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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses, ist bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen. Vielmehr ist das Vorliegen eines Fremdverschuldens Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelungen (§§ 2, 4, 9 und 10 WHG 1992 und § 23a und § 23b GehG 1956), sondern es wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zu § 83c GehG 1956 iVm § 4 Abs. 1 WHG 1992 im Erkenntnis vom 13. November 2014, 2011/12/0037, ausgesprochen. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120004.J02Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020