RS Vwgh 2020/4/27 Ro 2019/12/0004

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §23a idF 2018/I/060
GehG 1956 §23b idF 2018/I/102
GehG 1956 §83c
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WHG 1992 §4 Abs1 idF 2001/I/087
WHG 1992 §9 Abs2 idF 2005/I/165

Rechtssatz

Die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses, ist bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen. Vielmehr ist das Vorliegen eines Fremdverschuldens Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelungen (§§ 2, 4, 9 und 10 WHG 1992 und § 23a und § 23b GehG 1956), sondern es wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zu § 83c GehG 1956 iVm § 4 Abs. 1 WHG 1992 im Erkenntnis vom 13. November 2014, 2011/12/0037, ausgesprochen. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120004.J02

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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