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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0228 E 28. Mai 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Die Formulierung des § 81 Abs. 36 NAG 2005 stellt - anders als die Bezugnahme auf das bloße Vorliegen der Voraussetzungen in § 21a Abs. 3 NAG 2005- darauf ab, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (bereits) "erfüllt" hat. Die rechtlichen Konsequenzen aus der Erfüllung der Integrationsvereinbarung setzen aber voraus, dass eine Verpflichtung dazu bestanden hat. Eine dahingehende Verpflichtung ist nach § 14a Abs. 1 und 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2015 aber erst durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden und war binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220082.L01Im RIS seit
03.07.2020Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020