. März 1996 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, es stehe fest, daß die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 1995 bei der Magistratsabteilung 62, somit im Inland, einen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe. Es stehe weiters fest, daß sie nicht unter § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 falle. Somit widerspreche die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin dem im § 6 Abs. 2 AufG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei und Fremde die Entscheidung über ihren Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten hätten. Durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin bestünden zwar Bindungen zur Republik Österreich, diese seien aber gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung, auch nach Abwägung gemäß Art. 8 MRK, hintanzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt. Sie habe in Österreich im Oktober 1990 um Asyl angesucht. Es sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erteilt worden, sodaß sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe begründen können. Am 10. Oktober 1995 sei ihr Asylverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Während des gesamten Verfahrens sei sie im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 gewesen. Nach der negativen Erledigung ihres Asylverfahrens habe sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Da sie sich bereits seit 1990 in Österreich aufhalte und jahrelang im Besitz einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung (gemeint offenbar: der oben erwähnten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung) gewesen sei, falle sie unter die Personengruppe, die zur Antragstellung im Inland berechtigt sei. Das bedeute, daß eine Analogie zur Fallgruppe des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG 1992 nicht in Betracht komme, vielmehr liege eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG nahe. Sie falle nicht unter die Gruppe der Neuzuwanderer, weil sie nicht zu jenen Fremden gehöre, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland erst begründen wollen. Diese Interpretation sei die einzige "zuwanderungspolitisch" vertretbare. Weiters übersehe die belangte Behörde, daß die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unrechtmäßig in das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen würde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte nach der Aktenlage im April 1996) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

Die §§ 1 Abs. 3 Z. 6, 6 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten in der Fassung dieser Novelle:

"§ 1.

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 4 Z. 4 der am 22. Dezember 1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

Da die Beschwerdeführerin weder nach der Aktenlage noch nach ihrem Vorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG verfügte, wertete die belangte Behörde ihren Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag.

Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens schied für die Beschwerdeführerin allerdings auch die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Sinne des § 13 AufG aus. Sollte die Beschwerdeführerin nämlich, ihrem Vorbringen entsprechend, aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1968 eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes erworben haben, so wäre diese Berechtigung ab dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des Asylgesetzes 1991 anzusehen. Die Beschwerdeführerin wäre dann als Person anzusehen, die aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Da jedoch § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 AufG auf die im § 1 Abs. 3 und 3 genannten Fremden - somit auch auf die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt berechtigten Personen - keine Anwendung findet, kommt bei diesem Personenkreis eine Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage. Bei diesem Personenkreis kommt eine "Verlängerung" der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Sollte die Beschwerdeführerin hingegen, entgegen ihrem Vorbringen, keine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt erworben haben, stünde einer Anwendung des § 13 Abs. 1 AufG schon der Umstand entgegen, daß die Beschwerdeführerin sich diesfalls am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 6 Abs. 2 AufG angewendet.

Soweit das Beschwerdevorbringen dahin geht zu zeigen, daß (auch) die Neufassung des § 6 Abs. 2 AufG durch die Novelle BGBl. Nr. 351/1995 eine echte Regelungslücke aufweise, die durch eine systemkonforme Analogie zu schließen sei, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin eine Gleichbehandlung ihres Falles mit denjenigen Fällen zum Tragen kommen müsse, in denen eine Antragstellung im Inland zulässig sei, verkennt die Beschwerdeführerin den Inhalt des § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs. 2 AufG den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 des Asylgesetzes 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen. Eine Regelungslücke liegt daher nicht vor, weshalb sich auch eine Schließung der - vermeintlichen - Lücke in der von der Beschwerdeführerin erwogenen Richtung verbietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1421).

Da die Beschwerdeführerin aber ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen aus dem Inland gestellt hat und das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen, nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895), wäre die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde nur dann zu Unrecht erfolgt, wenn jene zu dem Personenkreis zählte, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen wäre. Weder das Beschwerdevorbringen noch die Aktenlage bieten allerdings Hinweise darauf, daß die Beschwerdeführerin zu diesem begünstigten Personenkreis zählt. Die Antragstellungsmöglichkeit im Inland ergab sich für die Beschwerdeführerin auch nicht dadurch, daß für ihren Ehemann ein Befreiungsschein ausgestellt ist, weil gemäß § 4 Z. 4 der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gültigen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, nur solche Personen zur Antragstellung im Inland berechtigt waren, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfaßt der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" nur die in § 1 Abs. 1 AufG als "Bewilligung" bezeichnete besondere Berechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743).

Zählte die Beschwerdeführerin aber nach dem bisher Gesagten nicht zu dem Personenkreis, für den ausnahmsweise eine Antragstellung aus dem Inland zulässig war, kann die Abweisung ihres Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dieses Ergebnis erweist sich auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig. Der Gesetzgeber der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 hat in § 6 Abs. 2 AufG bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kommt daher nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hat, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entstanden. Die in den Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. die RV, 525 BlgNR 18. GP) zum Ausdruck kommende Zielvorstellung des Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371). Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch einen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch § 6 Abs. 2 AufG ist - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - durch Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Der Fall der Beschwerdeführerin ist auch nicht mit jener Konstellation vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrundelag.

Da die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193035.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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